Schrift, Adversaria in plerasque Andr. Gaillii observationes, enthaltend kurze Anmerkungen zu dem berühmten Werke Gaill's über die kammergerichtliche Praris. In dieſen Anmerkungen ſind viele neuere Entſcheidungen des Reichskammergerichts mit Angabe der Prozeßrubra citiert.
Eine nähere Betrachtung erheiſcht Antonii's litterariſche Fehde gegen Vultejus. Hermann Vultejus(geb. 1555) iſt unſtreitig einer der hervorragendſten deutſchen Juriſten, welche im 16. Jahrhundert gelebt haben. Daß er an wiſſenſchaftlicher Bedeutung über Antonii ſteht, wird kein Unparteiiſcher beſtreiten. Vultejus war in Marburg Antonii's Lehrer, dann ſein Kollege ge⸗ weſen. Schon in Marburg gab es zwiſchen beiden perſönliche Reibereien. Als Gießen im ausge⸗ ſprochenen Gegenſatz zur Marburger Hochſchule gegründet ward, und Antonii, viele Schüler nach ſich ziehend, an die Konkurrenz-Univerſität überging, trat, wie zwiſchen anderen Angehörigen der beiden Schulen, ſo auch zwiſchen Vultejus und Antonii ſtarke Spannung ein. Die Spaltung der Schulen führte, wie oben gezeigt, auf konfeſſionelle Differenzen zurück. Erfahrungsgemäß geht es bei theologiſchen Differenzen ſelten ohne perſönliche Erbitterung ab. Daß Juriſten an der gereizten Stimmung teilnahmen, iſt nicht unnatürlich.-
Die Fehde begann 1607 mit einem ſcheinbar harmloſen Pfeilſchuß, den Antonii auf Vultejus abgab. Im Anfang zu einer im Jahre 1607 zu Gießen erſchienenen Diſſertation über die Jurisdiktion des Reichskammergerichts ließ Antonii mehrere Theſen drucken, in welchen Wider⸗ ſpruch gegen Vultejiſche Lehren erhoben wurde. Darin lag an und für ſich nichts Feindſeliges. Aber zwei dieſer Widerſprüche hatten politiſchen Beigeſchmack. Vultejus hatte in der Vorrede zu ſeinem Kommentar über die Kodextitel de iurisdictione et de foro competente behauptet, ſeit Karl d. Gr. Zeiten ſei das römiſche Reich keine reine Monarchie mehr, dasſelbe ſei zwar ein monarchiſches Reich aber mit ariſtokratiſcher Regierung. Dieſe Behauptung zog Antonii hervor und ſtellte ihr die ſeine gegenüber: der deutſche Kaiſer ſei wahrer Monarch.— Ferner hatte Vultejus in demſelben Werke geſchrieben, es gelte in Deutſchland nicht mehr der römiſche Satz, daß der Fürſt über den Geſetzen ſtehe(Princeps legibus solutus non est). Und Antonii erklärte, es ſei Frevel(nefas), ſolche Behauptung aufzuſtellen. Unverkennbar hatte Antonii die ihm nicht zur Ehre gereichende Abſicht, des Vultejus Lehrmeinungen öffentlich als politiſche Ketzereien hinzuſtellen und dadurch die Marburger Univerſität beim kaiſerlichen Hofe, der ohnedies der reformierten Univerſität ſamt ihrem Schutzherrn nicht hold war, in ſchlechtes Licht zu ſetzen.
Vultejus verklagte Antonii ſofort bei deſſen Landesherrn und bei dem Gießener Gerichts⸗ hofe wegen dieſes Vorgehens ¹3), trat aber nicht, wie Antonii wohl erwartet hatte, ſelbſt mit einer Gegenſchrift hervor. Vielmehr erſchien zuerſt anonym, dann mit dem Namen des Verfaſſers, Georg Martinius aus Bartenſtein(eines Schülers von Vultejus), eine Gegenſchrift: Disputatio de potestate imperatoris adversus G. Antonium ¹⁴). In dieſer Schrift wird ein ganz unflätig grober Ton angeſchlagen, der nur beweiſt, daß Antonii's Angriff in Marburg ſtark verwundet haben muß. Es wird nicht bloß dem Verfaſſer jener Theſen ſchändlicher Undank gegenüber dem früheren Lehrer und Kollegen vorgeworfen, ſondern es wird der Verfaſſer mit Schimpfworten wie Krähe, Kukuk, dummer Kerl, unfähiger Menſch in Hülle und Fülle beſudelt. Selbſt vor


