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Hessen und die Erwerbung Gießens vor 650 Jahren (1265) : Vortrag gehalten in der Fest-Sitzung der Stadtverordneten der Stadt Gießen am 29. September 1915 / von Karl Ebel
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nannt, aber dieſen Titel leiteten ſie nicht von Heſſen, ſondern von ihrem Stammland Thüringen ab. Ich kann an dieſer Stelle nicht auf die ſtaatsrechtlichen Fragen, auch nicht auf Heinrichs Kampf um die Reichsfürſtenwürde eingehen, es genüge zu wiſſen, daß er bis zu dem Punkte, an dem wir ſtehen, nur Fürſtengenoſſe, im übrigen ein Dynaſt war, wie andere, ohne herzogliche Gewalt. Erſt nach einem Menſchenalter, in dem er ſich unter fortdauernden Kämpfen mit Mainz die 1263/64 errungene Stellung befeſtigen mußte, glückte ihm die Belehnung mit dem Fahnenlehen, die Er⸗ hebung in den Reichsfürſtenſtand durch König Adolf von Naſſau am 11. Mai 1292, unmittelbar nach der Thron⸗ beſteigung Adolfs. Die Verleihung erhielt er aber nicht auf Grund ſeiner heſſiſchen Allode, ſondern der im Frieden mit Meißen erworbenen Reichslehen Eſchwege und Boineburg. Erſt unter ſeinem Enkel, Zeinrich II., i. J. 1375, wurde die Landgrafſchaft Heſſen durch kaiſerlichen Akt zu einem reichs⸗ lehnbaren unteilbaren Fürſtentum erhoben. *³

Daß Heinrich I. ſein Fiel erreichen konnte, verdankte er nächſt ſeiner Mutter, die ihm feſten Boden unter den Füßen geſchaffen hatte, allein ſeiner eigenen Tüchtigkeit. Mit eiſer⸗ nem Willen hat er an der Abrundung ſeines Gebietes und der Befeſtigung ſeiner Macht und ſeines Anſehens gear⸗ beitet, mit Geſchick und Tapferkeit ſich ſeiner äußeren Feinde, namentlich des Mainzers, erwehrt.

In der Verfolgung ſeiner Zwecke war die Erwerbung der Stadt und Herrſchaft Gießen ein erſter Schritt.

Heinrichs Gebiet beſtand 1264 nach dem Erbfolge⸗ krieg aus derGiſoniſchen Erbſchaft, nämlich Beſitz⸗

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