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Erhebung des städtischen Oktrois
händigen. Die mit der Eisenbahn eingehenden oktroipflichtigen Getränke sind sofort bei der Einfuhr vom Bahnhofe in die Stadt von den Empfängern oder deren Beauftragten (Spediteuren, Dienstmännern, Dienstboten und dergl.) an den Hebestellen Selterstor oder Neustädter Tor anzumelden und zu versteuern. Kann die zu versteuernde Sache bei der Ein⸗ fuhr nicht nach Art und Menge genau an⸗ gegeben werden, so erhält der Einbringer einen Transportschein, welcher vom Empfänger binnen 2Tagen unter Vorlage der betreffenden Frachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und dergl. zwecks Feststellung der alsbald zu entrichtenden Abgaben an derjenigen Hebe⸗ stelle, welche den Transportschein ausstellte, einzureichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Transportscheine und bei verspäteter Zahlung der Abgabe tritt Ordnungsstrafe von Ibis bMk. gegen den Empfänger ein.(Bekanntmachung vom 18. Dezember 1901.)
Tarif. I. Oktroisätze. A. Beim Schlachtvieh.
Von 1Ochsen ohne Rücksicht auf Gewicht 6.86 „ Faselochsen do. do. 4.58 „I Kuh do. do. 4.58 „ 1 Rind do. do. 2.7⁵ „I1 Stier do. do. 2.75 „1 Stoppelkalb do. do. 2.15 „1 Saughkalb do. do.—.58 „1 Schaf oder Hammel.—.58 „I Schwein 1.72 „1 Spanferkel—.12
B. Bei geräuchertem, gedörrtem und frischem Fleisch. Würste, Euter, Zunge, sowie frisches Fleisch pro Kil 05 C. Bei Wildbret.
Bon 1 Hirsch 1.72 „I Spießer oder Schmaltier. 1.72 „ 1 Wildkalb unter 20 Kilo—.58 „ NReh—.43 „ 1 Hasen. 2**—.06 „ I Schwein%. 1.29 „ zerlegtem Wildbret pro Kilo—.03
D. Von Getränken.
1. Von Wein. ö
Von 1 Liter Traubenwein.—.03 Von Wein in Flaschen und Krügen,
die nicht über 1 Liter halteen— 06 Von 1 Liter Obstwein. 2.01
2. Von Branntwein. Bei der Bereitung des Branntweins in der Stadt Gießen und deren Um⸗ gebung innerhalb der Gemarkung:
Branntwein, Likör pro Liter.
piritus, bei einem Weingeistgehalt bis zu 50%/ Enach Tralles wђwd
a) aus mehligen Stoffen. ‚ Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten und für jede Ein⸗ maischung:
Von denjenigen Brennern, welche mehr als 100 Liter des Rauminhalts der Maischbütte an einem Betriebstag einmaischen
Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten von solchen Brennern, deren Brennereien nur 7 Monate des Jahres im Gange sind und die nicht über 1000 Liter des Rauminhalts der Maischbütten an einem Betriebstage einmaischen
b) Aus nicht mehligen Stoffen. Von je 40 Liter eingestampftem Weintreber, Kernobst oder Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art Von je 40 Liter Trauben⸗ oder Obst⸗ wein, Weinhefe und Steinobst. Bei der Einfuhr des Branntweins von außen werden erhoben: a) Von Großhändlern an Verwaltungkhosten. Von 1 Heltoliter Branntwein Von 1 Hektoliter Kognak, Rum, Arrak in Fässerrrrnr Von 1 Hektoliter Spirituuus Von Rum, Arral, Kognan, Punsch⸗ essenz in Flaschen pro Liter b) Von Großhändlern an Oktroi von in die Stadt abgesetztem Branntwein. Von 1 Heltoliter Branntwein bis
—.32
—.26
—.0⁵
e 2.00
Von 1 Heltoliter Spiritus, Rum ꝛc. 3.66 e) Von den übrigen Händlern
und Konsumenten.
Von allem ordinären und versüßten
i..03
Von 1 Liter Arrak, Rum, Spiri
—.03
3. Von Bier. Von 1 Zentner Getreide, Malz, Schrot, grünerStärke zur Bierbereitung Von 1 Zentner Stärke, Stärkemehl, Stärkegummi, Syrup und allen an⸗
—.2⁵
3 roga en z 9
Von 1 Zentner Zucker aller Art zur BierbereitunNn Von 1 Hektoliter Bier, welches von
auswärts eingeführt wir
E. Von Brennmaterialien. Von 1 Raummeter Laub-⸗, Scheit⸗,
Prügel⸗ und Klotzholz—.2⁴


