Jahrgang 
1905
Seite
301
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Wochenmarkt⸗Ordnung Bäcker

e) der Kanzleiberg und Brand für Kar⸗ toffeln, Kraut und Obst auf Wagen⸗

ladungen, ) der Oswalds Garten für Heu und Stroh, Holz- und Brennmaterialien auf Wagen⸗ ladungen, g) die Marktlauben für die unter a bis d aufgeführten Gegenstände. § 5. Kein Verkäufer darf ohne Erlaubnis des Marktmeisters den einmal eingenommenen

Platz wechseln; spätestens mit Ablauf der

Marktzeit jedoch haben die Verkäufer ihre lätze zu räumen. Standgeld ist für diese Plätze nicht zu entrichten. § 6. Die gedeckten Marktlauben(g des§ 4)

werden je auf die Dauer eines Rechnungs⸗ jahres meistbietend versteigert; einzelne Lauben,

welche nicht fürs ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum mindesten aber auf die Dauer einer Woche an die Verkäufer nach der Reihenfolge der An⸗ meldung zu der tarifmäßigen Gebühr ab⸗ gegeben.

Bäcker und

§ 1. Von den Bäckern und Brothändlern darf das Brot nur in Laiben von 1, 2 und

3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver⸗

kauf ausgeboten werden.

2. Das von den Bäckern und Brot⸗ händlern zum Verkaufe ausgebotene Brot muß stets mit dem vollausgedruckten Namens⸗ in. des betreffenden Bäckhers versehen ein.

Die Bäcker und Brothändler sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht, zu welchen sie das Brot verkaufen wollen, von

14 Tagen zu 14 Tagen, Freitag spätestens bis vormittags 9 Uhr, dem Großherzoglichen

Polizeiamt dahier auf einer mit Tinte be⸗ schriebenen und mit Namen unterzeichneten

Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Diese Anzeigen werden amtlich in den am

Samstag abend dahier erscheinenden Blättern veröffentlicht und treten dann für die nächsten

und Brothändler Oktroierhebung

30¹ § 7. Außerhalb der Markttage und Markt⸗ zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Markt⸗ lauben gestattet. Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeugnissen am Stand an be⸗ stimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Toren der inneren Stadt in jederzeit widerruflicher Weise von Groß⸗ herzoglichem Polizeiamt im Einverständnis mit der Stadtverordneten-Versammlung und gegen im Einzelfall festzusetzende Ge⸗ bühren erlaubt werden.

Gegenstände des Wochenmarktver⸗ kehrs, welche an Markttagen ohne feste Be⸗ stellung von außerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Marktzeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen feilgeboten werden.

Brothändler.

14 Tage von Sonntag morgen bis Sonntag morgen in Kraft.

Die Bäcker und Brothändler sind verpflichtet, das ihnen zurückgegebene Exem⸗ plar der Anzeige in ihrem Verkaufslokal an einer von außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brothändler verkaufen.

§ 5. Die Bäcker und Brothändler sind gehalten, im Verkaufslokale eine gesetzli gestempelte Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugäng⸗ lichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brotes zu gestatten.

Das etwa am festgesetzten Gewichte Fehlende sind die Bäcker und Brothändler auf Ver⸗ langen zu ergänzen verbunden.

Erhebung des städtischen Ottrois.

§ 3. Obtroipflichtige Gegenstände dürfen nur am Neustädter, Selters⸗, Neuenweger und Walltor eingeführt, auch müssen die Ab⸗ gaben, für welche keine besondere Erhebungs⸗ stätte besteht, an die Oltroierheber sogleich entrichtet werden.

§ 4. Alle oltroipflichtigen Gegenstände müssen an denjenigen Toren, wo sie zuerst anlangen, vorgezeigt und auch versteuert werden.

§.5. Die vor den Toren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche oltroi⸗

pflichtige Gegenstände empfangen, haben so⸗ gleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofreite, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, das Oktroi an demjenigen Tore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Einteilung der Stadt nach angehören. Passieren solche Gegenstände ein Tor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.

§ 6. Ueber alle Oktroibarzahlungen müssen die betr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Deklaranten augenblicklich be⸗

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