300 Beaufsicht. d. Hunde— Benutzg. d. Exerzierpl.— Jahrmärkte— Wochenmarkt⸗Ordnung
Beaufsichtigung der Hunde.
§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den
Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in
Wirtschaftslokale innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den
ist verboten.
§ 4. Für jeden Hund erhält der euder eine Blechmarke mit Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsband oder am Maulkorb zu tragen hat.
§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle grö— ßeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentl. Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger⸗
sein, oder an einer kurzen Leine oder der⸗ gleichen geführt werden. § 6. Hunde, welche in dem Botanischen
Garten, in den städtischen Anlagen oder zur Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten
und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar⸗ diner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle ö an einem Fuhrwerk angespannten, oder zur
Bewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anord⸗ nung getroffen hat, müssen innerhalb der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen
Nachtzeit auf der Straße ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maul⸗ korb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen eingefangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legiti⸗ mierten Eigentümer oder Besitzer nur inner⸗ halb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindehasse veräußert oder getötet.
Benutzung des Exerzierplatzes durch Zivilpersonen.
Das Fahren und Reiten sowie das Vieh⸗ treiben auf dem Exerzierplatz ist verboten.
Das Radfahren ist nur in der Zeit ge⸗ stattet, in welcher keinerlei militärische Ueb—
ungen abgehalten werden.
Verzeichnis der Cicdentt Jahrmärkte für 1905.
a) Viehmärkte. 1. Dienstag u. 10. u. 11. Zanuar 2.* 7 4465 2 ꝗ U 3. L* 7.„ 4. 21½% 22.„ und Krämermärkte. Mittwoch, 7. u. 8. März
b) Vieh⸗ 5. Dienstag u. 6. 7 1.* 2— 7* (Am 22. März wird lien Pferdemarkt ab⸗ gehalte 7. Dienstag u. Mittwoch 4. u. 5. April
Id 7 7*1„ 7„ 1 2.„ 3. Mai
10. Dienstag u. Mittwoch,—
1. 7 V 6. V 7. Juni 2.**„ 27.* 28. V 13. 0 18.„19. Juli 14.„ 1.„ 2. August 10 V* V 15.• 16.* 0 6. Sept. (un 6. September wird uunc Pferdemarktt abgehalten.) 17. Dienstag u. Mittwoch, 19. u. 20. Sept. 3.„ 4. Okt. 19.„ ½. 24.„ 25.* 20.„ 21.„ 22. Nov. 21.„„ 12.„13. Dez.
Wochenmarkt⸗Ordnung.
81. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder woch fnon in Gießen Wochenmarkt statt. ie arktzeit dauert dabei vom
15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr morgens bis 1 Uhr nachmittags, im übrigen von 8 Uhr morgens bis 2 Uhr nachmittags. § 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten
zugelassen sind die sämtlichen in§ 66 der
Gewerbe-Ordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehres.
§ 4. Zu Wochenmarktplätzen sind zunächst bestimmt: a) und Marktplatz für Geflügel, Wildbret
d Fische, b) die Schulstraße für Beeren und Obst in einzelnen Körben, e) der Lindenplatz für Gemüse und Kartoffeln im kleinen, Pflanzen, Blumen und Samen, d) die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier,


