Aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung ꝛc.
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Verbringung der Leiche in die
„1½, Bestimmungen über die gärtnerische Unter⸗
Leichenhalle und zum Grabe, hhaaltung von Gräbern durch die Stadt. 2. Descleichen enes Kiuder von 3 90 1. Die Stadt übernimmt die dauernde gärt⸗ e den ee nn erar 3. desgl. eines Kindes unt 2 0. 55—½5 4. Beurabnis eines Gwacsenen 5 liche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht ohne Zuziehung eines Leichen⸗ ö währt solange wie die Nutzungsberech⸗ wärters oder einer Leichenfrau. 45.— tigung des unterhaltenen Grabes; bei 5. desgleichen eines Kindes von é jährlicher Vergütung erlischt sie, wenn der 1—3.10 Jahren 25.— wulles Jahr un m 7—1 980 eine Un ů I An—— volles Jahr im Rückstand und eine ihm 7 Grad czlaut W 3.— unter Androhung des Aufhörens der fer⸗ Die Ansätze unter Nr. 1. 2. 3. 4, 2 neren Unterhaltung des Grabes gesetzte 5 G ist von zwei Monaten erfolglos ver⸗ 5, 6 können von der Stadtver⸗ é frit ist ordneten⸗Versammlung bei einem strichen ist. Einkommen des Zahlungspflich⸗ 2. Die Unterhaltung erfolgt nach drei ver⸗ tigen bis zu 2600 Mk. auf Rach⸗ schiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe suchen bis auf die Hälfte ermäßigt der Vergütung bemißt. werden. Dieselbe beträgt:
J. Stufe II. Stufe III. Stufe ein⸗ jähr⸗ ein⸗ jähr⸗ ein⸗ jähr⸗ mal lich mal lich mal lich , A. N. I.., A.
Für ein Grab 250 10 500 20 1000 40 „2 zusammenliegende Gräber 32⁵ 13 800 32 150⁰0 60 5 3 1 400 16 f1100 44 000 80 19 4„„ 47⁵ 19 1400 56 2500 100⁰0 5 5 550 22 1700 68 3000 120 „ 6 6²⁵ 25ö2000 80 3500 140 „ jedes Grab mehr 75⁵ 3 30⁰ 12 500 20
3. Ueber die Unterhaltung von Grabdenk⸗ möglichst zu Ostern mit Frühjahrs⸗
mälern, sowie eine reichere Ausstattung pflanzen, demnächst, möglichst zu Pfing⸗ derselben, als in diesen Bestimmungen sten, mit blühenden und einigen grünen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung Sommerpflanzen bepflanzt und unter⸗ mit der Friedhofskommission vorbehalten. halten. Die Pflanzen werden um Mitte
4. Für die Unterhaltung der Gräber gilt Oltober entfernt.
folgendes: Sämtliche Gräber sind nach e) Die Gräber der dritten Stufe werden Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Sen⸗ möglichst zu Ostern reicher, insbesondere kungen des Bodens entstehen. Stein⸗ auch mit einigen blühenden Hyazinthen einfassungen sind in gärtnerischer Weise und Tulpen bepflanzt. ie abge⸗ zu unterhalten, bezw. neu herzurichten, blühten Zwiebelgewächse werden sofort Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu er⸗ durch andere blühende oder bald zur neuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Gräber und die anstoßenden Wege zu Möglichst zu Pfingsten findet eine reinigen und die Wege mit Kies zu be⸗ reichere und stets nach Bedürfnis durch streuen. Die Gräber sind nach Bedarf bessere Pflanzen zu ergänzendesommer⸗ zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst pflanzung statt. Diese Pflanzen werden hat wieder eine besondere Reinigung und um Mitte Oktober entfernt und dar⸗ die Bestreuung der Wege mit Kies statt⸗ nach, soweit dies die Rücksicht auf die zufinden. Die Gräber sind sodann, solange Frühjahrspflanzung zuläßt, einige es die Witterung gestattet, von dürrem grüne und blühende Winterpflanzen Laub zu reinigen. gesetzt, die später je nach der Witterung a) Die Gräber der ersten Stufe werden zu entfernen sind.
mit Efeu oder Immergrün bepflanzt 5. Die Abänderung dieser Bestimmungen
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und unterhalten. b) Die Gräber der zweiten Stufe werden
bleibt der Friedhofskommission vorbe⸗ halten.


