Anzeigepflicht ꝛc. bei anstechenden Krankheiten— Wohnungsdesinfention—
fieber(Wochenbettfieber) in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntnis erhalten
aben. 8 2. Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:
1. an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen 6 Stunden, dem Großherzog⸗ lichen Kreisgesundheitsamte unter An⸗
gabe des Namens,
Alters und der
Wohnung des Erkrankten schriftliche
Anzeige zu machen.
2. an einer typhusartigen Krankheit, Schar⸗ lach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber
binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte
zu erstatten. § 3. Unterlassungen der nach§1 und 2 vorgeschriebenen Anzeigen werden mit Geld⸗ strafe bis zu 30 Mk. geahndet.
Bestrafung
er Familien und Haushaltungsvorstände,
ni Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.
der Hauswirte und deren Vertreter tritt dann t ein, wenn jene Anzeige von anderer
6. Kinder aus Familien, in welchen
jemand an Cholera, Diphtherie oder Schar—
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lach leidet oder Sterbefälle infolge dieser Krankheit vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärzt⸗ liches Zeugnis im einzelnen Falle wieder auf⸗ gehoben wird.
7. Die Leichen von Personen, welche an einer der in§ 1 und 2 genannten Krank⸗ heiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera verstorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten ge⸗ storbenenpersonen längstens binnenl2 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus ver⸗ bracht werden.
8. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Ver⸗ lassen der Krankenwohnung zu desinfizieren.
Die Krankenzimmer, sowie sämtliche in den⸗ selben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren.
Bei der Desinfektion von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
Wohnungsdesinfektion.
Wünscht jemand die Desinfektion seiner Wohnung bezw. eines Krankenzimmers und der darin befindlichen Sachen, so hat er davon auf dem Tiefbauamt, Gartenstraße 2 (Zimmer Nr. 6), persönlich oder schriftlich Meldung zu machen und im letzteren Falle
genau anzugeben: die Lage der Wohnung,
Straße, Hausnummer, Stockwerk, Vorder⸗ oder Hinterhaus, ferner die Krankheit, wegen deren die Desinfektion gewünscht wird, und die Zahl der zu desinfizierenden Räume. Soll die Desinfektion noch am folgenden Tage ausgeführt werden, so muß die Meldung
bis spätestens 6 Uhr abends bei dem Tief⸗ bauamt eingegangen sein. Die Stunde des Beginnes der Desinfektion wird den Inter⸗
essenten mitgeteilt werden, sie soll in der Regel frühestens morgens um 8 Uhr und spätestens nachmittags 2 Uhr beginnen.
ie ganze Arbeit wird in der sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt, doch kann eine Garantie für Nichtbeschädigung nicht übernommen werden. i
Sollte in besonderen
ällen, wenn eine Desinfektion polizeilich nicht vorgeschrieben ist, nur eine Desinfektion
der beweglichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, Kleidungsstücke, Möbel ꝛc. gewünscht werden, so muß in allen Fällen der Transport nach und von der Desinfektionsanstalt durch die städtischen Transportwagen erfolgen; die Einlieferung der infizierten Sachen in
der
Anstalt durch die Interessenten selbst ist wegen
der Möglichkeit der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes unstatthaft.
Die Gebühren für Ausführung der Des⸗ infektion sind nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten„Gebührensätze“ an die Stadt⸗ kasse zu entrichten.
Gebühren⸗Sätze für die durch die städtischen Desinfektoren besorgte Wohnungsdesinfektion und für die Desinfektion von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfektions⸗Apparat.
Die Gebühren, welche von den zur I. Ab⸗ teilung der Einkommensteuer(Einkommen über 2600 Mh.) Eingeschätzten zu entrichten sind, betragen mit Wirkung vom 1. April 1896 ab:
A. Für die Desinfektion der Wohnungen: 1 Mk. für die Stunde der darauf von jedem Desinfektor verwendeten Zeit.
B. Für die Desinfektion von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfektions⸗ Apparat:
a) für die Tätigkeit der Desinfektoren ein⸗ schließlich der Abholung und Rüchliefe⸗ rung der Sachen, je nachdem eine, zwei oder drei Abteilungen des Apparates benutzt werden, 3, 4 oder 6 Mk.
b) für die Benutzung des Apparates selbst, je nachdem eine, zwei oder drei Abtei⸗ lungen benutzt werden, 4, 5 oder 6 Mk.
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