Jahrgang 
1905
Seite
294
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294 Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, tunlichst zu vermeiden. § 6. Alle Schornsteine müssen voraus⸗ gesetzt, daß die in dieselben mündenden Feuerungen im Gebrauch sind wenigstens alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen gefegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oktober bis 15 Aprih im Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten Oktober, Januar und April gefegt werden. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigentümers und

der dabei beteiligten Hausbewohner in den

Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr morgens, in den übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr morgens vorgenommen werden. Das Ausbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig. Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigentümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahme

zu stellende Gefäß

zu bringen. Die weitere Beseitigung des Rußes

liegt dem Eigentümer des Hauses ob. Wenn Aussteigeöffnungen im Dache an⸗

gebracht sind, um an die Schornsteinöffnungen

gelangen zu können, so hat der Schornstein⸗

feger diese zu benutzen und darf nicht über

die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen.

§ 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 10 2 Stockwerke 15 3 20 25

1

4.* V V

5 30 und für jedes Stockwerk, durch welches der ö

Schornstein weiterläuft, 5 Pfg

Die Gebühren, welche auch wenn in einem und demselben Schornsteine der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit

in dem Falle,

Scharre und Besen, als auch für das Reinigen

der engen sogen. russischen Schornsteine mit Kugel und Besen oder Bürste.

Reinigung der Schornsteine Auzeigepflicht ꝛc. bei anstechenden Krankheiten

Für das Ausbrennen der letzteren ein⸗ schließlich der nachfolgenden Fegung derselben können die Schornsteinfeger das Doppelte der oben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen.

as Brennmaterial zum Ausbrennen der Kamine ist von dem Hauseigentümer zu stellen oder mit 20 Pfg. per Schornstein an den Kaminfeger zu vergüten. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen(§ 8), sind, wenn nicht zwischen dem

chornsteinfeger und dem Besitzer eine andere

ergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfg. als Feger⸗ lohn zu entrichten.

§ 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein anfängt, sei dies über oder unter dem natür⸗ lichen Terrain und mag darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt.

Bei Küchenschornsteinen wird das Stoch⸗ werk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock gerechnet, und es muß daher auch der Rauchfang, soweit es notwendig ist, mitgekehrt werden.

Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansardendächern(gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke berechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Einteilung haben, ist diese Einteilung der Berechnung des Feger⸗ lohns zu Grunde zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Einteilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten.

Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Gebühren.

Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen, in Dächern ohne stockwerkartige Einteilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung der Stockwerke, ein Stück von weniger als 3,5 Meter übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.

Anzeigepflicht und sonstige Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten.

§ 1. Die Familien⸗ vorstände, Stellvertreter sind verpflichtet:

und Haushaltungs⸗

wie auch die Hauswirte und deren ö

J. längstens binnen 3 Stunden schrift⸗

lich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder cholera⸗ artigen Erscheinungen, in ihrer Familie

oder in ihrem Hause Kenntnis erhalten haben;

längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhus⸗ artigen Krankheit(Unterleibstyphus, Rückfalltyphus, Flecktyphns), an Schar⸗ lach, Diphtherie, Croup, Puerperal⸗

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