2Arbelsnachweis— Wohnungsnachweis— Krankten⸗Vers.— Iuvaliden-Berr.
verpflichtet, demselben sofort Kenntnis zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeits⸗ nachweis, sei es ohne denselben, die erfor⸗ derten Arbeitskräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen.
Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver⸗ pflichtet, über Fragen der Gewerbeordnung,
der Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliden⸗Versicherung sowie anderer sozialpolitischer Gesetze auf An⸗ frage unentgeltlich Auskunft zu erteilen oder nötigenfalls den Nachfragenden an die zuständigen Beamten Großh. Bürgermeisterei zu verweisen.
Wohnungsnachweis.
1. Die Tätigkeit des Wohnungsnach⸗ weises erstreckt sich auf den Gemeindebezirk der Stadt Gießen. ö
§ 2. Für jede Wohnung wird bei der Anmeldung vom Vermieter eine Einschreibe⸗ gebühr erhoben. Diese beträgt beiWohnungen mit einem jährlichen Mietwert bis 300 Mk. einschließlich 20 Pfg., von mehr als 300 Mk. bis 500 Mä. einschließlich 50 Pfg. und von mehr als 500 Mk. 1 Mk. Für die Woh⸗ nungsuchenden geschieht die Vermittlung un⸗ entgeltlich.
8. 4. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Wohnungsnachweis die erfolgte Vermietung,
sei diese durch den Wohnungsnachweis ver⸗ mittelt oder nicht, spätestens am folgenden Wochentage anzuzeigen. Bei der Anmeldung der Wohnung hat der Vermieter 1 Mk. zu hinterlegen, welche bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung oder bei wahrheitswidrigen Angaben(§ 3) zu Gunsten der Stadt Gießen verfällt.
8. 6. Der Wohnungsuchende erhält zur Besichtigung passend erscheinender Wohnungen eine Ausweiskarte, welche an den Vermieter abzugeben ist und von letzterem zur Anzeige der erfolgten Vermietung benutzt werden kann.
Uranken⸗Versicherung.
Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Naturalbezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst in folgenden Betrieben und Gewerben: „Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs⸗An⸗
stalten, Brüche und Gruben, Fabriken
und Hüttenwerke, Eisenbahn⸗, Binnen⸗ schiffahrts- und Baggereibetriebe, Werft⸗
und Bauarbeiten. ö „Das Handelsgewerbe, Handwerk und
sonstige stehende Gewerbebetriebe. „Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, No⸗ tare und Gerichtsvollzieher, der Kranken⸗ kassen, Berufsgenossenschaften und Ver⸗ sicherungsanstalten.
Betriebe, in denen Dampflessel oder
durch elementare Kraft bewegte Trieb⸗
werke zur Verwendung kommen. é Land⸗ und forstwirtschaftliche Arbeiter ö (auch ausgewerht Die Hausgewerbetreibenden. Unständige gewerbliche Arbeiter, insofern
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dieselben nicht einer Betriebs⸗(Fabrik⸗),
au⸗, Innungs⸗ oder Knappschaftshass angehören, oder Mitglieder einer freien eingeschriebenen oder einer freien auf Grund landrechtlicher Vorschriften er⸗ richteten Hilfskasse sind.
Zum Zweck der Kontrolle der Mitgliedschaft und Beitragsleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber eingeführt.
Jeder neu eintretend sich gspflichtig Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei der Orts⸗ krankenkasse durch den Arbeitgeber ange⸗ meldet werden. Die Nichtbefolgung ist straf⸗ bar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.
Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An⸗ und Abmeldung zur Kranken⸗Versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Beendigung derselben bei der Ortskrankenkasse selbst zu bewirken
FHT;
Invaliden⸗Versicherung.
Versicherungspflicht unterliegen: J. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und sonstige Angestellte, sowie Handlungs⸗
gehilfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mä. nicht übersteigt.
Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan⸗ tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäf⸗ tigung, für welche als Entgelt nur freier


