Jahrgang 
1905
Seite
289
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Invaliden⸗Vers. Ortsübl. Tagelöhne ꝛc.

Armenpflege Bezirkseinteilung 1c. 289

Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine Egun Versicherungspflicht begründende Beschäf⸗ igung.

Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Einziehung und Verwendung der Beiträge erfolgt:

a) für die Mitglieder der Ortskrankenkasse durch diese Kasse, jür die Mitglieder von Betriebs⸗ und Fabrikkrankenkassen durch die Organe dieser Kassen.

Es betragen die Beiträge zu der Inva⸗

Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver⸗ gütung vereinbart und diese höher ist, als der für den Versicherten maßgebende Durch⸗ schnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu

runde zu legen.

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be⸗

schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗

liden⸗Versicherung für Personen, welche einer eingeschriebenen Hilfskasse angehören, oder

für solche, welche der Kranken-Versicherung nicht unterworfen sind(3. B. Dienstboten für häusliche Arbeiten, Laufmädchen und Lauf⸗ frauen, sowie die sog. unständigen Arbeiter, Tagelöhner, 9 Kochfranten Schneiderinnen, Näherinnen und Kochfraue

weibliche

ür die in der Land⸗ und Forstwirtschaft die Woche,

beschäftigten 0 betragen die wöchent⸗ lichen Beiträg für männliche 24 Pfg. u. für weibliche 20 Pfg.

. für männliche Personen 2 Pfg. pro Woche

testens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.

Für die Angehörigen der Ortskrankenkasse ist eine besondere Meldung für die Invaliden⸗ Versicherung nicht erforderlich bezw. ist der⸗ selben durch die Anmeldung zur Krankenhasse genügt.

Die unständigen Arbeiter sind verpflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei de Ortskrankenkasse zu beantragen, auch d Quittungskarte in den letzten 7 Tagen aes jeden Monats daselbst zur Kontrolle vor⸗ zulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiter sind dafür verantwortlich, daß für in welcher eine Beschäftigung

stattfindet, eine Versicherungsmarke einge⸗

klebt und 9. Aufschrift des Datums ent⸗

wertet wird

Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, sowie der Durchschnittswerte der naturalbezüge.

Die ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagarbeiter sind für die Stadt Gießen wie folgt festgesetzt worden:

für weil. Pers. über 16 Jahren. 150 weibl. 6

3 mäpnt. unter 16 5 120

4.* weibl.* 16 V V 1.

e Durchschnittswerte der Naturalbezüge sind Zt. festgesetzt:

Wohnungen alleinstehender Betriebsbeam⸗ ten, Gewerbe- und Handlungsgehilfen, Dienst⸗ boten ꝛc. jährlich 48 Mk., Familienwohnung 144 Mk. Freie Kost für männliche und weib⸗

oder jahrlich rund 320 Mk. Heizung 15 Mh. Beleuchtung jährlich 5 Mk.

Ausübung der offenen Armenpflege.

§ 1. wird die Armendeputation der Stadt Gießen unterstützt durch Bezirksvorsteher und Armen⸗ pfleger. Jeder stimmberechtigte und wahl⸗ fähige Einwohner der Stadt ist verpflichtet, die Wahl zu einem solchen Amte in der städtischen Armenpflege nach Maßgabe der

In der Ausübung der Armenpflege

Art. 112 und 113 der Städte⸗Ordnung an⸗

§ 5. Die Armenpfleger eines Bezirks treten regelmähig alle 14 Tage einmal zur Bezirks⸗

versammlung unter 11 Vorsitze des Bezirks⸗ 29866.865 zusamme 6. Jedes erstmalige Gesuch um Armen⸗

hilfe aus städtischen Mitteln muß mündlich bei dem Städtischen Armenamt vorgebracht werden.

Bei wiederholtem Unterstützungsgesuch hat sich der Hilfesuchende unmittelbar an seinen

rmenpfleger zu wenden, welcher danach seinerseits den erforderlichen Antrag bei der Bezirksversammlung stellt.

e Bezirksvorsteher und Armenpfleger.

Walltor und Marburger Straße. Bezirksvorsteher: Ludwig Traber,

TT.,

Stellvertreter: Wilhelm Riebel, Zeugwart. rmenpfleger: mi in Becker jun., Schmiedemeister

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