Jahrgang 
1905
Seite
287
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Gesindevermieter und Stellenvermittler Arbeitsnachweis.

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tungen an der Eingehung eines neuen Dienst⸗ vertrages gehindert waren.

3. Gesindevermieter und Stellenvermittler dürfen ihr Gewerbe nicht dazu mißbrauchen, in einem Gesinde⸗ oder Dienstverhältnis stehende Person zum Verlassen oder zum

Nichtantreten des Dienstes oder der Stelle, oder zur Verletzung des Gesinde- oder Dienst⸗

vertrages zu veranlassen. 4. Es ist Stellenvermittlern weiter untersagt, den ihre Dienste in Anspruch nehmenden Personen über die persönlichen Verhältnisse der Arbeit⸗ oder Dienstgeber und der Arbeit- oder Dienst⸗ nehmer, über die Art des Dienstes oder die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu erteilen, von der sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. 5. Die Geschäftsankündigungen der Ge⸗ sindevermieter und Stellenvermittler müssen en Tatsachen entsprechen. Insbesondere ist die öffentliche Ankündigung von offenen Stellen in den Zeitungen oder auf anderem

den Gesindevermietern und

ege nur dann zulässig, wenn nachweisbar

Aufträge für diese Stelle vorliegen. 6.

esindevermieter n 2 Gebühren.

8. Den Gesindevermietern und Stellenver⸗ mittlern ist nur dann gestattet, Gebühren zu verlangen, wenn der Gesinde⸗ oder Dienst⸗ vertrag infolge ihrer Tätigkeit zu stande ge⸗

ommen ist; es ist denselben untersagt, ein anderes zu vereinbaren.

10. Die Gebühr ist nur einmal zu erheben.

zenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Tätigkeit des Gesindevermieters oder Stellen⸗ vermittlers gemeinsam vergüten, so darf der von beiden gezahlte Gesamtbetrag die Taxe nicht übersteigen.

11. Es ist den Gesindevermietern und

Stellenvermittlern untersagt, höhere Gebühren, als sie die Taxe vorschreibt, zu verlangen, eine Herrschaft nach auswärts 7 Mk.,

oder ihre besondere Mühewaltung von der Zahlung einer besonderen Gebühr abhängig zu machen.

12. Die Entrichtung der Gebühr hat der Empfänger durch eine Quittung, welche den gezahlten Betrag angibt, auch dann zu be⸗ scheinigen, wenn der Zahlende ein schriftliches Empfangsbekenntnis nicht verlangt. Eine Abschrift der Quittung hat der Gesindever⸗ mieter oder Stellenvermittler aufzubewahren. 13. Außer der Gebühr nach Ziff. 8 dürfen Gebühren nicht erhoben werden, insbesondere ist die Erhebung der sogenannten Einschreib⸗ gebühr, d. h. einer Vergütung für Ueber⸗ nahme des Vermittlungsauftrages, unzulässig. 14. Die Gebührentaxe ist innerhalb und außerhalb des Geschäftsraumes an augen⸗ fälliger Stelle auszuhängen.

15. Die Gebührentaxe ist von den Gesinde⸗ vermietern und Stellenvermittlern bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres, sowie jedesmal binnen acht Tagen nach eingetretener Abänderung der⸗ selben der Ortspolizeibehörde vorzulegen, welche dieselbe auf Kosten der zur Vorlage Verpflichteten in den amtliche Bekanntmach⸗ ungen enthaltenden Lohalblättern öffentlich bekannt gibt.

Aufsichtsrecht der Polizeibehörde. 16. Der Gewerbebetrieb der Gesindever⸗

mieter und Stellenvermittler unterliegt der

Beaufsichtigung der Polizeiorgane.

Strafbestimmungen.

17. Zuwiderhandlungen gegen die vor⸗ stehenden Vorschriften werden gemäß§ 148 Absatz 1 Ziffer 44 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Unver⸗ mögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen be⸗ straft, soweit nicht in Fällen des§ 8 Be⸗ strafung nach Artikel 5 des Gesetzes, die Gesindeordnung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1899 (Regierungsblatt Seite 427) verwirkt ist.

18. Die Taxe sämtlicher Gesindevermieter beträgt z. Zt.:

a) Für Vermittlung eines Dienstboten an

eine Herrschaft in Gießen 5 Mk.

b) Für Vermittlung eines Dienstboten an

wovon der Dienstbote jeweils 2 Mk. zu entrichten hat.

Arbeitsnachweis.

Der Arbeitsnachweis hat die Aufgabe,

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (auch Dienstboten und Lehrlingen) Arbeit un⸗ entgeltlich zu vermitteln. Das Geschäfts⸗ aimmer desselben befindet sich im Bürger⸗ meistereigebäude Zimmer Nr. 14 und

auuuöWe

ist an den Werktagen von 8-1 Uhr und von 3-6 Uhr geöffnet. Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich, auch telephonisch erfolgen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind