Jahrgang 
1902
Seite
XXI
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Tarif für die Dienst u. Lohnmänner.

XXI

Oeffentlicher Zettelanschlag.

2 ö 4. 3 F. Für Rückaufträge.

23. In allen Fällen die Hälfte der

obigen Sätze, jedoch mindestens 10 Tarifüberschreitungen seitens der Dienst⸗

und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148 pos. 8 der Deutschen Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

Oeffentlicher Jettelauschlag.

§ 1. Bekanntmachungen, gewerbliche An⸗ zeigen, öffentliche Ankündigungen, insbesondere von Belustigungen, Versammlungen und Auf⸗

führungen, soweit dieselben nicht den öffent⸗

lichen Verkehrsinteressen dienen, dürfen innerhalb

der Stadt Gießen und deren Gemarkung,

vorbehältlich der Ausnahmebestimmungen in § und§ 3, nur an den von der Stadt

Gießen errichteten Anschlagssäulen und ange⸗

brachten Tafeln angeschlagen werden und zwar nur durch die seitens Großherzoglicher Bürger⸗

meisterei Gießen dazu berechtigten Personen.

Diese bedürfen hierzu der Erlaubniß Groß⸗

herzoglichen Polizeiamts Gießen und haben einen auf Namen lautenden, von Großherzog⸗ lichem Polizeiamt Gießen auszustellenden Legitimationsschein bei sich zu führen.

§ 2. Im Uebrigen ist die Anbringung der

im 8 Herwähnten Bekanntmachungen ꝛc. nur

werden.

stimmungen Besch rrechtt; der Anschlagstafeln und Säulen, Abreißen

mit Zustimmung des Eigenthümers des betr. Gebändes ꝛc. und unter der Voraussetzung zulässig, daß die Plakate auf einer, von Groß⸗ herzoglichem Polizeiamt Gießen hierzu für geeignet erklärten Anschlagstafel befestigt

§ 3. Die Bestimungen der§§ 1 und 2 beziehen Ksich nicht auf Bekanntmachungen, welche von Grundstücks⸗Eigeuthümern oder

Miethern ausschließlich in ihrem Privatinteresse

an ihren eigenen Grundstücken, Häusern oder Miethsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen obige Be⸗ sowie absichtliche Beschädigung, mutzung und widerrechtliche Benutzung

von Anschlägen von denselben, werden unbe⸗

schadet höherer allgemeiner Strafhestimmungen

mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.

Die von der Stadt Gießen errichteten An⸗ schlagssäulen und angebrachten Tafeln sind der Firma von Münchowsche Hof⸗ und Universitäts⸗Druckerei(O. Kindt) dahier zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden.

Mit derfelben sind folgende Vereinbarungen

getroffen: Die Unternehmerin ist verpflichtet, alle ihr zugehenden Anzeigen, sofern dieselben der vor⸗

geschriebenen Form entsprechen, auch ihr In⸗

halt kein unerlaubter ist, soweit es der ver⸗ fügbare Raum der Säulen und Tafeln ge⸗

stattet, in kürzester Frist in der Reihe der Aumeldungen anzuheften Die Anmeldung gibt ein Vorrecht für die Zeit von höchstens 7 Tagen.

Die Unternehmerin hat die Anmeldungen der Reihe nach in ein Register mit Vor⸗ und Zunamen, Stand und Wohnort mit fort⸗ laufenden Nummern einzutragen. Die Be⸗ theiligten haben das Recht, sich über diesen Eintrag zu verlässigen.

Das Anheften erfolgt im Sommer Vor⸗ mittags von 69 Uhr, im Winter von 811 Uhr. Plakate, welche Morgens angeschlagen werden sollen, müssen der genannten Firma am Tage vorher bis längstens 7 Uhr Abends übergeben sein.

Das Anheften hat die Unternehmerin durch die von ihr angenommenen und nach§ 43 der Gewerbeordnung legitimirten Personen zu bewirken.

Für Benutzung der Säulen und Tafelu, sowie für das Anschlagen der Anzeigen an denselben hat die Firma von den Auftrag⸗ gebern folgende Gebühren zu beanspruchen: Größe d. Plakats: Für 1 Tag. Für 2 Tage,

210432 Ctm.. 1.50 Ab. 2. 325½⁴42 2.. 20 42½463 3.50 4.25 63½85 in 6.25

Größe d. Plakats: Für 3 Tage. Für 7 Tage.

215432 Etm.. 2.50 a 3.50 32⁰⁴⁴ 7 77 3. 4.50 4²63 77 77 5. 7.50 639485 7.50 4

Plakate von größerem Format sollen nur dann zum Anschlag gelangen können, wenn dafür der erforderliche Raum vorhanden ist.

Für den das Format 635485 Ctm. über⸗ steigenden Raum sind pro Quadrat⸗Centimeter für 12 Tage 1 Pfg. für 3 Tage Pfg. und für 7 Tage 2 Pfg. zu vergüten. Zwischen⸗ größen werden stets nach der nächstfolgenden höheren Scala berechnet. ö ö

Im Falle der Beschädigung der an den Säulen oder Tafeln angeklebten Anschläge hat die Unternehmerin auf Verlangen der Be⸗ theiligten die rechtzeitige Erneuerung der An⸗ schläge zu bewerkstelligen, sofern ihr dazu die erforderlichen Plakate wiederholt unentgeltlich zugestellt werden.