Tarif f. d. Droschken⸗Fuhrwerk. IXX Einrichtung des Omnibusverkehrs. 2. Direlte Fahrt von einem Bunsit Einspänner Zweispänner der engeren oder weikeren Stadt bezw. vom Zzahnhof. Nach Personen — Lan.— 1—213—11—2ʃ8—4 90 Zweispänner ½ 5 4 N H ach Personen Textor'sche Hardt 1 20/50 1502— 1—2—3—411203—4 Wellersburg.. 1 50½—2— 2 50 Windhof 1 50 2— 2 50 H Wicsen 1502—[/—250 Abendstern...1 80⁰½ 300 30280 Nach Zurücklegung einer sub pos. II. 1 des Badenburg 3— 3 5⁰ 4—5—. Tarif angeführten Fahrt muß der Kutscher Forstgarten 1 300 2 2 5 2 50 auf Verlangen 5 Minuten unentgeltlich warten. Germania—801 30 1— 150 Ein Kind unter 10 Jahren wird, wenn es Gleiberg. 3 20 3 504505— mit einem Erwachsenen fährt, frei mitge⸗ (Seemühle) 2302 50[3 350 nommen: für je zwei Kinder kommt die Taxe Heuchelheim 150⁰½—2—250 eines Erwachsenen in Anrechnung. Kleinlinden 1 500⁰2——2 50 Muß eine Droschke vor Beginn der Fahrt Krofdorrf 3— 3 504—5— und ohne vorgängige Bestellung eine Strecke Neue Kaserne.— 7 2001— 1/50 Meges zurücklegen, so erhöhen sich die Sätze Libiegshöhe. 1 20 150015002— unter pos. Iund II1 des Tarifs um 0.20 Mk. Philosophenwald.„„%0% III. Gepück und Zunde. Leib) hnhnnn 22⁰ Für jedes Gepäckstück über 12⅛½ Kilo und Schiffenberg 3— 3 50/4—5— jeden Hund 0,20 J Handgepäck(Handkoffer, Staufenberg..450556—— ReisetascheHutschachtel) wird freimitgenommen.
Einrichtung des
§ 5. Das Fahrpersonal darf betrunkenen oder solchen Personen, welche die Mitfahren— den durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mit⸗ fahren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuerge— fährlichen Gegenständen, oder solchem Hand⸗ gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es nicht mehr als die bestimmungsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.
Die Kutscher müssen mit Bahnhofsuhr zu regulierenden versehen sein.
9. Beim Ertönen der Omnibusglocke haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuer⸗ wehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus vollständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalten oder gefährdet wird.
§ 7. Rauchen, Singen, Lärmen und Mu⸗ sizieren im Inneren des Wagens ist verboten, ferner jedes unanständige Verhalten, sowie jede Belästigung der Mitfahrenden,
Zuwiderhandelnde sind von dem Fahrpersonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
Die Bestimmung über die Zahl der in einem Wagen aufzunehmenden Personen findet durch
einer nach der Taschenuhr
Omnihnsverkehrs
das Großh. Polizeiamt statt. Der Höchstbetrag ist sowohl an der Außen- als auch an der Innenseite des betreffenden Wagens deutlich
anzubringen. 5 8. Der Kutscher ist verpflichtet, an den
mit Tafel kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahr⸗ gästen zu halten. Die Bezeichnung dieser Halte⸗ stellen unterliegt der Genehmigung Großh. Bürgermeisterei im Einverständniß mit Großh. Polizeiamt.
Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hinzukommende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.
Die Fahrgäste haben das Ein- und Aus⸗ steigen möglichst zu beschleunigen.
Das Aufsteigen auf einen vom Fahrpersonal als vollständig besetzt bezeichneten Wagen ist untersagt.
§ 9. (Condukteure) mit der geldes beauftragt sind, ist das tarifmäßige Fahrgeld alsbald nach dem Einsteigen ohue jede Aufforderung seitens eines Bediensteten der Gesellschaft in die dazu bestimmte Kasse zu werfen. Dem Kutscher liegt es dann ob, die Controlle darüber zu führen.
11. Der Führer des Wagens hat nach dessen Eintreffen auf den Endpunkten denselben genau zu durchsuchen und etwa zurückgebliebene Effecten dem Eigenthümer, sofern er noch
Sofern nicht besondere Schaffner Erhebung des Fahr.
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