Wohnungsdesinfektion
Wohnungsdesinfektion.
längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden.
§ 8. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflege⸗ personal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinficiren.
Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in
denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren.
Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
Wohnungsdesinfettian.
Wünscht Jemand die Desinfection seiner Wohnung bezw. eines Krankenzimmers und der darin befindlichen Sachen, so hat er davon auf dem Stadtbauamt im Bürgermeisterei⸗ gebäude(Zimmer Nr. 7) persönlich oder schriftlich Meldung zu machen und im letzteren Fall genau anzugeben: die Lage der Wohnung, Straße, Hausnummer, Stockwerk, Vorder⸗ oder Hinterhaus, ferner die Krankheit, wegen deren die Desinfection gewünscht wird und die Zahl der zu desinficirenden Räume.
Soll die Desinfection noch am folgenden Tage ausgeführt werden, so muß die Meldung bis spätestens 6 Uhr Abends bei dem Stadt⸗ bauamt eingegangen sein. Die Stunde des Beginnes der Desinfection wird den Inter⸗ essenten mitgetheilt werden, sie soll in der Regel frühestens Morgens um 8 Uhr und spätestens Nachmittags 2 Uhr beginnen.
Zu der bestimmten Stunde erscheinen die Desinfectoren in der Wohnung und verpacken und verbringen zunächst die in der Desin⸗ fectionsanstalt zu behandelnden Sachen in den Transportwagen. Dann beginnen sie mit der Desinfection der Wohnung. Nach Beendigung derselben schaffen sie die unterdessen aus der Anstalt zurückgebrachten Sachen wieder in die Wohnung.
Die ganze Arbeit wird in der sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt, doch kann eine Garantie für Nichtbeschädigung nicht über⸗ nommen werden. Sollte in besonderen Fällen, wenn eine Desinfection polizeilich nicht vor⸗ geschrieben ist, nur die Desinfection der beweglichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, Klei⸗ dungsstücke, Möbel ꝛc. gewünscht werden, so muß in allen Fällen der Transport nach und von der Desinfectionsanstalt durch die städtischen Transportwagen erfolgen; die Einlieferung der inficirten Sachen in die Anstalt durch die Interessenten selbst ist wegen der Möglichkeit der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes unstatthaft.
Die Gebühren für Ausführung der Desin⸗ fection sind nach Maßgabe der nachstehend ab⸗ gedruckten„Gebührensätze“ an die Stadtkasse zu entrichten.
Gebühren⸗Sätze
sür die durch die städtischen Desinseckoren
besorgte Wohnungsdesinfection und für die
Desinfection von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfections-Apparat.
Die Gebühren, welche von den zur I. Ab⸗ theilung der Einkommensteuer Eingeschätzten (Einkommen über 2600 Mk.) zu eutrichten sind, betragen mit Wirkung vom 1. April 1896 ab:
A. Für die Desinsection der Wohnungen: 1 Mk. für die Stunde der darauf von jedem Desinfector verwendeten Zeit.
B. Für die Desiuseclion von beweglichen Hachen in dem klinischen Desinfections; Apparat:
a. für die Thätigkeit der Desinfectoren ein⸗ schließlich der Abholung und Rücklieferung der Sachen, je nachdem eine, zwei oder drei Ab⸗ theilungen des Apaprates benutzt werden, 3, 4 oder 6 Mk.
b. für die Benutzung des Apparates selbst, je nachdem eine, zwei oder drei Abtheilungen benutzt werden, 4, 5 oder 6 Mk.
Für Sachen, welche, wie einzelne Kleidungs⸗ stücke, nicht einmal eine Abtheilung des Appa⸗ rates ausfüllen, 2 Mk.
Die in den Klassen 6 bis 10 der II. Ab⸗ theilung der Einkommensteuer(Einkommen von 1300 bis 2600 Ml.) Eingeschätzten haben nur die Hälfte der vorstehenden Gebühren zu ent⸗ richten, während von den mit weniger als 1300 Mk. Einkommen oder gar nicht Be⸗ steuerten Gebühren überhaupt nicht erhoben werden.
Für Gebührenpflichtige, denen in Folge von Unglücks⸗, Krankheits⸗ oder Sterbefällen die Entrichtung der Gebühren besonders schwer fallen würde, können auf deren Antrag die Gebühren weiterhin ganz oder theilweise er⸗ lassen werden.— Die Befreiung von Gebühren hat nicht den Charakter einer Armenunter⸗ stützung aus öffentlichen Mitteln.
Die Gebühren sind auf Anfordern an die Stadtkasse zu entrichten.


