Jahrgang 
1902
Seite
X
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Reinigung der Schornsteine.

X Anzeigepflicht bei Krankheiten.

eines 1 Stockwerk durchlaufenden Schorusteins

10 3

1 2 Stockwerke 13

7 7. 75 7 20 7

5 4 7⸗ 2 71. 2⁵ 1 5 30

und für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiterläuft, 5 Pfennige.

Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornsteine der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Aurechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch für das Reinigen der engen sogen. russischen Schorusteine mit Kugel und Besen oder Bürste.

Für das Ausbrennen der letzteren einschließ lich der nachfolgenden Fegung derselben können die Schornsteinfeger das Doppelte der oben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen(§S8), sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfennige als Fegerlohn zu entrichten.

§ 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein au⸗ fängt, sei dies über oder unter dem natürlichen

Terrain und mag darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt.

Bei Küchenschorusteinen wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als be⸗ sonderer Stock gerechnet, und es muß daher auch der Rauchfang, soweit es nothwendig ist, mitgekehrt werden.

Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansardendächern(gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke berechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Eintheilung haben, ist diese Eintheilung der Berechnung des Feger⸗ lohns zu Grunde zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Eintheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten.

Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Gebühren.

Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen, in Dächern ohne stockwerkartige Eintheilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung der Stockwerke ein Stück von weniger als 3,5 Meter übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.

Anzeigepflicht und sonstige Maßnahmen bei anstectenden Rraukheiten.

§ 1. Die Familien-und Haushaltungsvor- stände, wie auch die Hauswirthe und deren Stellvertreter sind verpflichtet:

1. längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Volizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung au Cholera oder mit choleraartigen Er scheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben;

2. längstens binnen 24 Slunden gleiche An⸗ zeige zu erstatten, sobald sie von einer Er krankung an einer typhusartigen Kranfheit (Unterleibstyphus, Rückfalltyphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup, uerperal⸗ sieber(Wochenbettfieber) in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben.

§ 2. Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:

1. an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen 6 Stunden, dem Großherzoglichen Kreisgesundheitsamte unter Angabe des Na⸗ mens, Alters und Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen,

2. an einer typhusartigen Krankheit, Schar lach, Diphterie, Croup, Puerperalfieber binnen

24 Slunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamt zu erstatten.

§ 3. Unterlassungen der nach§1 und 2 vor⸗ geschriebenen Anzeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien⸗ und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.

§ 6. Als Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbefälle in Folge dieser Krankheit vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.

§ 7. Die Leichen von Personen, welche an einer der in§ 1und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera verstorbenen Personen binnen sechs Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen