Auszüge aus Local-Reglements.
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2. Die Diphtherie- und Scharlach-Kranken 5
sind von den übrigen Bewohnern des Hauses zu separiren resp. in einem besonderen Zimmer unterzubringen. Ergeben sich bei der Ausführ— ung dieser Maßregel Schwierigkeiten, so ist von dem Arzte oder dessen Stellvertreter dem Kreis— gesundheitsamte alsbald Mittheilung zu machen.
5§ 3. In Fällen, in denen die Isolirung im eigenen Hause absolut unthunlich ist und in Folge des im Hause obwaltenden allgemeinen Verkehrs Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf An⸗ trag des Kreisgesundheitsamtes Sperre des frag— lichen Locals anordnen, insoweit dieselbe erfor— derlich erscheint.
§ 4. Die Benutzung öffentlicher Fuhrwerke zum Transport von Scharlach- und Diphtherie— Kranken ist untersagt.
§ 5. Aus Familien, in welchen Jemand an Diphtherie oder Scharlach leidet, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmt— lichen Kindern untersagt.
5 6. Leichen an Diphtherie und Scharlach Verstoybener dürfen nicht in der Wohnung ver— bleiben, sondern müssen längstens 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wo ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Isolirung und baldmög— lichste Beerdigung Sorge getragen werden.
Bei der Beerdigung ist die Begleitung der Leiche durch nicht im Hause Wohnende nur von der Straße aus gestattet. Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt.
§ 7. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflege— personal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung vorschriftsmäßig zu desin— ficiren. 5
§ 8. Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit vorschriftsmäßig zu des— inficiren.
§ 9. Uebertretungen der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften werden nach Maßgabe der Art. 349, 350, 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
Gießen, den 1. Juni 1882.
Badeaustalten zu Gießen.
§ 1. Die polizeiliche Aufsicht über die Bade— anstalten und die öffentlichen Badeplätze an der Lahn steht dem Großherzoglichen Polizeiamte zu, welches dieselbe durch die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt.
§ 2. Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten(s.§ 1) ist in jedem Falle, un— beschadet des Rechts der Beschwerde bei Groß—
herzoglichem Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten.
§ 3. Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Be— schädigung der Badeanstalten, der Uferbauten an denselben, der Nachen, sowie allen dazu ge— hörigen Geräthen und Einrichtungen untersagt.
§ 4. Das Mitnehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht gestattet.
§ 5. Von dem letzten, unterhalb der Pulver— mühle gelegenen Badehause an, stromaufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der offenen Lahn(außerhalb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten.
Bei dem Baden in offener Lahn, sowie inner— halb der Badeanstalten haben sich die Baden— den, falls sie sich nicht in einer geschlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen.
§ 6. Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten, sowie jede sonstige Verunreinigung der Badezellen und Hallen ist untersagt.
§ 7. Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonnirt sind oder das Badehonorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.
In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden.
58. Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Rindvieh, Schafen und Schweinen in der Lahn zwischen den beiden ober- und unterhalb der Lahnbrücke gelegenen Wehren ist vom 1. Mai bis 15. Septeniber untersagt.
Pferde dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August nur bis 7 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends und an den übrigen Tagen der Monate Mai und August, sowie im Monat September nur bis 7 Uhr Morgens und nach 7 Uhr Abends zur Schwemme gebracht werden.
§ 9. Das Localreglement für die Provinzial⸗ hauptstadt Gießen vom 8. Mai 1856, betreffend das Polizeistrafgesetz, insbesondere Baden in Flüssen, tritt außer Wirksamkeit.
§ 10. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die einschlägigen Strafbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs und des Polizeistrafgesetzes zur Anwendung zu kommen haben, mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark geahndet.
Gießen, den 28. August 1885.
Befahren des Gießener Stadtpflasters mit schwerem Fuhrwerk.
1) Frachtfuhrwerk und anderes schweres Fuhr⸗ werk, welches in hiesiger Stadt weder auf- noch abladet, darf nicht durch die Stadt fahren, son— dern muß von dem nächsten Thore an rechts um die Stadt gefahren werden.


