dürfen künftig nur in einer Entfernung von
15⁸ Auszüge aus Local-Reglements. zu verwandelnden Geldstrafe bis zu Dreißig Mark bestraft
rk bestraft. Gießen, am 12. August 1887.
Bäcker und Brodhändler.
Von der 3 Kilogramm 2, 4 und 6 Pfund, zum Ver⸗ kauf ausgeboten werden.
S 2. Das von den Bäckern und Brod⸗ händlern zum Verkaufe ausgebotene Brod muß stets mit dem wohl ausgedrückten Namenszeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.
§ 3. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet die Preise und das Gewicht, zu welchen fie das Brod verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, Freitags spätestens bis Vormitrags 9 Uhr der Großherzoglichen Poli— zeiverwaltung dahier auf einer mit Tinte ge— schriebenen und mit Namen unterzeichneten An— zeige in zwei Exemplaren einzusenden. Die eine dieser Anzeigen wird ihnen mit dem Stempel der Großherzoglichen Polizeiverwaltung versehen sofort zurückgegeben. Diese Anzeigen werden amtlich in den am Samstag Abend da— hier erscheinenden Blättern veröffentlicht und treten dann für die nächsten 14 Tagen von Sonntag Morgen bis Sonntag Morgen in Kraft.
§ J. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, das ihnen zurückgegebene Exemplar der Anzeige an ihrem Verkaufslocale an einer von Außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brodhändler verkaufen.
§ 5. Die Bäcker und Brodhändler sind ge⸗ halten im Verkaufslocale eine gesetzlich gestem— pelte Waage mit den erforderlichen geeichten Ge— wichten an einem leicht zugänglichen Orte auf— zustellen un ddie Benutzung derselben zum Nach⸗ wiegen des verkauften Brodes zu gestatten.
Das eiwa am festgesetzten Gewichte Fehlende sind die Bäcker und Brodhändler auf Verlangen zu ergänzen verbunden.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den in den Artikeln 184 bis 187 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafen.
Gießen, den 8. Februar 1881.
Anlage von Lumpenmagazinen und An—
stalten für Lumpensortiren, bezw. Lum⸗—
penzerkleinerung, sowie den Handel mit Lumpen.
§ 1. Lumpenmagazine und Anstalten zum Lumpensortiren, bezw. Lumpenzerkleinerung
Bäckern und Brodhändlern
mindestens 300 Meter von bewohnten Stadt— theilen angelegt werden.
§ 2. Bereits bestehende Magazine und An— stalten der fraglichen Art, welche nicht wenigstens 300 Meter von bewohnten Stadttheilen ent— sernt sind, dürfen nicht erweitert werden.
§ 3. Personen, welche mit Lumpen handeln (Lumpenhändler), oder dieselben zum Zwecke des Handels sammeln(Lumpensammler) sind verpflichtet, die Räume, in welchen sie die Lum— pen aufbewahren, binnen 10 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach In— gebrauchnahme der Räume zu dem gedachten Zwecke der unterzeichneten Behörde namhaft zu machen, sofern dies nicht schon früher ge⸗ schehen ist. ·
§ 4. Das Mitnehmen von Lumpen in Wohnräume behufs des Sortirens, sawie die Aufbewahrung von Lumpen in bewohnten Räumen ist verboten.
§ 5. Die Lager- und Sortirräume für Lumpen müssen trocken und dem Luftzug aus— gesetzt sein.
§ 6. Das Sortiren und Einpacken der Lumpen darf, wo hierzu nicht besondere Sor— tirräume bestehen, nur in den Lagerräumen oder
auf geschlossenen Höfen vorgenommen werden. § 7. Uebertretungen der vorstehenden Be—
stimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, neben Entfernung der betreffenden Anlagen(s.§ und 2 dieses Regle— ments) durch polizeiliche Zwangsmaßregesn be— straft.
Gießen, den 8. Oktober 1884.
Ausschütten von Wasser aus den Häusern auf die Straßen.
In der Provinzialhauptstadt Gießen und in der Stadt Lich ist es verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze auszuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe.
Gießen, den 8. Mai 1856.
Maßregeln zur Verhütung der Weiter⸗ verbreitung von Scharlach und Diphtherie im Kreis Gießen.
§ 1. Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Be— handlung eines Kranken übernimmt, ist ver— pflichtet, von jedem in seiner Praxis vorkom— menden Falle von Scharlach und Dißphterie dem Kreisgesundheitsamte binnen 24 Stunden schriftlich Anzeige zu machen.


