Auszüge aus Local-Reglements.
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Bestimmungen werden mit einer Strafe bis zu[gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung der
30 Mark bestraft. Gießen, den 8. Januar 1885.
Gewerbebetricb der Gesindeverdinger.
§ 1. Jeder Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Namen derjenigen Personen, welche sich bei ihm in der Absicht melden, um einen Dienst zu suchen, in ein Geschäftsbuch nach Formular& und die Namen derjenigen Herrschaften, welche durch seine Vermittelung Dienstboten suchen, in ein Geschäftsbuch nach Formular B nach der Reihenfolge der Meldungen einzutragen. Bei größerem Umfange des Geschäftsbetriebs steht dem Gesindeverdinger frei, beide Bücher getrennt für männliche und weibliche Dienstboten, zu führen.
§ 2. Die vorstehend bezeichneten Geschäfts— bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fort⸗ laufender Seitenzahl versehen sein; sie dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie Seitens der Ortspolizeibehörde paginirt und abgestempelt sind und die Seitenzahl be— glaubigt ist.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt.
§ 3. Alle Meldungen der Dienstherrschaften und Dienstsuchenden sind im Laufe des Tages, an welchem sie erfolgen, gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte Lalie Oer
§ 4. Nach dem Abschlusse der Geschäfts— bücher sind dieselben Ridtdens ein Jahr lang von dem Gesindeverdinger aufzubewahren.
§ 5. Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die ihre Vermittelung in Anspruch neh— menden Dienstboten alsbald bei der Ortspoli— zeibehörde Auszüge aus den daselbst geführten Dienstbotenregistern und die darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen den Dienstboten suchenden Herrschaften vorzulegen. Die Gesindeverdinger haben diese Auszüge und Zeugnisse in das Register(Formular&) in der Columne für Bemerkungen einzutragen.
§ 6. Jeder Gesindeverdinger hat einen Ge— bührentarif aufzustellen, welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.
Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizei— behörde in zwei gleichlautenden Exemplaren ein— zureichen, von welchen das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letz— terer abgestempelt dem Gesindeverdinger zurück— gegeben und von diesem in seinem Geschäfts— locale an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhängen ist. In
Gebühren zu verfahren.
Die in dem ausgehängten Gebührentarif be stimmten Sätze dürfen von dem Gesindeverdinger nicht überschritten werden.
§ 7. Der Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde nnd deren Vollzugs— organe jeder Zeit in seine Geschäftsräume ein— zulassen und die geführten Register auf Erfor⸗ dern vorzuzeigen.
§ 8. Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer, im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft(Artikel 45 des Gesetzes vom 28. April 1877).
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vor— schriften dieser Verordnung werden mit Geld— strafe von Einer bis Dreißig Mark, oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft be— straft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn ein Ge—
sindeverdinger seine Geschäftsbücher nicht ord—
nungsmäßig führt, oder in dieselben, sei es absichtlich, sei es fahrlässiger Weise, unrichtige Angaben einträgt.
§ 10. Dieses Polizeireglement 1. März 1882 in Kraft.
Gießen, den 28. Januar 1882.
IJ. Gebühren von den Stelle suchenden Dienstboten:
tritt mit
1) Einschreibegebühr—.50 2) Gebühren für einen Auszug aus
dem Gesinde-⸗Register„—20 3) Für einen Gang mit dem D ienst⸗
boten zur Herrschaft„30 4) Für Besorgung einer Herrschaft„ 1.
II. Gebühren von den Dienstboten suchenden Herrschaften:
1) Einschreibgebühr. IIl.—.50 2) Für Vermittelung und Abschluß eines Dienstvertrags, sowie
. w. 2.—
Gicßen, am 27. Februar 18²
Benutzung des Exercierplatzes durch Civilpersonen.
§ 1. Das Fahren und Reiten von Civil⸗ personen sowie das Viehtreiben auf dem Regi— ments Exercierplatz ist verboten.
§. 2. Das Radfahren auf dem Exercierplatz ist Civilpersonen nur in der Zeit gestattet, in welcher keinerlei militärische Weetden auf dem selben abgehalten werden.
5 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht§ 355 p. 10 des Reichsstrafgesebes zur Anwendung kommt, mit einer im Unvermögensfalle in Haft


