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Auszüge aus Local-Reglements.
Auszüge aus Local⸗Reglements.
Anlage von Sammelplätzen und Lager⸗ räumen für thierische Abfälle.
5§ 1. Sammel⸗und Lagerräume für Knochen, Klauen, Haare, frische Häute und sonstige Ab— fälle, wozu auch die Räume für das Trocknen der frischen Häute gehören, müssen mindestens 300 Meter von beͤwohnten Theilen der Stadt angelegt werden.
§ 2. Uebertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unver— mögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft.
§ 3. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage deren Verkündigung in Kraft.
Gießen, am 7. Januar 1888.
Beaufsichtigung der Hunde in der Pro⸗ vinzial⸗Hauptstadt Gießen.
§ 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Bo— tanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen un— beaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, Grasplätze und Beete in denselben betreten zu lassen.
§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirth— schaftslocale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaufen zu lassen.
9 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürger— meisterei zu führende Declarationsregister ein— getragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Hals— bande oder am Maulkorb zu tragen hat.
9 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Vulldoggen, Metzger- und Schäfer⸗ hunde, Neufundländer, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an einem Fuhr— werke angespannte oder zur Bewachung irgend— wie angebundene Hunde, endlich solche Hunde bezüglich welcher die Polizeibehörde deßfallsige
besondere Anordnung getroffen hat, müssen
innerhalb der bewohnten Theile der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen wirksam ver— hindernden Maulkorb versehen sein, oder an
einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.
5 6. Zuwiderhandlungen gegen die vor— stehenden Bestimmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestim— mungen des Polizeistrafgesetzes oder des Straf— gesetzbuches Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.
§ 7. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen(§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§ 3) ohne Be— aufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die im§ 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhin— dernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen eingefangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigenthümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rück— gabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legi— timirte Eigenthümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausge⸗ lösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeinde— kasse veräußert oder getödtet.
Durch vorstehende Bestimmung wird das gegen die Eigenthümer oder Besitzer der Hunde wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, einzuleitende Strafverfahren nicht berührt.
Gießen, den 20. Januar 1882.
Schutz der Eisbahn des Eisvereins zu Gießen.
§ 1. Das Betreten der Eisbahn des Eis— vereins ist, so lange der Vorstand desselben es nicht gestattet, verboten.
§ 2. Ohne das Vereinszeichen oder die Tageskarte, welche sichtbar zu tragen sind, ist das Betreten des Eises nicht gestattet.
§ 3. Es ist verboten, Steine, Holz oder sonstige harte Körper auf das Eis zu werfen.
§ 4. Das Betreten der Dämme ist Unbe— fugten untersagt.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende


