Jahrgang 
1889
Seite
135
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Auszug aus dem Regulativ, die

Reinigung der

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Schornsteine betr.

Sockwerke gerechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Eintheilung haben, ist 0 Eintheilung der Berechnung des Fegerlohns Grund zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Eintheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu be trachten.

Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Ge bühren.

Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben er wähnten Schornsteinen in Dächern ohne stock werkartige Eintheilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung der Stock werke ein Stück von weniger als 3,5 Metern Höhe übrig bleibt, für dieses Stück kein Feger lohn zu berechnen.

§ 25. Wenn in dem im§ 17 erwähnten Falle einer verschobenen Reinigung der Schorn steinfeger zum Zwecke der Vornahme derselben sich wiederholt in eine Gemeinde begeben muß, so hat er außer dem Fegerlohn noch eine Ver gütung für seinen Gang von 40 Pfennigen für je 5 Kilometer(eine Stunde) der Entfernung seines Wohnsitzes von jener Gemeinde, wogegen er für den Rückweg nichts verrechnen kann, in Anspruch zu nehmen. Wenn bei dieser Ge legenheit in einem Orte mehrere aufgeschobene Reinigungen vorzunehmen sind, so hat der Schornsteinfeger von jedem Haus, in welchem die Reinigung der Schornsteine nachträglich vor zunehmen ist, 20 Pfennige für je 5 Kilometer der erwähnten Entfernung anzusprechen.

Werden die verschobenen Reinigungen an dem Wohnsitz des Schornsteinfegers oder in Orten, welche weniger als 5 Kilometer davon entfernt sind, vorgenommen, so kann der Schorn steinfeger außer dem Fegerlohn für jedes Haus, in welchem die nachträgliche Fegung vorge nommen wird, eine Vergütung von 20 Pfennigen verlangen.

§ 26. Die Schornsteinfeger haben sich die zum Reinigen der Schornsteine nöthigen Besen ꝛc. selbst anzuschaffen und können daher solche von den Hausbewohnern nicht verlangen. Sie dürfen nur für diejenigen Schornsteine Be zahlung fordern, welche sie ordnungsmäßig wirklich gefegt haben und sich ebensowenig durch Annahme von irgend etwas verleiten lassen, die Fegung eines Schornsteins zu unterlassen. Trink gelder, Neujahrsgeschenke u. dgl. dürfen von den Schornsteinfegern oder ihren Gesellen nicht ge fordert werden.

Ueberschreitungen der in§ 23 festgesebten Gebühren werden nach§ 118.8 der Gewerbe ordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.

§ 27. Der Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter hat den Fegerlohn für sämmtliche gefegte und ausgebrannte Schornsteine seines Hauses an den Schornsteinfeger zu bezahlen.

Die nach§ 25 zu zahlenden besonderen Weg vergütungen sind von Denjenigen, welche die Verschiebung der Reinigung ihrer Schornsteine veranlaßt haben, zu bezahlen.

Die Betheiligung der Miether am Fegerlohn

ist als Privatsache der Uebereinkunft zwischen den Hauseigenthümern oder deren Stellver tretern und den Miethern überlassen.

§ 38. Wird die Bezahlung des im§ 23

bestimmten Fegerlohns oder der im§ 25 er wähnten besonderen Vergütung bei aufgeschobe nen Reinigungen verweigert, so hat sich der Schornsteinfeger an die Ortspolizeibehörde zu wenden und, wenn deren Aufforderung zur Zahlung unwirksam bleiben sollte, das Ver zeichniß der ihm verweigerten Gebühren bei derselben einzureichen, damit solches von dieser bescheinigt und dem Kreisamte zur Vollziehbar erklärung und Beitreibung vorgelegt wird.

§ 35. Zuwiderhandlungen der Schornstein feger oder ihrer Gesellen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, insofern sie nicht in Gesetzen bereits mit Strafe bedroht sind, von dem Kreisamte mit angemessener Disciplinar strafe geahndet und haben nach Befund Ent ziehung des Kehrbezirks und dessen Zutheilung an einen anderen Schornsteinfeger zu Folge (8 9.

Auch bleibt der Schornsteinfeger für jeden Schaden, welcher durch ihn selbst oder seine Leute an Dächern und deren Zubehör, an Schornsteinen ꝛc. schuldvoll verursacht worden ist, haftbar und ist, wenn durch seine oder seiner Leute Vernachlässigung ein Brand oder sonstiges Unglück entsteht, zum Ersatz des hierdurch ver ursachten Schadens verbunden.

Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die Beobachtung der Vorschriften dieses Regu

lativs genau zu überwachen und alle zu ihrer Kenntniß komnienden Nachlässigkeiten und Ver

fehlungen der Schornsteinfeger gegen diese Vor schriften dem Kreisamte anz zuzeigen. Beschwerden der Hauseigenthümer und Hausbewohner gegen Schornsteinfeger wegen Verfehluugen gegen die Vestimmengen dieses Regulativs sind zunächst bei der Ortspolizeibehörde und in höherer In stanz bei dem Kreisamt anzubringen.