Jahrgang 
1889
Seite
134
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131 Auszug aus dem Regulativ, die Reinigung der Schornsteine betr.

fegen und sich zu überzeugen, daß der Schorn stein durch das Ausbrennen keinen Schaden ge litten habe.

Wo noch Ausputzthürchen an solchen Schorn steinen, außer den vorgeschriebenen an ihrem unteren Ende bestehen, müssen auch diese wäh rend des Ausbrennens überwacht werden.

Das Ausbrennen der Schornsteine hat vor zugsweise bei Schnee und nassem Wetter, sowie Vormittags, nie aber während der Dunkelheit und starken Windes zu geschehen. Auch kann von der Ortspolizeibehörde vorgeschrieben werden, daß die Absicht des Ausbrennens dem Thürmer oder an sonst geeigneter Stelle angemeldet werde.

§ 13. In der Regel genügt in jedem Jahr ein einmaliges Ausbrennen der russischen Schorn steine, selbst wenn die Art der in dieselben mündenden Feuerungen und insbesondere das in letzteren zur Verwendung kommende Brenn material der Bildung von Glanzruß förder lich ist.

Sollte jedoch der Schornsteinfeger bei dem gewöhnlichen Fegen deutliche Spuren von Glanz ruß⸗Anhäufung wahrnehmen, so hat er mit der nächsten Reinigung oder, wenn Gefahr im Ver zuge ist, sofort ein Ausbrennen der Röhre vor zunehmen. Ebenso hat er das Ausbrennen enger Schornsteine auf den Antrag des Haus eigenthümers sofort gegen die gewöhnliche Ge bühr, unter taxmäßiger Vergütung für etwaige besondere Gänge außerhalb seines Wohnorts, vorzunehmen.

In den Fällen, in welchen der Schornstein feger sich mit Bestimmtheit von dem Nichtvor handensein von Glanzruß zu überzeugen ver mag, ist von einem Ausbrennen des Schorn steins abzusehen.

§ 17. Die Vornahme der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Schornsteinfeger jedesmal einige Tage zuvor und zwar in den Orten, wo er seinen Wohnsitz hat, den Bewohnern der betreffenden Häuser, möglichst auch mit Angabe der Tageszeit, selbst anzusagen, außerhalb seines Wohnsitzes aber der Ortspolizeibehörde der betreffenden Gemeinde zur Benachrichtigung der Ortseinwohner anzuzeigen, um ihre Ein richtungen hiernach in der Art treffen zu können, daß der Schornsteinfeger in seinem Geschäfte nicht gehindert ist. Wenn aber auch in diesem Falle, ohne allzugroße Störung häuslicher Ge schäfte ꝛc., die Reinigung nicht augenblicklich vorgenommen werden könnte, und die alsbal dige Reinigung nicht als dringend nöthig er scheinen sollte, so kann der Schornsteinfeger, auf desfallsiges Verlangen, die Reinigung auf einige Zeit, jedoch höchstens auf 14 Tage, aussetzen.

Glaubt der Schornsteinfeger auf die Ver schiebung der Reinigung nicht eingehen zu können, so entscheidet die Ortspolizeibehörde

darüber, ob letztere alsbald vorgenommen oder ob und auf wie lange sie verschoben werden soll.

8 18. Widersetzt sich der Hauseigenthümer oder Bewohner eines Hauses der ordnungs. mäßigen Reinigung eines Schornsteins und weigert er sich in dem§ 17 angeführten Falle, der Verfügung der Ortspolizeibehörde Folge zu leisten, so hat die letztere, des Widerspruchs un geachtet, die Reinigung zwangsweise vollziehen zu lassen. Außerdem wird derjenige, welcher sich einer solchen Widersetzlichkeit schuldig gemacht hat, nach Maßgabe des§ 368 des Strafgesetz buchs, resp. des Artikels 146 des Polizeistraf gesetzes, bestraft, insofern nicht für sonstige dabei vorgefallene Excesse eine schwerere Strafe an gedroht ist.

§ 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines 1 Stockwerk durchlaufenden Schornsteins

10 2 Stockwerke 0 15 7 3 2 7. 2 20 7. 7 4 7 7. 7 25 7. 30

und für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter läuft, 5 Pfennige.

Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornstein der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Aurechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch für das Reinigen der engen sog. russi schen Schornsteine mit Kugel und Besen oder Bürste.

Für das Ausbrennen der letzteren, ein schließlich der nachfolgenden Fegung derselben, können die Schornsteinfeger das Doppelte der eben bestimmiten Gebühr in Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähn lichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen(§ 8), sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsieins 12 Pfennige als Fegerlohn zu entrichten.

§ 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein an fängt, sei dies über oder unter dem natürlichen Terrain und mag darin eine Feuerung sich be finden oder nicht, mitgezählt.

Bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als beson derer Stock gerechnet, und es muß dafür auch der Rauchfang, soweit es nothwendig ist, mit gekehrt werden.

Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansarden-Dächern(gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als