Jahrgang 
1889
Seite
133
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Auszug aus dem Regulativ, die Reinigung der Schornsteine betr. 133

N Auszug aus dem Regulatib die Reinigung der Schornsteine betr. 5 5. Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, Das Ausbrennen der Schornsteine während

bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu begeg nen und alles zu vermeiden, was unnöthiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu rei nigen haben, thunlichst zu vermeiden.

§ 6. Alle Schornsteine müssen voraus gesetzt, daß die in dieselben mündenden Feuer ungen im Gebrauch sind wenigstens alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen gefegt wer den. Schornsteine, in welche nur im Winter (15. October bis 15. April) im Gebrauch be findliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten October, Januar und April gefegt werden.

§ 7. Für Schornsteine, in welchen die Stärke und Art der in dieselben einmündenden Feuerungen oder das zu den Feuerungen ver wendete Brennmaterial eine größere Rußan häufung veranlaßt, ist von der Ortspolizei behörde eine öftere Fegung anzuordnen.

§ 8. Auf Schornsteine für größere Feuer ungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen(wie Schornsteine für Fa briken, Dampfkesselfeuerungen, große Warm wasserheizungen, Ziegeleien ꝛc.) finden die Be stimmungen des§ 6 keine Anwendung. Die Kreisämter haben deren Reinigung jeweilig an zuordnen, wenn in Rücksicht auf die Art und Dauer der Feuerung, das verwendete Brenn material und die Lage des Schornsteins, An zeichen dafür vorliegen, daß solche zur Ver hütung von Feuersgefahr geboten erscheint. Bei dieser Anordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch deren Ausführung eine Geschäfts störung thunlichst vermieden wird. Solche Schornsteine, welche zur Ableitung des durch getriebene Steinkohlenfeuer erzeugten Rauches dienen, und in welche keine andere Holz- oder Torf⸗Feuerung einmündet, sollen in jedem Jahre nur einmal gehörig bestiegen, untersucht und, wenn nöthig, gereinigt werden, für welche Ar beit der Schornsteinfeger die im§ 23 bestimmte Gebühr zu beanspruchen hat.

§ 9. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigenthümers und der dabei betheiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr Morgens, in den übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr Morgens vorgenommen werden.

der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig.

Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigenthümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahnre zu stellende Gefäß zu bringen. Die weitere Beseitigung des Rußes liegt dem Eigenthümer des Hauses ob.

Wenn Aussteigöffnungen im Dache ange bracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornsteinfeger diese zu benutzen und darf nicht über die Dach flächen von einem Schornstein zum andern gehen.

3 11. Die engen, sog. russischen Schornsteine müssen von ihrer oberen Mün dung aus von dem darin angesanmmelten flocki gen Ruß mit einer Bürste oder einem Besen von eutsprechender Größe, welche an einem Seile befestigt und durch eine eiserne Rugel hinreichend beschwert sind, gereinigt werden.

Der Schornsteinfeger hat sich nach jeder Reinigung eines sog. russischen Schornsteins in dessen unterem Ende zu überzeugen, daß Kugel und Bürste bis zu diesem herabgegangen sind, den Ruß aus der Röhre herauszunehmen und das Ausputzthürchen zu schließen. Wo ein doppelter Verschluß der Ausputzthürchen besteht, ist auch dieser nach beendigter Reinigung zu verschließen. Das etwa verlangt werdende Ver streichen desselben mit Lehm ist nach Ueberein kunft besonders zu vergüten.

§ 12. Der in den engen, sog. russischen Schornsteinen sich bildende Glanzruß ist von den Schornsteinfegern durch Ausbrennen in der Weise zu beseitigen, daß eine Person mit dem Brennmaterial(welches von dem Hauseigen thümer oder dessen Stellvertreter zu stellen oder mit 20 Pfennigen per Schornstein zu vergüten ist) das Feuer unten anzündet, und der Schorn steinfeger auf dem Dache an der Mündung der Röhre die Flamme überwacht. Unterläßt der Schornsteinfeger während des Ausbrennens den Schornstein an seinem oberen Ende zu über wachen, so ist er deßhalb streng zu bestrafen.

Vor dem Ausbrennen hat sich der Schorn steinfeger möglichst zu überzeugen, daß der Schornstein nicht schadhaft ist, sowie namentlich auch darauf zu sehen, daß weder durch das Vorhandensein feuerfangender Gegenstände in der Nähe des Schornsteins noch durch das Herausschlagen der Flamme aus demselben Ge fahr oder Schaden entsteht.

Unmittelbar nach dem Ausbrennen eines Schornsteins hat der Schornsteinfeger denselben mit Kugel und Besen, respective Bürste, zu