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Local⸗Reglement, die Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze betr.
durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.
Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.
Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen ꝛc. entfernen zu lassen.
f) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen ent— stehen, so sind Diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffor— dern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.
g) Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonsti— gen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein ge— kehrt und dies bei fortdauerndem Schnee— fall so oft als nöthig wiederholt werden.
b) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Weg— schaffung gesorgt wird.
§ 4. Für Befolgung der vorstehenden Be—
stimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigen⸗ thümer derselben oder diejenigen, welche der Polizeibehörde desfalls als deren Stellvertreter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Per— sonen, welchen die Reinigung ꝛc. überhaupt übertragen ist, allein verantworlich. Die Reini— gung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vor— stehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus resp. der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen.
§ 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand,
Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs-(Fluth—) „Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Din— gen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Borschriften sind die nach§ 6 Verpflichteten verantwortlich.
9.8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht
in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit
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einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des§ 2 dieses Regle— ments von den Eigenthümern der Hofraithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Gossen und Rinnen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten. § 9. Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerbtreibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bau— handwerker bei Bauten, unterliegt in jedem ein— zelnen Falle der Genehmigung der Localpolizei— behörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfalle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen.
§ 10. Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen ꝛc. ergebenden Kothes hat die städtische Behörde nach Ablauf der in § 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen.
§ 11. Die für das Wegfahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hiezu wohlverwahrter Wagen bedienen.
§ 12. An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in§ 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Weg— fahren des Kothes den Anfang zu machen und damit fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein fortbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth ꝛc. nicht neuerdings verunreinigt werden.
§ 13.. Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Bergu— tung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.
§ 14. Die Fuhrleute dürfen den aufgela— denen Koth ꝛc. nur auf die ihnen dafür beson— ders angewiesenen Plätze bringen.
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen obige Be— stimmungen unterliegen der in§ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandeln— den, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizeibehöde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von den Schuldigen beigetrieben.


