Local⸗Reglement, die Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze betr.
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Art. 43. In die Gesinderegister sind, außer dem Vor- und Zunamen, Alter und Geschlecht der Dienstboten, den eintretenden Dienstwechsel und den Namen der jeweiligen Dienstherr— schaften die ertheilten Dienstzeugnisse und die gegen einen Dienstboten ergehenden rechtskräf— tigen Strafurtheile ihrem wesentlichen Inhalte nach einzutragen.
Art. 44. Die Ortspolizeibehörde ist ver— pflichtet, den Dienstherrschaften auf ihr Nach— suchen, gegen eine von ihnen zu entrichtende Gebühr, die Einsichtnahme der Gesinderegister zu gestatten, bezw. Auszüge aus demselben zu ertheilen.
Art. 45. Gesindeverdinger, welche ihr Ge— werbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel zu verleiten, werden mit einer im Nicht⸗ zahlungsfalle in Haft zu verwandelnden Geld— strafe von 5 bis 50 bestraft. Gleicher Strafe unterliegt, wer Dienstverdinger durch Geschenke oder Versprechen zu einem solchen Mißbrauch vorsätzlich bestimmt hat.
Art. 47. Auf Dienstboten, die bei der Dienstherrschaft nicht wohnen, finden die Be— stimmungen in Art. 37 bis 43 keine Anwen— dung.
Local-Reglement
die Reinhaltung der Straßen und öffentlichen Plätze betr.
5 1. Die Verunreinigung der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhr— leute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwider— handlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen einkehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.
§ 2. Das Reinigen der Straßen hat Diens— tag und Donnerstag im Winter(1. October bis 31. März incl.) bis 10, im Sommer(1. April bis 30. September incl.) bis 9 Uhr Vor— mittags, und Samstags im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floßrin⸗ nen, soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden.
Den Koth auf die vom Nachdar zu reini— gende Straße zu verschieben, ist unterfagt.
„Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Be— hältern an einer den Straßenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugäng— lichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.
§ 3. Bei anhaltend heißer und trockener
Witterung sind auf Auffordern der Polizei—
behörde Banket und Straßen in der im 8 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Mor— gens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen.
9. 4. Auf Auffordern der Polizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße und den öffentlichen Plätzen wachsen— den Grases zu sorgen.
§ 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:
a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gär— ten und sonstigen Grundstücken an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis 7½, Morgens ge— streut sein.
An den auf die Straße gehenden Dach— kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab⸗ leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern Großherzogl. Polizeibehörde aufgehauen und weggeschafft werden.
Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht
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