13⁰ Auszug aus der Gesindeordnung.
stehendem die dahier so häufig beliebte Auf— kündigung von 14 Tagen bei den als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahrs abge— schlossen zu betrachtenden Dienstverträgen jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
6. Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei derjenigen Dienstherr— schaft auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Miethgeldes und zum Schadenersatz verpflichtet.
Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienst— boten, von dem sie weiß, oder den Umiständen nach annehmen muß, daß er sich für dieselbe Zeit bereits an eine oder mehrere andere Dienst— herrschaften vermiethet, den Dienst aber unbe— fugter Weise nicht angetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmi, so ist sie den früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatz verpflichtet.
Außerdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften, bezw. die Dienst— boten eine im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 10 bis 40 zu erkennen.(Art. 7.)
7. Wenn ein Dienstbote den Dienst vertrags— widrig nicht antritt oder unbefugt aus dem— selben austritt und wenn ein Dienstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienst— zeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienst— herrschaft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen unter Um— ständen eine vom Strafrichter zu erkennende Geldstrafe von 10 bis 40 α(Art. 19 u. 21.)
8. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmignng seines vorzeitigen Dienstaustritts bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachtheilen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40 ½.(Art. 20.)„
Art. 37. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst eingetreten ist und dieses nach— gewiesen hat, von der Ortspolizeibehörde in das von dieser zu führende Gesinderegister einge— tragen und erhält zugleich ein vorschriftsmäßiges Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitzt. Wer bereits frühger ein Dienstbuch er— halten hat, ist zur Vorlage desselben bei der Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Visirung desselben bei Meidung einer Geldstrafe von 1 bis 10. verbunden.
Art. 38. In der Regel darf keinem Dienst— boten, welcher schon ein Dienstbuch erhalten hat, ein neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt, oder auf glaubhafte Weise die Ursache nachweist, welche ihn an der Vor— zeigung hindert.
In das vorzuzeigende alte, wie in das neu auszufertigende Dienstbuch muß auf das eine wie auf das andere durch geeigneten Eintrag hingewiesen, namentlich auch der Tag der Aus— fertigung des neuen Dienstbuchs im alten an— gemerkt werden.
Art. 39. Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Dienst— bote bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 A. unverzüglich an seine Dienstherrschaft abzugeben.
Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5*.. verpflichtet, inner— halb 48 Stunden nach erfolgtem Dienstantritt den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuchs an sie anzuhalten und im Falle der Verweiger— ung der Abgabe desselben hiervon der Orts— polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
Art. 40. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5&. verpflichtet, den Tag des Diensteintritts und den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzutragen.
Es bleibt dem Ermessen der Dienstherr— schaft überlassen, ob dieselben bei dem Dienst— austritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrage in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugniß über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniß der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.
Art. 41. Die Ortspolizeibehörde ist jeder Zeit, auch während der Dauer des Dienstes, befugt, die Einsicht des Dienstbuches zu ver— langen. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Dienstboten verpflichtet, die Dienstherrschaf— ten zur wahrheitsgemäßen Ertheilung oder Er— läuterung von ertheilten Dienstzeugnissen auf— zufordern.
Dienstherrschaften, welche dieser Aufforderung nachzukommen sich weigern, werden für jeden Fall des Ungehorsams mit einer Geldstrafe von 1 bis 30 A bestraft.
Die auf Erfordern der Ortspolizeibehörde ertheilten Zeugnisse werden von derselben im Dienstbuche ebenso eingetragen, wie die gegen Dienstboten ergangenen rechtskräftigen Straf— urtheile.
Die Gerichte sind verpflichtet, von derartigen, gegen, Dienstboten ergangenen Urtheilen der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem der Dienstbote zur Zeit des ergehenden Strafurtheils in Dienst steht, abschriftliche Mittheilung zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat hierauf das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Art. 42. Der Dienstbote, welchem ein un— günstiges Zeugniß ertheilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuchs an— tragen, wenn er nachweist, daß er sich während zwei Jahren tadellos geführt hat.


