Auszug aus der Gesindeordnung.
12⁰
2) Directe Fahrt von einem Punkte der engeren oder weiteren Stadt bejw. Bahnhof.
Badendurg Forstgarten(Wegweiser) Germanian. Gleiderd Gleiberg(Seemühle) Heuchelheim Klein⸗Linden Krofdborf Liebig⸗höohee Philosophenwald(Leib) Schiffenberj Staufenberrlg. Textor'sche Hardt Wellersburg. Westfälischer Hof Wiesek
Diese Sätze gelten nur für die ausschließliche Benutzung des Fuhrwerks zur einfachen
Personen
1 und 2 3 und 4
DIDI 13 6⁰ 2 20 1 1 50 3 50 95— 1 60 2 20 1 240 *1 390 2 10 5 50 35 1* 1— 1 50 1 50 2(10 3 50 5 14*— 4— 6— 50 2 10 ö 1 50 2 10 1 90 2 10 + 1 50 ö 2 10 Hinfahrt.
III. Gepäcktarif. Für jedes Gepäckstück über 12½ Kilo(25 Pfund) 20 H.
Auszug aus der Gesindeordnung.
1. Der Gesinde⸗Dienstvertrag ist gültig ab— geschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von den Dienstboten zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über die Gegen— leistung der Dienstherrschaft mündlich oder schriftlich geeinigt haben.(Art. 2.)
2. Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Miethgeldes gilt als Beweis des Vertrags⸗ Abschlusses. Der Betrag des Miethgeldes wird, wenn nichts anderes ausgemacht ist, auf den Lohn nicht abgerechnet. Einseitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Miethgeldes löst den Ver— trag nicht auf.(Art. 3.)
3. Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abge— schlossen angesehen.
Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktag nach Weihnachten, oder
mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder mit dem Michaelis— tage und schließt an dem Tage des Beginnes des jeweilig nachfolgenden Vierteljahres.
Ein im Laufe des gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt, menn nichts anderes vereinbart ist, als bis zu Ende des⸗ selben eingegangen.(Art. 7.)
4. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen.(Art. 53
5. Der Dienstvertrag, welcher bei den auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahrs ge— mietheten Dienstboten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemietheten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten. Art. 8.)
Es wird hierbei bemerkt, daß nach Vor—
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