Jahrgang 
1889
Seite
140
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14⁰ Auszüge aus Local-Reglements. 0ur

2) Jede Zuwiderhandlung wird mit 30 kr. bis 2 fl. bestraft. Gießen, den 4. October 1867.

Aufbewahren größerer Holzvorräthe innerhalb der Stadt Gießen.

1) In den Höfen dürfen von Gewerbtreiben den welche mit Holz, Steinkohlen ꝛc. handeln oder welche zu ihrem Gewerbe größere Mengen Brennmaterialien gebrauchen und aufbewahren müssen, z. B. Bäckern, Bierbrauern ꝛc., nicht mehr als 6 Stecken Holz oder nicht mehr als 300 Wellen aufbewahrt werden. Größere Mengen von Holz als die angegebenen müssen mindestens 50 Fuß von, Wohngebäuden ent fernt niedergelegt werden.

2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimm ungen unter pos. 1 werden in Gemäßheit des Art. 149 des Polizeistrafgesetzes mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Gießen, den 15. October 1867.

Vorkehrungen gegen Beschädigung durch Fuhrwerke.

§ 1. Das Fahren mit bespannten und un bespannten Fuhrwerken, das Reiten und Vieh treiben durch den Tiefenweg von der Bahnhof straße in die Neustadt und unigekehrt ist ver boten.

§ 2. Alle durch die Mäusburg gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

§ 3. Beim Umwenden um eine Straßenecke muß im Schritt gefahren werden.

§ 4. Bei Festlichkeiten, wie bei Concerten, Bällen ꝛc., in den Räumlichkeiten des Gesell schaftsvereins haben alle Wagen beim Anfahren ihren Weg von der Schulstraße bezw. den Neuen bäuen her zu nehmen. Die Abfahrt geschieht durch die Sonnenstraße nach dem Kreuzplatz.

§ 5. Das Anfahren zu den in§ 4 genann

ten Festlichkeiten hat hinter- und nicht neben

einander zu geschehen. Die Fuhrwerke haben

in der Reihenfolge, wie sie angefahren sind, nach dem Aussteigen der Besucher der Festlich keiten sofort abzufahren.

§ 6. Dic bei Gelegenheit der in§ 4 ge nannten Fälle zum Abholen bestimmten Wagen haben sich nicht in der Sonnenstraße, sondern in der Schulstraße aufzustellen und nur nach

Anweisung des diensthabenden Polizeibeamten

vor dem Gesellschaftsgebäude vorzufahren.; die

Wagenführer sind verpflichtet, hierin den An

ordnungen des diensthabenden Polizeibeamten

unweigerlich Folge zu leisten.

9§ 7. Beim Anfahren und Abfahren darf in der Sonnenstraße nur im Schritt gefahren werden.

578. Bom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffent licher Straße innerhalb der bewohnten Theile der Gemarkung Gießen befindliche Fuhrwerk, mit alleiniger Ausnahme der Schieb- und Stoß karreu, durch hellbrennende, in ordnungsmäßigem Zustaude befindliche Laternen beleuchtet sein.

9 9. Die Beleuchtung hat zu geschehen:

a. bei Personenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes bezw. des Vordertheiles des Wagens anzubringen sind;

b. bei anderem Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel vornen so an zubringen ist, daß Bespannung und Wagen dem entgegenkommenden oder vorbeifahren den Fuhrwerke dadurch sichtbar werden. § 10. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks

neben oder hinten so weit vorsteht, daß Fuß

gänger, vorbeifahrende oder entgegenkommende

Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet

werden können, so muß dieser Theil der Ladung

durch eine Laterne besonders beleuchtet sein.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach§ 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder init Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

Gießen, den 17. Februar 1881.

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