— 125— △ herrschakten vermiethet, den Dienst aber unbefugter Weise nicht angetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, so ist sie den früheren Dienstherrschaften zum Sehadenersatz verpflichtet.
Ausserdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften, bezw. die Dienstboten eine im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geldstrafe von 10 bis 40. uu erkennen.(Art. 7.
Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antritt oder unbefugt aus dem- selben austritt und wenn ein Dienstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienstherrschaft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen unter Umständen eine vom Strafrichter zu erkennende Geldstrafe von 10 bis 40.(Art. 19 und 21.)
8. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustritts bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachtheilen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40.(Grt. 20.
Art. 37. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst eingetreten ist und dieses nach- gewiesen hat, von der Ortspolizeibehörde in das von dieser zu führende Gesinderegister eingetragen und erhält zugleich ein vorschriftsmässiges Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitat. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage desselben bei der Ortspolizei- behörde zum Zwecke der Visirung desselben bei Meidung einer Geldstrafe von 1 bis 10. verbunden.
Art. 38. In der Regel darf keinem Dienstboten, welcher schon ein Dienstbuch erhalten hat, ein neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt, oder auf glaubhafte Weise die Ursache nachweist, welche ihn an der Vorzeigung hindert.
In das vorzuzeigende alte, wie in das neu auszufertigende Dienstbuch muss auf das eine, wie auf das andere durch geeigneten Eintrag hingewiesen, namentlich auch der Tag der Aus⸗ fertigung des neuen Dienstbuchs im alten angemerkt werden.
Art. 39. Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Dienst- bote bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 ι. unverzüglich an seine Dienstherrschaft abzugeben.
Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 verpflichtet, inner- halb 48 Stunden nach erfolgtem Dienstantritt den Diensthoten zur Abgabe des Dienstbuchs an sie auzuhalten und im Falle der Verweigerung der Abgabe desselben hiervon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
Art. 40. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 ver- pflichtet, den Tag des Diensteintritts und den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzutragen.
Es bleibt dem Ermessen der Dienstherrschaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienst- austritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrage in das Dienstbuch augleich auch ein Zeugniss über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniss der Wahrheit gemäss auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.
Art. 41. Die Ortspolizeibehörde ist jeder Zeit, auch während der Dauer des Dienstes, be⸗ fugt, die Einsicht des Dienstbuchs zu verlangen. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des Dienst- voten verpflichtet, die Dienstherrschaften aur wahrheitsgemässen Ertheilung oder Erläuterung von ertheilten Dienstzeugnissen aufzufordern.
Dienstherrschaften, welche dieser Aufforderung nachzukommen sich weigern, werden für jeden Fall des Ungehorsams mit einer Geldstrafe von 1 bis 30 besraft.
Dienardnat auf Erkordern der Ortspolizeibehörde ertheilten Zeugnisse werden von derselben im
che ebenso eingetragen, wie die gegen Dienstboten ergangenen rechtskräftigen Strafurtheile.
Orte Hiimeer sind verpflichtet, von derartigen, gegen Dienstboten ergangenen Urtheilen Ger
bolizeibehörde des Ortes, an welchem der Dienstbote aur Zeit des ergehenden Strafurtheils
in Di—v üäi 1 ienst steht. abschriftliche Mittheilung zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat hierauf das Veiter Erforderliche zu veranlassen.


