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urtheile ihrem wesentlichen Inhalte nach einzutragen.
Geldstrafe von 2 bis 30.
wechsel, und dass die Gewerbtreibenden und Dienstherrschasten von dem Diensteintritt und dem
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Art. 42. Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniss erthellt worden ist, Kann auk die Ausfertigung eines neuen Dienstbuchs antragen. weun er nachweist, dass er sich während awei ö Jahren tadellos geführt hat. 8
Art. 43. In die Gesinderegister sind, ausser dem Vor- und Zunahmen, Alter und Geschlecht der Dienstboten, den eintretenden Dienstwechsel und den Namen der jeweiligen Dienstherrschaften die ertheilten Dienstzeugnisse und die gegen einen Dienstboten ergehenden rechtskräftigen Straf
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Art. 44. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, den Dienstherrschaften auf ihr achsuchen, gegen einé von ihnen zu entrichtende Gebühr, die Einsichtnahme der Gesinderegister zu gestatten, bezw. Auszüge aus demselben zu ertheilen.
Art. 45. Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu missbrauchen, Dienstboten zum Wechsel zu verleiten, werden mit einer im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5 bis 50 bestraft. Gleicher Strase unterliegt, wer Dienstverdinger durch Geschenke oder Versprechen zu einem solchen Missbrauch vorsätzlich bestimmt hat.
Art. 47. Auf Dienstboten, die bei der Dienstherrschaft nicht wohnen, finden die Be- stimmungen in Art. 37 bis 43 keine Anwendung.
Auszug aus dem Gesetz, ö die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzüge AMeldewesen) betr.
Art. 1I. Wer in eine Gemeinde einzieht, um in derselben seinen g zu nehmen, ist verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde dieser Gemeinde binnen acht Tagen von dem Tage seines Einzuges an unter Vorlegung der ihm an seinem bisherigen Wohnorte er⸗ theilten Abmeldebescheinigung persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Verlangen der Gemeinde- oder Ortspolizeibehörde über seine und seiner Angehörigen persönliche Verhältnisse Auskunft zu geben und die nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Nachweise zu führen.
Art. 2. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt in derselben aufaugeben, ist verpflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schrittlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verzichen gedenkt.
Art. 3. Den in Art. 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen unterliegen in gleicher Weise Diejenigen, welche in eine Gemarkung einziehen oder aus derselben wegzichen, die. keiner Gemeinde angehört und desshalb einen eigenen Orts-Armenverband bildet. Die hat bei der Orts-⸗ polizeibehörde derjenigen Gemeinde zu erfolgen, welcher die betreff trativer Beziehung zugetheilt ist.
Art. 4. Zu den in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebenen Meldungen sind auch Diejenigen, welehe der betreffenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, innerhalb rehn Tagen nach deren Ein- oder Wegzug verpflichtet, sofern nicht die An- oder Abmeldung dureh den n Verpflichteten selbst geschehen ist.
Art. 5. Ueber die erfolgte An- oder Abmeldung hat die Polizeibehörde eine Bescheinigung kostenfrei zu ertheilen.
Art. 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 1 bis 4 unterliegen einer
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Art. 7. In Bezug auf die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der nur Lorübergchend zich aufhaltenden Fremden kommen die in den Artikeln 81, 82, 84, 85, 86 und 89 des Polizei- strasgesetzes enthaltenen Bestimmungen fernerhin in Auwendusg. In Ergänzung der Artikel 85 und 89 kann jedoch in Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben werden, dass auch die Miether oder überhaupt diejenigen, welche ihre Wohnung wechseln, von dem stattgehabten Wohnungs-⸗
Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten bei der Polizeiverwaltungsbehörde binnen bestimmter Frist Anzeige z2u machen haben, sofern diese Anzeige nicht durch den nach jenen Artikeln zunächst Verpflichteten 25. ist.
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