Die Gastwirthe in den übrigen Orten des Kreises Giessen sind verpflichtet, die bei ihnen verkehrenden Fremden, welche nicht in die Klasse der in Art. 81 genannten Personen gehören binnen 24 Stunden nach deren Ankunft bei der Localpolizeibehörde zu melden.
Zuwiderhandlungen werden nach Art. 82 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
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ENLIιν
Die zum gewerbsmässigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner von Giessen sind verpflichtet, von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihre Wohnungen aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Classe der im Art. 81 des Polizeistraf-
BSesetzes bezeichneten Leute gehören, dann die Anzeige bei der Localpolizeibehörde zu machen, wWenn sich die Fremden länger als drei Tage dahier aufhalten.
Diese Verpflichtung liegt namentlich auch den Dienstherrschaften bei der Aufnahme tremder 1
Dienstboten ete. ob. Uebertretungen werden nach, Art. 84 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
Jeder Hauseigenthümer und Actervermiether in Giessen ist verptlichtet, von dem Einzuge und Abzuge Derjenigen, welchen sie Wohnungen vermiethet haben, der Polizeiverwaltungsbehörde binnen 8§ Tagen nach dem Einziehen oder Verlassen der Wohnung die Anzeige zu machen. Die-⸗ jenigen, welche Andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, sind zur Anzeige binnen 24 Stunden
verpflichtet.
Auszug aus der Gesindeordnung.
1. Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abgeschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von dem Dienstboten zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über dic Gegenleistung
der Dienstherrschaft mündlich oder schristlich geeinigt haben.(Art. 2
2. Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Miethgeldes gilt als Beweis des Vertrags-
Abschlusses. Der Betrag des Miethgeldes wird, wenn nichts anders ausgemaeht ist, auf den Lohn
nicht abgerechnet. Einseitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Miethgeldes löst den Vertrag
nicht auf.(Art. 3.)
Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die
Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen angesehen. Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten W. erktag nach W eihnachten,
oder mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder mit dem Michaclis-
tage und schliesst an dem Tage des Beginnes des jeweilig nachfolgenden Vierteljahres. Ein im Laufe des gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt anderes vereinbart ist, als bis zu Ende desselben eingegangen.(Art. 7 4. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen.(Art. 5.)
Der Dienstvertrag, welcher bei den auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahrs ge- mietheten Dienstboten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemietheten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt 19 ist für ein weiteres Vierteljahr bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten.(Art. 8
Es wird hierbei bemerkt, dass nach Vorstehendem die dahier so häufig beliebte Autkündigung von 14 Tagen bei den als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahrs abgeschlossen au he- trachtenden Dienstverträgen jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
6. Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, 50 ist er Hert Aieee bei derjenigen Dieustherrschaft auf deren Verlangen einzutreéten, mit welcher er den I gzuerst abgeschlossen hat, den übrigen Dienstherrschaften ist er Zur des etWa empfangenen Miethgeldes und zum Schadenersatz verpflichtet.
Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienstboten,
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von dem sie weiss, oder den Umständen
ach annehmen muss, dass er sich für—.—⁰H Zeit bereits an eine oder mehrere andere Dienst-
wenn nichts


