Jahrgang 
1881
Seite
121
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jenigen Strassenstrecken, wozu nach

§ 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:

a) Sobald Glatteis entsteht, muss, soweit die Hofraithen mit Einschluss der Höfe, Gärten und sonstige Grundstücken an der Strasse oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fusspfad, oder wenn kein Fusspfad vorhanden ist, die Strasse zwei bis drei Fuss breit wit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muss sogleich, lüngstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis Uhr Morgens ge⸗ streut sein.

b) An den auf die Strasse gehenden D hkandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab- leitungen des Wassers nach der Strasse ete. muss das auf den Seitenpflastern oder Fusspfaden angesetzte Eis auf Auffordern Grossherzoglicher Polizeibehörde aufgehauen

und weggeschafft werden.

e) Ausserdem ist bei Frostwetter dafür au sorgen, dass das etwa vom Innern der Hof- raithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Flossrinnen auf die Strasse laufen kann.

d) Vor den öffentlichen Brunnen ist. so ort es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Xufforderung der Localpolizeibehörde ohne Veraug die Strassen, öffentlichen Plätze und insbesondere Flossrinnen aufeisen, kehren und Sehnee und Eis alsbald von den Strassen ete. entiernen au lassen.

1) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fusspfaden ist untersagt, Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind Diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auflordern der Polizeibehörde verbunden. die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig be⸗ streuen oder anfhauen zu lassen.

g) Beim Schneefall muss längs der Hofraithen mit Einschluss der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Strasse ein 3 bis 4 Fuss breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Sehnee- fall so oft, als nöthig, wiederholt werden.

h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Strasse gebracht werden, ohne dass für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.

§ 6. Für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gürten,

Höten oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder diejenigen, welche der Polizei-

bebhörde desfalls als deren Stellvertret ichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, Welchen die Reinigung ete. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung der- henden Vorschriften für einen Andern keine Verbind- lichkeit besteht, ferner die Reinigung der öflentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Eiscus, resp. der Stadt gescheben, soweit sie in deren Eigenthum stehen. 5 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abaugs-(Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schblamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach 5 6 Verpflichteten verantwortlich. 8 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in ötlentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung hl zu sein, mit einer öffentlichen Strasse zusa ùumenhängen und welche dem Augen einen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des 8§ 2 dieses Reglements 2500 den Eigenthümern der Hotraithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Fhätue stossen, zu reinigen, und die Gossen und Rinnen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei au halten.