Jahrgang 
1881
Seite
120
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Vdo VI. Für Rückaufträge. in allen Fällen die Hälfte der obigen Sätze jedoch mindestens 10 H. Tarifuberschreitungen Seitens der Dienst- und Lohnmänner werden in Gemäss heit des S 148. pos. 8 der deutschen Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 ι und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Giessen, am 6. März 1877. Grossherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Giessen. ů Fresenius.

Local-Reglement. Die Reinhaltung der Strassen und öffentlichen Plätze betr.

Auf Grund des§ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes, Art. 114 und 120 des Polizei- strafgesetzes und Art. 56 der Städlteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versamm- lung unter Aufhebung des mit Genehmigung Grossherzůeglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu Fr. M. d. J. 11509 erlassenen Local-Reglements vom 7. Oetober 1878 mit Genchmigung Grossherzůglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 21. Oetober 1879 zu Nr. M. d. J. u. d. J. 15757 für die Provinzialhauptstadt Giessen verordnet, wie folgt:

§1. Die Verunreinigung der Strassen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhr- leute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch

Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen ausser der Strafe zu-

gleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Strasse oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschaften die Strasse oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen einkehrenden Fuhrleute ver- unreinigt werden.

§ 2. Das Reinigen der Strassen hat Dienstag und Donnerstag im Winter(1. October bis 31. März inel.) bis 10, im Sommer(1. April bis 30. September inel.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstags im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu ge⸗ schehen. Fällt auf einen dieser Tage einen Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfasst die gepflasterten Bankets, die Flossrinnen soweit die- selben vor den Hofraithen, den an die Strasse stossenden Höfen, Gärten und sonstigen Grund- stücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Strassen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden.

Den Koth auf die vom Nachbar zu reinigende Strasse au verschieben, ist untersagt.

Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Strassenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugünglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.

3. Bei anhaltend heisser und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Strassen in der im§ 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begiessen.

5 4. Auf Auffordern der Polizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Strasse und den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.

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