—————————
Had . Die Benutzung der Strassen und öffentlichen Plätze durch die Gewerbtreibenden Zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen
Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzel-*
falle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen.
§ 10. Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Strassen ete. ergebenden Koths
hat die städtische Behörde nach Ablaut der in§ 2 festgesetzten Zeit Sorge au tragen.
5 11. Die für das Wegfahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen
sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen. 9 12. An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in 5 2 für die
Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegtahren des Kothes den Anfang zu machen und damit
fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen
Reinigungstage so angehäuft haben, dass ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein fort-
ringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute Zu Hülfe au nehmen. Die Fuhrleute sind
gehalten, dafür Zu sorgen, dass die Strassen durch herabfallenden Koth ete. nicht neuerdings ver-.
unreinigt werden.
§ 13. Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehrich bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in 5§ 2
erwähnten Art aufzubewahren und Zur Abholung durch die Fuhrleute bereit Zzu halten.
5 14. Die Fuhrleute dürfen den autgeladenen Koth etc. nur auf die ihnen dafür besonders
angewiesenen Plätze bringen.
5 15. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in§ 366, pos. 9
.
und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe. Ausserdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlassten Missstände auf An-⸗
ordnung der Localpolizeibehörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch ent- standenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von den Schuldigen beigetrieben.
Tarit
für das Droschkenfuhrwerk in der Provinzialhauptstadt Giessen.
Vom I. Mai bis 30. Septemher Vom I. October bis Ende April von Morgens ½ 7 bis Abends 8 Uhr. von Morgens 8 bis Abends 8 Chr.
I. Zeitfahrten.
Personen Stunde——— 2750 2 ö 1 4 9.— 3 4
— LAIEO +— 50— 80 1— 20
3— 80 1 10 1 1 30 150
4 11 0 1440 160 80
1 11 40 1 0 102 10
Ueber eine Stunde für jede Viertelstunde mehr und jede Person 25 H.
XII


