Jahrgang 
1878
Seite
115
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VI. Für Rückaufträge. V) in allen Fällen die Häalfte der obigen Sätze jedoch mindestens 10 H. Tarifüberschreilungen Seitens der Dienst- und Lohnmänner werden in Gemäss= heit des§ 148, pos. 8 der deutschen Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150% und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Giessen, am 6. März 1877. ö Grossherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Giessen. Fresenius.

Auszug aus dem Regulativ, 5 die Reinigung der Schornsteine betreffend. (Regierungsblatt 1875, Nr. 7). ö

8 5. Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schorn- steine auf die Wünsche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, densel- ben mit Höflichkeit zu begegnen und alles zu vermeiden, was unnöthiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Hauser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, thunlichst zu ver

meiden. § 6. Alle Schornsteine müssen vorausgesetzt dass die in dieselben mün- denden Feuerungen im Gebrauch sind. wenigstens alle drei Monate in gleichen

Zwischenràumen gefegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Ocetb. bis 15. April) im Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel in den Monaten October, Januar und April gefegt werden. ö § 7. Für Schornsteine, in welchen die Stärke und Art der in dieselben ein- mündenden Feuerungen oder das zu den Feuerungen verwendete Brennmaterial eine grössere Russanbäufung veranlasst, ist von der Ortspolizeibehörde eine östexre Fegung anzuordnen. 1*. FFIII 8 8. Auf Schornsteine für grössere Feuerungen zu gewerblichen und ähn⸗ lichen Zwecken, welche gewöhnlich in hrer Höhe ganz oder theilweise freistehen, Gie Schornsteine für Fabriken, Dampfkesselfeuerungen, grosse Warmwasserheizun- gen, Zziegeleien etc.) finden- die Bestimmungen des S 6 keine Anwendung. Die Kreisämter häaben deren Reinigung jeweilig anzuordnen, wenn in Rücksicht. auf die Art und Dauert der Feuerung, dus verwendete Brennmaterial und die Lage des Schornsteins, Anzeichen dafür vorliegen, dass solche zur Verhütung von Feuersge⸗ gahr geboten erscheint. Bei dieser Anordnung ist darauf Bedacht zu, nehmen, dass durch deren Aüsführung eine Geschäftsstörung thunlichst vermieden wird. Solche Schornsteine, welche zur Ableitung des durch geiriebene Steinkohlenfeuer er⸗ eugten Rauches dienen, und in Welche keine andere Holz- oder Torf-Feuerung einmündet, sollen in Jedem Jahre nur einmal gehörig bestiegen, üntersucht und, Wenn nöthig, gereinigt worden, für welche Arbeit der Schornsteinseger die im§ 2535 bestimmte Gebühr zu bennspruchen hakk. 89. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigen⸗ . ihümers und der dabei betheiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli

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