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Unser jetziges Papiergeld. Zur Annahme von Papiergeld ist Nie- mand verpflichtet. oOoOhne jedes Bedenken dürfen aber vor- aub die Reichskassenscheine und die VNooten der Reichsbank angenommen wer⸗ den, da mit denselben bei allen öffent⸗
lichen Kassen Zahlung geleistet werden kann.
Die Noten der weiter unten verzeich-
nneten 17 Banken sind ebenfalls im gan-
en Reichsgebiete umlaufsfäahigund müssen
von diesen Banken gegenseitig in Zah- lung genommen werden.
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uu einem Umtausch gegen Baargeld S̃ind die emittirenden Banken nur an ihren aupt- und Einwechslungskassen ver- ollichteet. ö—29— R 2 Ausserdem nimmt die Reichsbank diese Vo0oten in Zahlung, aber nur in Städten von mehr als 80,000 Einwohnern. Die elben sind daher in Gegenden, welche von 50 grossen Städten weit abliegen, beim Banquier öfter nur mit Verlust um- Zuwechseln. Die 17 Banken, deren liche Zahlungsmittel bilden, Badische Bank in Mannheim, 2 Bank f. Süddeutschland in Darmstadi, 9 Bayerische Notenbank in München, Bayer. Hypothekenbank in München, 65) Bremer Bank in Bremen⸗ 6) Städtische Bank in Breslau, Chemnitzer Stadtbank in Chemnita, 85 Commerzbank in Lübeck, ö 9 Danziger Privatbank in Danzig. 10) Frankfurter Bank in Frankfurk a. M., 11) Hannover'sche Bank in Hannover, 12) Kölnische Privatbank in Köln, 13) Leipziger Kassenverein in Leipzig, 14) Magdeb. Privathank in Magdeburg,
Noten gesetz-
—4—59.—.—.——
15) Provinzialbank in Posen, 16) Sächsische Bank in Dresden. 7) Würitemb. Notenbank in Stuttgart.
sind folgende ö
Die Noten der
1) Anhalt-Dessauischen Landesbank in ö
Anhalt-Dessau, 2) Braunschw. Bank in Braunschweig, 3) Communalständischen Bank der preuss. Oberlausitz in Görlitz, 4) Geraer Bank in Gera, 5) Gothaer Bank in Gotha, 6) Landständischen Bank in Bautzen, 7) Leipziger Bank in Leipaig,
8) Leipzig-Dresdener-Eisenbahnscheine, ö 9), Lübecker Privatbank in Lübeck, 10) Niedersächs. Bank in Bückeburg,
11) Oldenb. Landesbank in Oldenburg, 12) Ritterschaftlichen Privatbank in Pom- mern zu Stettin, 13) Rostocker Bank in Rostock und 14) Weimarischen Bank in Weimar—„ dürfen nur innerhalb des Gebietes des- jenigen Staates, welcher die Bank con- cessionirt hat, zu Zahlungen verwendet werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestim-
mung werden mit Geldstrafe bis zu 150
Mark bestraft.— Der Umtausch dieser Noten gegen an⸗ dere Banknoten, gegen Papiergeld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht. Sämmtliche übrigen Banknoten in Tha-
ler- und in Markwahrung, welche in 5
obigen zwei Aufstellungen nicht ent⸗
halten sind, sie werden
sind bereits verfallen oder nur noch kurze Zeit ein-
angebotenen beschädigten oder unbrauch- bar gewordenen
.
gelöst. Sämmtliche Reichs- und Landes: kassen nehmen die ihnen bei Zahlungen
(einschliesslich der ge.
klebten und beschmutzten) Reichskassen- scheine, derenUmtauschfähigkeit Zweifellos ö
ist, an oder müssen solche auf Ver⸗ langen gegen umlaufsfähige Reichskassen- scheine oder baares Geld umtauschen. Dagegen sind alle Anträge auf Ersatz fur
Reichskassenscheine, deren Umtausch⸗
fähigkeit zweifelhaft ist, direct an die
Reichsschulden-Verwaltung in Berlin zu
richten.
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