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Der Taxe unterworfen ist alles, was
der Aufgeber selbst in die Urschrist des Telegramms behufs der Beförderung nie- dergeschrieben hat, ferner die auf Wunsch des Aufgehers mitzutelegraphirenden Be= glaubigungs-Vermerke. ö
Für jedes Telegramm, welches bei einer Eisenhahn-Telegraphen-Station auf- gegeben wird, kann ein Zuschlag von 20 Pf. von derselben erhoben werden. Dieser Zuschlag fallt weg, wenn das Tele- gramm ausschliesslich durch den Bahn- telegraphen befördert und eine Bestell⸗ gebühr von 20 Pfg. vom Empfänger ein- gezogen wird.
Telegraph. Postanweisungen.
Auf Postanweisungen eingezahlte Be- trüge können auf Verlangen des Absen- ders durch die Postanstalt am Aufgabe- orte auf telegraphischem Wege der Post- anstalt am Bestimmungsorte zur Auszah- lung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungs- orteé eine dem öffentlichen Verkehr die- nende Telegraphenstation sich besindet.
Im Falle ein solches Verlangen aus- gesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch diéses Telegramm weitere, auf die Verfugung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so, muss er diéese der Postanstalt am Aufgabeorte schriktlich übergeben, welché sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
Der Auftraggeber hat zu entrichten: a) die Postanweisungsgebühr, b) die Gebühr für das Telegramm, e) eine Gebühr von 25 Pf. für Be⸗ Ssorgung des Telegramms am Auf⸗ gabéorte von der bost bis zur Telegraphenstation, wenn die Tele- graphen-Station sich nicht im Post= gebäude mit besindet; ausserdem kommt, insofern die Anwei-
sung nicht postlagernd adressirt ist,
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lung am Bestimmungsorte
d) das Eilbestellgeld für die Bestel⸗
zur Erhebung; diese Gebühr Kann von dem Absender gezahlt oder von dem 2
Adressaten eingezogen werden. Die Postanstalt des Bestimmungsorts
hat gleich nach Empfang des Ueberwei⸗
Ssungstelegramms dasselbe dem Adres saten durch einen besonderen Boten Zu- zustellen. Die Auszahlung des angewie⸗ senen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten
Empfängers versehenen Ueberweisungs⸗
telegramms.—
Die Telegraphenstationen können er⸗ mächtigt werden, in Vertretung der Post- anstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege über⸗ wiesen werden sollen, von den Absen- dern entgegenzunehmen oder am Be- stimmungsorte auszuzahlen.
Wechselstempel im deutschen Rei
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Die verschiedenen Wechselstempelge=
bühren in den einzelnen Staaten Deutsch- lands sind aufgehoben; dagegen unter- liegen jetzt alle in Deutschland cour- sirenden Wechsel einer Reichsstempelab- gabe, welche wie folgt berechnet wird:
Von einer Summé von 150 4 oder weniger 10 Plg.(1 Sgr.); von über 150 bis 300 ¾ 15 Plg.(1½ Sgr.); von über 300 bis 600%¾ 30 Plg.(3 Sgr.); von über 600 bis 900 1 45 Plg. (4½ Sgr.) und so fort von jeden fer⸗ neren 100%¾½ den Betrag von 5 Plg.
mehr, dergestalt, dass jedes angefangene ö
Hundert für voll geréchnet wird. Die Stempelung muss erfolgen, che
ein inländischer Wechsel von dem Aus⸗
Steller; ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Umgehung des Wechselstempels wird mit einer Geldbusse bestraft, welche dem 50fachen Betrage der hinterzogenen Angabe gleicht.


