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Der Steuerbetrag ist nach Feststellung und Anfor⸗ derung sofort an die Stadtkasse zu entrichten.
Steuerzuwiderhandlungen(§ 356 Reichsabgabenord⸗ nung) werden ebenso bestraft wie die Zuwiderhandlungen gegen Reichssteuergesetze.
Friedhof und Krematorium.
Aus der Friedhofsordnung für den Friedhof am Rodtberg.
Der Friedhof besteht aus mehreren Abteilungen; jede Abteilung besteht aus einzelnen Bezirken. Die Ab⸗ teilungen werden mit Ziffern, die Bezirke mit Buch⸗ staben bezeichnet.
Die Gräber werden mit entsprechendem Nummer⸗ pflock versehen.
Dieser verbleibt mindestens ein Jahr auf dem Grabe, soweit nicht vorher die Bezeichnung des Grabes auf der Einfassung desselben dauerhaft angebracht ist.
Der Friedhof wird um 8 Uhr geöffnet und in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. November und vom 16. Fe⸗ bruar bis 15. März um 6 Uhr abends, vom 16. November bis 13. Februar um 5 Uhr abends, vom 16. März bis 15. April und vom 16. September bis 15. Oktober um 7 Uhr abends, vom 16. April bis 15. Mai und vom 16. August bis 15. September um 8 Uhr abends, und vom 16. Mai bis 15. August um 8%½ Uhr abends geschlossen.
Die Schließung des Friedhofes wird durch Läuten der Friedhofsglocke angezeigt. Bei Beginn des Läutens muß der Friedhof sofort verlassen werden. Eine Viertel⸗ stunde nach dem Läuten werden die Friedhofstore ge⸗ schlossen.
Die Besucher, sowie die mit Arbeiten auf dem Fried⸗ hof beschäftigten Personen haben den Weisungen des Friedhofsverwalters unbedingt Folge zu leisten.
Das Radfahren auf den Wegen des Friedhofes, sowie das Rauchen innerhalb des Friedhofes und das Mit⸗ bringen von Hunden in den Friedhof ist verboten.
Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht von Erwachsenen den Friedhof betreten.
Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke und Kraftwagen dürfen nur nach vorher erwirkter Erlaubnis der Fried⸗ hofsverwaltung in den Friedhof fahren. ö
Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige, sofort vorzunehmende Arbeiten erforderlich ist.
Der Friedhofsverwalter hat auf Wunsch jede Begräb⸗ nisstätte jederzeit unentgeltlich nachzuweisen.
Das unbefuͤgte Betreten fremder Begräbnisstätten ist verboten.
Gewerbsmäßige Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhofe, mit Ausnahme des Begießens von Pflanzen, ist an Sonn⸗ und Feiertagen verboten.
Aus der Friedhofsordnung für den Friedhof am Nahrungsberg.
Mit der Eröffnung des Friedhofs am Rodtberg werden die Beerdigungen in Reihengräbern auf dem Friedhof am Nahrungsberg geschlossen und die Abgabe von sonstigen Begräbnisplätzen daselbst eingestellt.
Der Friedhof wird als solcher mindestens 30 Jahre lang von der letzten daselbst vorgenommenen Beerdigung an erhalten. Die Stadtverordnetenversammlung kann be⸗ stimmen, daß Teile, in denen seit 30 Jahren keine Be⸗ erdigung mehr stattgefunden hat, anderweiter öffent⸗ licher Bestimmung übergeben werden können. Die für den Friedhof am Rodtberg erlassenen Bestimmungen finden hier sinngemäße Anwendung.
Auszug aus der Begräbnisordnung.
Sämtliche Beerdigungen, sowie Ueberführungen von Leichen nach dem Bahnhof, werden durch das städtische
Abschnitt 1
Wrgt.(den städtischen Begräbnisordner) be⸗ orgt.
Die Leichenwärter und Leichenfrauen sind zur Aus⸗ übung ihrer Berufsgeschäfte ohne Rücksicht auf die Todes⸗ ursache oder den Zustand der Leiche verpflichtet. Ver⸗ richtungen der Leichenwartung müssen sie sich auf Ver⸗ langen jederzeit und ohne Rücksicht auf die Wohnung der Beteiligten unterziehen. ö
Die Annahme von Trinkgeldern, sowie von Ge— schenken, insbesondere Kleidungsstücken oder Bettzeug der Verstorbenen, ist den Leichenwärtern und Leichen“ frauen unbedingt verboten.
Jeder Todesfall ist unverzüglich dem städtischen Be⸗ gräbnisamt durch einen erwachsenen Hausgenossen oder einen Leichenwärter oder eine Leichenfrau anzuzeigen· Der Begräbnisordner sorgt alsdann für die Erledigung aller Leistungen, welche die Gemeinde gemäß dieser Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung oder freiwillig Über⸗ nommen hat.
Derselbe veranlaßt insbesondere, soweit noch erforder⸗ lich, die Leichenschau, sowie die Erteilung der polizeilichen Beerdigungserlaubnis, bestellt auf Wunsch einen Leichen⸗ wärter oder eine Leichenfrau, sowie den Sarg, bena 4 richtigt auf Verlangen der Angehörigen den zuständigen Geistlichen, erteilt dem Friedhofsverwalter Anweisung wegen Herstellung des Grabes und übermittelt demselben den polizeilichen Beerdigungserlaubnisschein. Der Be⸗ gräbnisordner sorgt ferner für rechtzeitige Verbringung des Sarges in das Sterbehaus, bestimmt die Zeit der Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle und, im Einvernehmen mit den Angehörigen und soweit die Wit erdigung unter Mitwirkung eines Geistlichen erfolgt, mi diesem die Zeit der Beerdigung. ⸗
Die Leichen sind innerhalb 24 Stunden nach 1 getretenem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung—5 Todesscheines mit dem Leichenwagen in die Leichen halle zu überführen und dort bis zur Beerdigung 57 verwahren. Die Frist kann durch den Begräbnisordne (Begräbnisamt) auf zweimal 24 Stunden verlänger werden, wenn besondere Gründe dafür sprechen un gesundheitliche Bedenken hiergegen nicht bestehen. Die Einsargung der Leiche, sowie die Verbringung des Sarge
aus dem Sterbehause auf den Leichenwagen geschieht 4
unter Beihilfe desjenigen, der den Sarg geliefert hat⸗ Alle Beerdigungen finden von der Leichenhalle au und zwar nur an Werktagen, in der Zeit von 1 bis 5 Uh nachmittags statt. Ueber alle Beerdigungen und Beisetzungen wird— dem Begräbnisamt ein Verzeichnis geführt, das enthäl 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Numme jedes Grabes, 10 2. Vor⸗ und Zunamen, sowie Alter des Versto benen, 3. Tag und Stunde der Beisetzung.
Feuerbestattungen.
Die Feuerbestattung darf nur in der von der Stan Gießen errichteten Anlage und nur⸗ dann vorgenom mis. werden, wenn sie von dem Verstorbenen angeordnet er⸗ Der Nachweis dafür, daß der Verstorbene die Feu
bestattung angeordnet hat, muß durch eine Versüguich
desselben von Todes wegen oder durch eine hinsich z,
der Unterschrift öffentlich beglaubigte Erklärung selben, oder durch das von einer öffentlichen Behbr, beurkundete Zeugnis zweier glaubwürdiger Persopen, welche dem Verstorbenen im Leben nahegestanden ha dargetan werden. be⸗ Die Fähigkeit, eine Anordnung der im Abs. Vor⸗ zeichneten Art zu treffen, bestimmt sich nach den schriften des§ 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Le⸗ Hat der Verstorbene zur Zeit seines Todes das 16. bensjahr nicht vollendet, so kann die Feuerbe
stattung


