Jahrgang 
1929
Seite
115
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Allgemeines: Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen 11⁵

Steuerfreie Veranstaltungen.

staltungen, die ledigli i öffenr iglich dem Unterricht an andalten en oder erlaubten privaten Unterrichts⸗

55 dienen;

unmitsenlungen, deren Ertrag ausschließlich und Zwe Een r zu vorher anzugebenden mildtätigen lusti 4 verwendet wird, sofern keine Tanzbe⸗ Wnd ugen damit verbunden sind und der Ertrag b

das Doppelte der ersparten Steuer

2 fernenftaltangen, die der Jugendpflege dienen, so⸗

0 keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind; 9 erm saltungen, die der Leibesübung dienen, sind: keine Tanzbelustigungen damit verbunden

5 atenn saltungen von einzelnen Personen in pri⸗ 42 on Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür ealtrichten ist, noch Speisen und Getränke gegen n1 zahlung verabreicht werden. Vereinsräume gelten

cht als private Wohnräume; macht; ungen für dienstliche Zwecke der Wehr⸗

5.

wesen Interesse unternommen, unterhalten oder sentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltungen, lich ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließ⸗ bild zum Zwecke der Kunstpflege und der Volks⸗ 10 zung unternommen werden und von den Landes⸗ sind. gen als gemeinnützig ausdrücklich anerkannt

Steuerform.

berechner aen wird für jede Veranstaltung besonders

al nd in nachstehenden Formen erhoben: Bech Kartensteuer, sofern und soweit die Teil⸗

F)nne an der Veranstaltung von der Lösung von

entrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig

aur dn ist. Die Steuerberechnung erfolgt nach dem 958 der Karte angegebenen Preise oder Entgelt schließlich der Steuer und der Zahl der aus⸗ gebenen Karten wie folgt: bei Maskenbällen, Kostümfesten oder eranstaltungen, die mit solchen im zeitlichen oder räumlichen Zusammen⸗

ö eee 100 v. ei Tanzbelustigungen oder wie bei a) 50 v. ei Konzerten, Vorträgen und der⸗

gleichen Veranstaltungen... 33 v. H. Im Vorführung von Bildstreifen.. 20 v. H. 0 I d) treten bei Vorführung von Lehrfilmen ern ünstlerisch oder volksbildenden Filmen Steuer⸗ ordnißigungen nach näherer Vorschrift der Steuer⸗ ung ein.

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Di⸗ Pauschsteuer(nach feststehenden Sätzen).

erechnung der Pauschsteuer erfolgt entweder

959 5 der Roheinnahme und beträgt für 1e unter 5 bezeichneten Veranstaltungen 100 v. H. 9 650 v. H. B)* 5 25 v. H. nach einem Vielfachen des Einzel⸗ preises und beträgt für Karusselle und Vergleichen täglich urch Menschenhand betrieben das 20 fache 27 eines Einzelpreises; durch Tierkraft betrieben das 40 fache eines 3 Einzelpreises; Wweite⸗ betrieben das 60 fache eines Ein⸗ ises; 4 Achterbahnen und dergleichen täglich das oppelte eines Einzelpreises für jeden vor⸗ handenen Sitz;

staltungen, die von den Ländern im öffent⸗

5) Schießbuden, Schaubuden, Würfelbuden und dergleichen bis 5 m Frontlänge das 5 bis 20 fache eines Einzelpreises; usw.

C) nach dem Werte und beträgt für das Halten

1. 19193 Schau⸗, Scherz⸗ und ähnlichen Appa⸗ rates;

2. einer Vorrichtung zur mechanischen Wieder⸗ gabe musikalischer Stücke(Klaviere mit elektr. Antrieb);

3. einer Rundfunkempfanganlage an öffent⸗ lichen Orten ½ bis 1 v. H. des dauernden gemeinen Wertes des Apparates, der Vor⸗ richtung oder Anlage.

D) nach Zahl der Mitwirkenden.

Für Musikvorträge in Gast⸗ und Schank⸗ wirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 30 Reichs⸗ pfennig für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.

E) nach der Größe des benutzten Raumes.

Wenn Veranstaltungen, insbesondere Tanz⸗ belustigungen, Konzerte und dergleichen im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Ver⸗ abreichung von Speisen und Getränken oder wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlich⸗ keiten usw. dienen, wird die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume.

Die Steuer beträgt bei den 1. unter A a) genannten Veranstal⸗

tungen für je 10 qm Flächeninhalt..... 1. Hl.

2. Ab) genannten Veranstal⸗ tungen für je 10 am Flächeninhalt.....,60. 3. Ac) genannten Veranstal⸗

tungen für je 10 qam Flächeninhalt......20 I. Die Pauschsteuer kommt zur Berechnung, sofern und soweit die Veranstaltung ohne Ein⸗ trittskarten oder sonstige Ausweise zugänglich ist und ferner anstelle der Kartensteuer, wenn die Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Ausweis zu lösen haben, die Durch⸗ führung der Kartensteuer aber nicht hinreichend überwacht werden kann. 3. als Sondersteuer nach der Bruttoeinnahme. Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen werden nach näherer Vorschrift der Steuerordnung zu einer Sondersteuer von 8 v. H. der Bruttoeinnahme herangezogen.

Anmeldung und sonstige gemeinsame Vor⸗ schriften.

Vergnügungen, die im Gemarkungsbezirk der Stadt Gießen veranstaltet werden, sind bei der Steuerstelle, Stadthaus Bergstraße, anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens einen Werktag, und wenn die Veran⸗ staltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage, und wenn für die Veranstaltung Steuer⸗ freiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. Zur Anmeldung ver⸗ pflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Inhaber der dazu benutzten Räume. Letz⸗ terer haftet neben dem Veranstalter für den Eingang der Steuer als Gesamtschuldner. Sollen Eintrittskarten ausgegeben werden, dann sind diese bei der Anmeldung vorzulegen.