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§17. Personen, die mit einer ansteckenden oder ab⸗ schreckenden Krankheit behaftet sind, dürfen im Wochen⸗ marktgewerbe nicht tätig sein. Dagegen verstoßende Verkäufer haben auf Aufforderung den Wochenmarkt⸗ platz zu verlassen, andernfalls Anzeige erfolgt. 5§ 18. Die Durchführung dieser Polizeiverordnung liegt den städtischen Marktbeamten ob.— Den vom Markt⸗ meister getroffenen Anordnungen ist bei Meidung der Wegweisung von dem Marktplatz und abgesehen von einer evtl. strafrechtlichen Verfolgung unweigerlich Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung einer vom Marktmeister oder dessen Stellvertreter getroffenen Anordnung hat dieser dem Oberbürgermeister entsprechende Meldung zu erstatten. Der sich den Anordnungen des Markt⸗ meisters nicht fügende Verkäufer kann durch den Ober⸗ bürgermeister schriftlich verwarnt, und im Wiederholungs⸗ falle durch Beschluß des städtischen Marktausschusses auf längere Zeit(bis ½ Jahr) von dem Marktbesuch ausgeschlossen werden. Sollte trotzdem der Verkäufer auf dem Wochenmarkt mit Waren erscheinen und einen Verkaufsstand einnehmen, so ist durch den Marktmeister oder dessen Stellvertreter jedesmal Anzeige zu erstatten. (Polizeiverordnung vom 14. März 1929.)
Berzeichnis der Gießener Märkte. 1929:
Rindviehmärkte vormittags am 11. u. 25. Juni, 9. u. 23. Juli, 6. u. 20. August, 3. u. 17. September, I. u. 22. Oktober, 5. u. 19. November, 3. u. 17. Dezember.
Schweinemärkte vormittags am 12. Juni, 10. Juli, 7. August, 4. September, 2. Oktober, 6. November, 6. Dezember.
Pferdemärkte vormittags am 2. Oktober.
Krämermärkte— am ganzen Tag— am 8. Mai, 20. November, 18. Dezember.
Herbstmarkt(Messe) mit beschränkter Zulassung vom 29. September bis 6. Oktober.
1930:
Rindviehmärkte vormittags am 7. u. 21. Januar, 11. u. 25. Februar, 11. u. 25. März, 8. u. 23. April, 6. u. 20. Mai, 17. Juni, I., 15. u. 29. Juli, 12. u. 26. August, 2., 16. u. 30. September, 21. u. 28. Oktober, 11. u. 25. November, 9. u. 23. Dezember.
Schweinemärkte vormittags am 8. Januar, 12. Fe⸗ bruar, 12. März, 9. April, 7. Mai, 18. Juni, 16. Juli, 13. August, 3. September, 1. u. 29. Oktober, 26. No⸗ vember, 10. Dezember.
Pferdemärkte vormittags am 19. März u. 17. Sep⸗ tember.
Krämermärkte— am ganzen Tag— am 19. März, 28. Mai, 17. September, 19. November.
Frühjahrsmarkt(Messe) mit beschränkter Zu⸗ lassung vom 20. März bis 6. April.
Herbstmarkt(Messe) mit beschränkter Zulassung vom 28. September bis 5. Oktober.
Straßenhandel.
5 1. Straßenhändlern ist das Einnehmen eines festen Standortes nur auf Grund einer Standerlaubnis ge⸗ stattet, die von der städtischen Bürgermeisterei im Be⸗ nehmen mit dem Polizeiamt erteilt wird. Eine vom Polizeiamt zu erteilende Standerlaubnis ist auch er⸗ forderlich, wenn der Handel auf einem Privatgrund⸗ stück in der Weise ausgeübt werden soll, daß der öffent⸗ liche Verkehr dadurch berührt wird. Straßenhändler, denen keine Standerlaubnis erteilt ist, dürfen den Handel nur im ambulanten Verkehr ausüben.
Der Straßenhandel ist verboten:
im Seltersweg, auf dem Kreuzplatz, Marktplatz, in der Marktstraße, Schulstraße, Mäusburg;
Abschnitt 1
außerdem an den Straßenecken in einer Entfer⸗
nung von weniger als 10m bis zur nächsten
Straßenkreuzung.
Das gewerbsmäßige Photographieren auf
öffentlichen Straßen und Plätzen ist nur mit Ge⸗
nehmigung des Polizeiamtes gestattet.
§2. Straßenhändlern ist der Gebrauch mechanischer
Mittel, wie Glocken, Hupen sowie das marktschreierische
Ausrufen ihrer Waren, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, verboten.
§ 3. Die Vorschriften der d 1 und 2 gelten entsprechend
auch für das Anbieten gewerblicher Leistungen im
ambulanten Verkehr. (Polizeiverordnung vom 17. November 1928⁸.)
Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen Wasserleitung.
§ 1. Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellten Ventilbrunnen der städti⸗ schen Quellwasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerb⸗ lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken, oder unten Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten
§ 2. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vor schächte, Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgleichen das Ausspülen, Ab⸗ und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse usw. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugnis zur Entnahme von Wasser zu letzterem Zweck.
§ 3. Die unbefugte Entziehung von Wasser aus der Quellwasserleitung, sowie jede den Bestimmungen sat den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stad Gießen widersprechende Benutzung der Wasserleitung ist verboten.
Städtische Vergnügungsstener.
Die Stadt Gießen ist wie alle Städte auf Grund des § 14 des Finanzausgleichgesetzes zur Erhebung eine Vergnügungssteuer verpflichtet. Die Steuerordnun besagt hierüber im wesentlichen folgendes:
Steuerpflichtige Veranstaltungen. Als steuerpflichtig gelten insbesondere nachstehende
Schaustellungen;
3. Zirkus⸗, Spezialitäten⸗ usw. Vorstellungen; 1
4. Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe m sikalischer Stücke oder Deklamationen;
5. Rundfunkempfangsanlagen;
6. Sportliche Veranstaltungen; 9.1
7. Vorführung von Licht⸗ und Schattenbildern us·
8. Vorführung von Bildstreifen;
9. Theatervorstellungen, Ballette; iche
10. Konzerte und sonstige musikalische und gesangli 2
Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Dek uhit tionen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzku ser Die Annahme einer Vergnügung im Sinneé Steuerordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, den die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenzu⸗ belehrenden oder anderen nicht als Vergnügung anicht sehenden Zwecken dient, oder daß der Unternehmer n die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.


