Allgemeines: Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen 113
Ftunde nach Schluß der festgesetzten Marktzeit müssen ie Verkaufsplätze von Verkaufsgegenständen und Gerät⸗ chaften aller Art sowie von Abfall vollständig geräumt sein. Auf Zuweisung eines bestimmten Platzes hat kein
erkäufer ein Recht; eine vorübergehende Abgabe eines gemieteten Platzes kann nur mit Zustimmung des Markt⸗ meisters erfolgen. Das Aufstellen von Tischen, Kisten usw. sait— Wochenmarktplatz ist nur dem Verkäufer ge⸗
et.
8 6. Die gedeckten Marktlauben(§ 4e) sowie die ständig zu verpachtenden Plätze werden alljährlich für die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni meistbietend versteigert. Die näheren Bestimmungen über die Verpachtung bzw. Ver⸗ mietung der Marktlauben und Plätze werden vor jeder dersteigerung öffentlich bekanntgemacht.— Unbefugten ist das Betreten der Marktlauben auch an Nichtmarkt⸗ agen verboten.
97. Das Betasten der unverhüllt zum Verkauf aus⸗ iegenden Nahrungs⸗ und Genußmittel, welche ihrer Art nach ein sofortiges Verzehren zulassen, ist dem kaufenden ublikum untersagt und darf von den Verkäufern nicht geduldet werden. Lebensmittel sind bei der Beförderung, —5300 Aufbewahren und Feilbieten mit größter Reinlich⸗ eit zu behandeln und gegen Verunreinigung ausreichend 5 schützen. Auf Lebensmittel jeglicher Art sich zu setzen er sie mit unsauberem Material zuzudecken, ist unter⸗ agt. Frisches Fleisch darf nur auf reinen Tischen aus⸗ schagt werden und ist durch besondere Vorrichtungen zu Fläßen. Den Händlern mit Butter, Käse, Fisch⸗ und eischwaren ist das Rauchen während der Verkaufszeit erboten. 98. Von auswärts kommendes frisches Fleisch unter⸗ schet der vorgeschriebenen Nachuntersuchung im Städti⸗ Eben Schlachthof(s. Polizeiverordnung über die Einfuhr nd Durchfuhr von frischem Fleisch in der Stadt Gießen). gelasrbeitete Fleischwaren können zum Verkauf nur zu⸗ ei assen werden, wenn der Verkäufer durch Vorlage wert. amtlichen Bescheinigung seines Wohnortes nach⸗
In, daß die Fleischprodukte nur Tieren entstammen, 1 einer regelmäßigen amtlichen Beschau unterliegen Au daß die Zubereitungsstätten dauernd unter amtlicher serisicht stehen. Durch Beibringung eines Zeugnisses ist
ner darüber der Nachweis zu führen, daß alle bboweine, die der Fleischfabrikate⸗Einführende schlachtet rschlachten läßt, dauernd der amtlichen Trichinen⸗
au unterliegen. mittef Beim Verpacken von Nahrungs⸗ und Genuß⸗
1——5 im allgemeinen darf nur reines Papier— werde auch Zeitungspapier zugelassen ist— verwendet mitt 4 Bei Verpackung solcher Nahrungs⸗ und Genuß⸗ weise die nicht völlig trocken sind, oder auch nur teil⸗ saube fette oder überzuckerte Oberfläche haben, darf nur noch eres und ungebrauchtes Papier, das weder bedruckt
beschrieben ist, verwendet werden. heit 9 Feilhalten von Waren, die nach ihrer Beschaffen⸗ erk er Gefundheit nachteilig werden könnten und der Dost daß unreifen Obstes an Kinder ist verboten. Unreifes IRuteifen nur unter der deutlich sichtbaren Bezeichnung ifes Obst“ feilgehalten werden.
darf„Die Abgabe von Kostproben von Butter und Käse
prober ur derart geschehen, daß die Verkäufer die Kost⸗ ereit mit einem reinen, in einem Glas frischen Wasser fern aupaltenen Tischmesser entnehmen und den Käu⸗ solgen deinem Stückchen unbedruckten Papier verab⸗ selöst Deriernifer von Butter haben, sofern sie nicht tennzef chntenler der Butter sind, die Butterstücke so zu lederzeit fen daß der Hersteller bzw. dessen Wohnort nach Mö festgestellt werden kann. Butter und Käse sind
glichkeit vor Verunreinigung durch Fliegen usw.
Iu sah. — chützen. Das Aufstellen von lebendem Geflügel darf
nderer geschlossenen Transportkörben, Käfigen oder
ten luftigen Behä ů dußbucg 1 320 ehältern geschehen. Diese müssen so
geräumig sein, daß die Tiere nebeneinander Raum haben, nicht übereinander stehen, liegen und nicht gepreßt wer⸗ den. Zusammenbinden der Füße darf nur mit Stroh und nicht in tierquälerischer Weise geschehen.
§ 11. Jedes laute marktschreierische Anpreisen, sowie das öffentliche Versteigern von Waren und Gegenständen aller Art durch die Verkäufer auf dem Wochenmarkt ist untersagt.
Es ist verboten, die Feilbietenden zu bereden, nicht zu verkaufen oder nur zu höheren Preisen oder nur zu einem gewissen Zeitpunkte zu verkaufen oder höhere Preise anzubieten, als die Verkäufer selbst fordern, oder durch Verbreitung unrichtiger Behauptungen oder Ent⸗ stellung von Tatsachen auf eine Steigerung der Preise hinzuwirken. Ebenso ist die Vereinigung mit Inhabern gleicher Gegenstände zu dem Ende, diese nicht zu ver⸗ kaufen oder nur zu einem gewissen Zeitpunkte oder zu höheren als den zur Zeit der Uebereinkunft bestehenden Preisen zu verkaufen, sowie die Vornahme von Schein⸗ verträgen oder sonstigen Machenschaften zum Zwecke der Steigerung der Preise strafbar.
§ 12. Zum Verwiegen von Marktwaren und insbeson⸗ dere auch zum Verwiegen der Butter sind auf den Marktplätzen städtische Waagen aufgestellt, deren Be⸗ nutzung den Verkäufern und Käufern gegen Entrichtung der in der Ortssatzung über die Erhebung der Stand⸗ gelder usw. auf den Wochenmärkten der Stadt Gießen und im Wochenmarkttarif festgelegten Gebühren frei⸗ steht. Den Verkäufern ist nicht gestattet, auf den ihnen gehörigen Waagen fremde Ware zu verwiegen. Die Verkäufer haften für das richtige Maß und Gewicht der⸗ jenigen Marktwaren, die gewöhnlich auf Treu und Glauben verkauft werden.
§ 13. Die Verkäufer haben für die Benutzung des Marktplatzes, sobald sie ihre Verkaufsstelle eingenommen haben, das tariflich festgesetzte Standgeld zu entrichten. Alles Nähere bestimmt die vorstehend in§ 12 angeführte Ortssatzung und der Wochenmarkttarif.
§ 14. Außerhalb der Markttage und Marktzeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufs⸗ plätzen verboten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet. Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeugnissen am Stand an bestimmten anderen Plätzen der Stadt und an den Toren der inneren Stadt jederzeit widerruflich gegen eine von dem Oberbürgermeister festzusetzende Gebühr gestattet werden.
§ 15. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs, welche an Markttagen ohne feste Bestellung hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Markt⸗ zeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feil⸗ geboten werden. Im voraus bestellte Gegenstände des Wochenmarktverkehrs dürfen nicht auf den Wochenmarkt gebracht, sondern müssen den Bestellern unmittelbar ins Haus gebracht werden. Alle Einbringer von frischem Fleisch(wozu auch Kasernen⸗, Kranken⸗, Gefangenen⸗ und ähnliche Anstalten, sowie Gasthöfe, Metzger, Fleisch⸗ händler, Gast⸗, Schank⸗ und Speisewirte(§ 2 des R G.) gehören) haben das eingeführte Fleisch im Städtischen Schlachthof nachuntersuchen zu lassen gemäß der Polizei⸗ verordnung über die Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch in der Stadt Gießen.
Es ist verboten, Verkäufer von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs an den Eingängen der Stadt, den Bahnhöfen oder in den Straßen der Stadt zum Verkauf ihrer Waren zu veranlassen.
§16. Ueberdachte Verkaufsstände oder Schirme usw. müssen in sauberem Zustande und gegen jede Witte⸗ rungs⸗ oder Sturmgefahr gesichert sein.


