Jahrgang 
1929
Seite
112
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22 Abschnitt 1

müssen die Gefäße vor der öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrzeit an die nächstgelegene Straße aufgestellt werden, die der Abfuhrwagen befährt.

§ 20. Gefäße, welche mit Stoffen gefüllt sind, die von der Abfuhr ausgeschlossen sind, werden nicht entleert. Ist die Abfuhr infolge irgendeiner Ursache(höhere Ge⸗ walt, Wochenfeiertag und dergleichen) unterblieben, so wird sie raschmöglichst nachgeholt.

§ 21. Nach der Entleerung sind die Behälter ohne Ver⸗ zug, spätestens wieder innerhalb einer Stunde, von der Straße zu entfernen. In Räumen, welche zum dauern⸗ den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen gefüllte Behälter nicht aufbewahrt werden.

§ 22. Die in den 88 1 und 14 genannten Personen können in den Fällen der 38 2 Abs. 2 und 15 mit der Er⸗ füllung der ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen, soweit sie für deren Aus⸗ führung verantwortlich sind, andere Personen(3. B. Hausverwalter, Mieter, Gesellschaft, Anstalt, Miteigen⸗ tümer) beauftragen, bleiben jedoch für deren Ausführung verantwortlich.(Polizeiverordnung vom 22. März 1929.)

Wegwerfen von Papier, Pappschachteln, Obstschalen und ähnlichen Gegenständen.

Das Wegwerfen von Papier, Pappschachteln, Obst⸗

schalen und ähnlichen Gegenständen auf die Straße ist

verboten.(Polizeiverordnung vom 18. Oktober 1928.)

Reinigung der Schornsteine.

Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Haus⸗ bewohner tunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu begegnen, und alles zu vermeiden, was unnötigerweise für sie belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, zu vermeiden.

Alle Schornsteine müssen vorausgesetzt, daß die in sie mündenden Feuerungen im Gebrauch sind alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen gefegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oktober bis 15 April) im Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen zweimal im Jahr, in der Regel in den Monaten Dezember und April gefegt werden; mit der zweiten Fegung ist das regelmäßige Ausbrennen zu verbinden.

Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zu⸗ stimmung des Hauseigentümers und der Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr, in den übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr vor⸗ genommen werden.

Das Ausbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist unzulässig.

Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hausbesitzer oder Bewohner zu dessen Aufnahme inner⸗ halb der Hofreite aufzustellende Gefäß zu bringen.

Wenn Aussteigeöffnungen im Dache angebracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornsteinfeger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen. Soweit Laufbretter vorhanden sind, hat er diese zu benutzen.

Ueber die Gebühren der Schornsteinfeger siehe Amts⸗ verkündigungsblatt Nr. 45 von 1925.

(Hess. Regierungsblatt Nr. 4 vom 11. März 1921.)

Weitere Polizeiverordnungen. Bekämpfung ansteckender Krankheiten siehe Ab⸗ schnittSanitätswesen. siehe AbschnittVerkehrs⸗ wesen.

Gebührentarif für die Dienstleistungen der Gepäckträger siehe AbschnittVerkehrswesen. Gebührenordnung für die Dienstmänner in der Stadt Gießen siehe AbschnittVerkehrswesen. Wohnungsdesinfektion siehe ÄbschnittSanitäts⸗ wesen.

Ein⸗ und Durchfuhr von frischem Fleisch siehe AbschnittWirtschaftliche Bedeutung von Stadt und Kreis Gießen.

Wochenmarktordnung.

§ 1. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder Woche findet in Gießen Wochenmarkt statt. Ist einer dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag, so gilt der vorher⸗ gehende Werktag als Markttag.

§2. Der Wochenmarkt beginnt in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 7 Uhr und endet um 13 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 8 Uhr und endet um 14 Uhr.

§ 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämtlichen im§ 66 der Gewerbeordnung auf⸗ geführten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs. Die Wochenmärkte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feilhalten solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land⸗ und Forstwirtschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von Fleisch und Wurst⸗ waren, Blumen, Pflanzen und Samen. Jeder Verkauf anderer Waren, insbesondere von Milch und geistigen Getränken, ist auf dem Wochenmarktplatz während der Wochenmarktzeiten verboten.

§ 4. Als Wochenmarktplätze werden bestimmt:

a) der Lindenplatz für Butter, Eier, Käse und Ge⸗ müse in kleinen Mengen;

b) der Kanzleiberg auf der Seite des Alten Schlosses für Beeren und Obst in Körben;

c) der Brandplatz für Gemüse, Kartoffeln und Zische (Kartoffeln auf Wagenladungen vor dem Reit⸗ institut), ferner für Pflanzen, Blumen und Samen;

d) die Marktlaubenstraße für Butter, Eier, Geflüge und Wildbret;

e) die Marktlauben für Fleisch⸗ und Wurstwaren sowie für alle anderen vorstehend aufgeführten Gegenstände, soweit Raum dafür vorhanden in mit Ausnahme von Kartoffeln;

1) die Senckenbergstraße auf der Seite vor den Neuen Schloß bis zum Einwohnermeldeamt für Gemüse aller Art;

g) der Oswaldsgarten für Kartoffeln, Kraut, Obf Stroh, Holz und Brennmaterialien auf Wagen ladungen;

h) jeder Verkauf von Gegenständen des Wochen marktverkehrs von Lastautos aus hat auf dent Platz vor der Reitbahn und soweit dieser nich ausreicht, auf dem Landgraf⸗Philipp⸗Platz 5 erfolgen.

Der Oberbürgermeister kann diese Platzeinteilung jederzeit ändern und kann auch andere Plätze für 0 Feilhalten der Wochenmarktgegenstände bestimme 0 Der Marktverkehr auf anderen als den vorstehend b5 zeichneten Straßen und Plätzen ist untersagt. Ä

§ 5. Die Wochenmarktverkaufsplätze werden im Weh⸗ der Versteigerung oder der freihündigen Vergebung die Verkäufer vergeben. Die nicht vermieteten 1ch werden an die Verkäufer durch den Marktmeister naut⸗ der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Ar icht gewiesen, daß die Waren gleicher Gattung sich mögli 9 in denselben Reihen befinden und der freie Durchgsate nicht behindert wird. Die einmal eingenommenen. dürfen ohne Zustimmung des Marktmeisters nicht der wechselt werden. Eine halbe Stunde vor Beginn ine Marktzeit dürfen die Plätze erst eingenommen und e