Jahrgang 
1929
Seite
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Allgemeines: Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen 2. 9*1 über Nacht gefallene Schnee ist bis spätestens

Uhr wegzuräumen.

Ist wegen andauernden starken Schneefalls die

ständige Freihaltung nicht möglich, so muß die

Abräumung in der Zeit von 9 bis 18 Uhr min⸗

destens alle 5 Stunden einmal erfolgen, falls die

Polizeiverwaltung bei eintretendem außerordent⸗

lichen Schneefall nicht eine frühere Abräumung

anordnet. Der von den Bürgersteigen abgeräumte

Schnee ist auf der Fahrbahn am äußersten Rande

zu lagern, wobei Straßenrinnen, Straßenbahn⸗

gleise, sowie Hydranten, Straßenecken, Straßen⸗ ausgänge und Hauseingänge freizuhalten sind.

4. Sofern auf den Bürgersteigen Glatteis, eine ge⸗

fährlich zu begehende Schneedecke, Schnee⸗ oder

Eisbuckel sich gebildet haben, oder die Bürgersteige

sonstwie schwer zu begehen sind, müssen sie in einer

Breite von mindestens Um mit Sand, Kies,

Asche oder sonst geeignetem Streumaterial aus⸗

giebig bestreut werden. Das Aufstreuen ist zu

wiederholen, sobald auf dem Bürgersteig erneut glatte Stellen entstanden sind. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr.

Stuas Ausstreuen von Abfällen oder ungeeignetem reumaterial ist verboten.

Kommt ein Haus⸗ oder Grundstückseigentümer

vorstehenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß

so kann das Polizeiamt die Reinigung von Schnee

auf Eis sowie das Bestreuen bei Glatteis zwangsweise

üh Kosten der Säumigen vornehmen lassen. Die Aus⸗

18. an⸗ geschieht dann durch die Stadt. Die Beträge,

sind abgesehen von der verwirkten Strafe, zu entrichten

werden auf dem Verwaltungswege erhoben.

Fa 5. Beschädigungen der Straßen(Bürgersteige und ehdamm) bei der Reinigung sind sorgfältig zu ver⸗ 2 en, insbesondere ist es verboten, bei der Reinigung

Ent Bürgersteige scharfe Geräte, wie Beile, Pickel zum

fernen des Schnees oder Eises zu verwenden.

leit 6. Bei Frostwetter ist das Ausschütten von Flüssig⸗

auf d. in die Straßenrinnen sowie das Schleifenziehen

werf en Bürgersteigen untersagt. Auch das Schneeball⸗ boten mit nassem oder verunreinigtem Schnee ist ver⸗

Ind Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen

Fahr lätze, insbesondere auch durch Fuhrleute beim

Kohlen von Bauschutt, Dung, Sand, Lehm, Heu, Stroh,

Als en, Erde und anderem losen Material ist verboten. werareinigung der Straßen ist auch anzusehen das

Desch erfen von Papier, Obst usw. Verboten ist auch das

front reiben, Bekritzeln, Bekleben, Bemalen der Häuser⸗ 0 8. 3 Mauern und Zäune.

9n Türen öffentlichen Straßen und in Vorgärten, sowie

legen n d Fenstern und Balkonen, die straßenwärts 7

3

*

den

0 st das Aushängen von Wäsche und das Auslegen, Betten Ausstäuben von Teppichen, Fellen, Tischdecken, n, Matratzen und ähnlichen Gegenständen verboten.

Ooerbidas Abladen von Müll darf nur an den vom ablad Plätemanb öffentlich bekanntgegebenen Müll⸗

0 lätzen erfolgen.

rundsti en Straßenrinnen dürfen aus Häusern und Fällen ücken keine Flüssigkeiten zugeleitet werden. In keine aen denen eine Ausnahme gestattet wird, sind rinne größeren Mengen von Flüssigkeiten den Straßen⸗

n ö zulreterzrtzuleiten, als diese fassen können, ohne über⸗

oder anrit wird, wer in Straßenrinnen, Straßengräben Straße deren Böschungen, oder in Sinkkästen auf der Jauche, Kichen und Schmutzwasser, Blut, Blutwasser, Betriey Fischwasser, Urin, Abwässer von gewerblichen oder schentz oder solche Flüssigkeiten und Stoffe leitet odensat ttet, die einen üblen Geruch verbreiten, einen 5 bilden oder sonst geeignet sind, die Kanali⸗

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sationseinrichtungen zu verunreinigen, zu verstopfen oder zu beschädigen, desgleichen wer in Rinnen feste oder zähe Körper, Müll, Küchenabfälle oder dergleichen wirft.

§11. Die zwischen den Häusern befindlichen Winkel und Kanäle müssen immer so rein gehalten werden, daß

sie keinen üblen, belästigenden oder Ekel erregenden

Geruch verbreiten.

§ 12. Kellertüren und ⸗fenster, deren Oeffnungen nach der Straße gehen, dürfen von außen nicht mit Dünger, Stroh und dergleichen verwahrt werden.

§ 13. Wer gegen die Bestimmungen über die Rein⸗ haltung der öffentlichen Straßen und Plätze verstößt, hat diese, abgesehen von der verwirkten Strafe, sofort zu reinigen.

§ 14. Zur Wegschaffung des anfallenden Mülls sind die Inhaber(Eigentümer, Mieter und Pächter) bebauter Grundstücke verpflichtet.

§ 15. Auf die Durchführung der Müllabfuhr findet die Bestimmung des§ 2 entsprechende Anwendung.

§ 16. Unter Müll im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen die nicht flüssigen Haushaltungsabfälle, Asche, Glas, Porzellan, Tapetenreste, Schornsteinruß und der⸗ gleichen.

Nicht unter den Begriff Müll fallen Steine, Bau⸗ schutt, Stalldung, Kadaver sowie gewerbliche und Be⸗ triebsabfälle aller Art aus Fabriken, Verbandstoffe und Abgänge aus Krankenanstalten. Für das Wegschaffen dieser Gegenstände haben die in§ 14 genannten Personen selbst zu sorgen.

§ 17. Das Aufspeichern von Abfällen innerhalb der Hofreiten darf nur in undurchlässigen gedeckten Behältern oder in Gruben, welche den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, vorgenommen werden. Ein Entleeren der Behälter und Gruben hat, besonders im Sommerx, rechtzeitig, sowie derart zu erfolgen, daß ge⸗ sundheitliche Gefahren nicht entstehen können. Etwa ent⸗ stehende Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen.

§ 18. Der von der Stadtverwaltung abzufahrende Müll(§ 16) ist von den Haushaltungsvorständen und Inhabern von Geschäfts⸗ und dergleichen Räumen an den Abfuhrtagen in Behältern bereitzustellen. Die Haus⸗ haltungsvorstände und Inhaber von Geschäfts⸗ und der⸗ gleichen Räumen sind verpflichtet, die nötige Anzahl von Müllgefäßen auf eigene Kosten zu beschaffen. Es kommen nur zwei Arten von Müllgefäßen in Betracht, und zwar für die einzelnen Haushaltungen von 351 Rauminhalt und für größere Betriebe, wie Hotels usw., solche von 60 J, die von der Stadtverwaltung den einschlägigen Geschäften zum Vertrieb geliefert werden. Die Behälter sind stets in gutem Zustand zu erhalten, zum mindesten so, daß der Inhalt nicht durchsickern kann, und die Be⸗ dienungsmannschaften sich an den Müllgefäßen nicht verletzen können. Müllgefäße, welche diesen Bedingungen nicht mehr entsprechen, müssen umgehend durch neue ersetzt werden. Ueber die Notwendigkeit des Ersatzes ent⸗ scheidet allein die Polizeiverwaltung. Die Müllgefäße sind nur soweit zu füllen, daß der Deckel völlig schließt. Das Oeffnen oder Umleeren der Behälter, die zur Ab⸗ holung an den Straßen bereitstehen, sowie das Durch⸗ suchen und Durchwühlen nach ihrem Inhalt ist verboten.

§19. An den Abfuhrtagen müssen die Müllgefäße kurz vor der zur Abholung festgesetzten Zeit mit geschlossenem Deckel entweder auf dem Bürgersteig nahe der Haus⸗ wand, oder wo Vorgärten oder Hofeingänge vorhanden sind, dicht hinter der Eingangstüre aufgestellt werden. Hierbei ist darauf zu achten, daß der Tragbügel des Müll⸗ eimers nach vorne gelegt wird, da nur in dieser Bügel⸗ stellung das Gefäß völlig verschlossen gehalten wird. Die Gefäße sind so aufzustellen, daß der Verkehr nicht ge⸗ hindert wird. Die Grundstückseigentümer sind zur An⸗ weisung geeigneter Abstellplätze verpflichtet. Aus Straßen und Gängen, die der Abfuhrwagen nicht befahren kann,