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§ 11. Die Bestimmungen der 88 3 bis 6 und 9 und 10 gelten sinngemäß für den Reitverkehr.
§ 12. Die Bestimmungen der§8 3 bis 10 finden keine Anwendung auf Telegraphenboten bei der Bestellung von Telegrammen und Eilbriefen, auf die Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und des Krankentransportdienstes, sofern Gefahr im Verzuge ist.
Ferner unterliegen diesen Bestimmungen nicht die elektrische Straßenbahn, die Fahrzeuge der städtischen Reinigung, sofern letztere ihrer eigentlichen Bestimmung dienen, sowie Kinderwagen.
§ 13. Die Straßen innerhalb des bebauten Ortsteiles dürfen zu Probefahrten nur im Durchgangsverkehr be⸗ nutzt werden.
§ 14. Als Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen,
und infolge ihrer Beschaffenheit ein übermäßig starkes
Geräusch verursachen, haben im Schritt zu fahren.
§ 15. Marschierende Abteilungen haben sich auf der Fahrbahn zu bewegen und dürfen höchstens die Hälfte der Fahrbahn einnehmen. Der Verkehr der elektrischen Straßenbahn darf nicht behindert werden. Den Fahr⸗ zeugen der elektrischen Straßenbahn ist in angemessenen Abständen die Durchfahrt durch die Abteilung zu ermög⸗ lichen. Von marschierenden Abteilungen mit mehr als 20 Teilnehmern dürfen nicht begangen werden die in §3 genannten Straßen und Plätze. Genehmigung kann auf Antrag erteilt werden.
§ 16. Fußgänger haben die Fahrbahn zu meiden und den Bürgersteig zu benutzen. Fehlen Bürgersteige, so ist die äußerste rechte Straßenseite einzuhalten.
Das Stehenbleiben auf den Bürgersteigen ist verboten, wenn hierdurch der Verkehr gestört wird.
Die Fahrbahn ist rechtwinklig so rasch als möglich zu überschreiten. Das Stehenbleiben auf der Fahrbahn ist verboten.
§ 17. Das Fahren mit Rollern, Rollschuhen und ähn⸗ lichem Spielzeug auf dem Seltersweg, dem Kreuzplatz, der Mäusburg, der Marktstraße, Bahnhofstraße bis zur Liebigstraße und der Neuen Bäue ist verboten.
§ 18. Auf Bürgersteigen dürfen Wagen jeder Art, Karren, Schlitten oder Fahrräder nicht gezogen oder gedrückt werden. Ausgenommen sind Kinder⸗ oder Krankenwagen, wenn Kinder oder Kranke darin beför⸗ dert werden. Das Nebeneinanderfahren von Kinder⸗ oder Krankenwagen, das Auf⸗ und Abfahren auf der⸗ selben Strecke, das Anhalten, soweit der Fußgängerver⸗
kehr hierdurch behindert wird, ist auf Bürgersteigen verboten.
§ 19. Das Ueberfahren des Bürgersteiges zwecks Ein⸗ und Ausfahrt zu Hofreiten und Grundstücken mit Fahr⸗ zeugen jeglicher Art darf nur langsam erfolgen. Fahr⸗ räder müssen gedrückt werden. Dabei ist dafür Sorge zu 5. daß der Fußgängerverkehr nicht gestört wird.
Wo keine besonderen Ueberfahrten bestehen, sind zur Sicherung des Bürgersteigs gegen Beschädigungen den Randsteinen jedesmal starke Bohlenpritschen vorzulagern, und der Bürgersteig ist durch entsprechend starken Bohlenbelag zu schützen.
9 20. Als Bürgersteig im Sinne der 88 16, 18 und 19 gilt der Teil der Straße hinter der Bordschwelle, der dem Verkehr der Fußgänger dient.
§ 21. Das Treiben von Vieh innerhalb der von Ost⸗, Süd⸗, Nord⸗ und Westanlage eingeschlossenen Straßen, sowie in der Bootshausstraße ist verboten, Ausnahmen können gestattet werden.
In den freigegebenen Straßen müssen die Tiere zusammengekoppelt sein; mehr als drei Tiere dürfen nebeneinander nicht geführt werden.
§ 22. Die Anfahrt zum Stadttheater erfolgt von der Neuen Bäue(Torhäuschen) aus; Abfahrt nach der Südanlage.
Abschnitt 1
Die Anfahrt zum Gesellschaftshause erfolgt vom Kreuz⸗ platz aus nach der Sonnenstraße; Abfahrt nach der Schul⸗ straße—Neuen Bäue.
Die zum Abholen bestimmten Fahrzeuge stehen hintereinander
1. für die Theaterbesucher in der Südanlage, Fahrtrichtung Ostanlage, Anfang an der alten Bürgermeisterei;
2. für die Besucher des Gesellschaftshauses in der Sonnenstraße, Fahrtrichtung Schulstraße, An⸗ fang in der Höhe des Nebeneinganges zum Gesell⸗ schaftshaus.
§ 23. Jeder Hausbesitzer ist verpflichtet, das Anbringen der zur Verkehrsregelung erforderlichen Schilder und Warnungstafeln oder das Anbringen von Vorrichtungen zum Aufhängen solcher Schilder und Tafeln an seinem Hause oder den das Haus umgebenden Einfriedigungen oder die Erneuerung oder Wiederherstellung solcher Een, Warnungstafeln und Vorrichtungen zu ge— tatten.
Das eigenmächtige Entfernen, das Beschädigen oder Unkenntlichmachen solcher Schilder, Warnungstafeln oder Vorrichtungen ist verboten.
Ferner ist verboten, solche Schilder und Warnungs“ tafeln zu verdecken oder andere Vorrichtungen so an⸗ zubringen, daß die Sichtbarkeit der Schilder und War⸗ nungstafeln verhindert oder beeinträchtigt wird.
§ 24. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden mit Geldstrafen bis zu 150 ½ bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach den Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches in Haft umgewandelt werden.
(Polizeiverordnung vom 18. Oktober 1928.)
Reinigung der Straßen und Wegschaffen des Mülls. 61. Zur Reinigung der Straßen im Stadtgebiet Gießen sind die Inhaber(Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Besitzer) bebauter und unbebauter Grund“ stücke, die an eine Straße angrenzen, verpflichtet.
Die Pflicht, die Straße zu reinigen und begehbar zu erhalten, erstreckt sich bis zur Mitte des Fahrdamms des⸗ jenigen Straßenteiles(einschließlich Bürgersteig), der an dem Grundstück des Verpflichteten herzieht.
92. Soweit die Straßenreinigung durch die Stadt⸗ verwaltung durchgeführt wird, sind die in§1 genannten Personen verpflichtet, die von der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellten Reinigungseinrichtungen zu be⸗ nutzen.
Soweit die Stadtverwaltung mit ihren Einrichtungen
die Straßenreinigung nicht durchführt, ist sie von den in§ 1 genannten Personen selbst vorzunehmen. Da Polizeiamt trifft die etwa in diesen Fällen erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Reinigung.
9 3. Für die Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Eis bleiben alle Grundstuckseigentümer(einschließlich derjenigen, deren Verpflichtung zur Straßenreinigun die Stadtverwaltung übernommen hat) selbst verant wortlich, und zwar auch in dem Falle, in welchem di sonstige Reinigung von der Stadt durchgeführt wird.
Die Reinigung der Bürgersteige an bereits hergestellten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage(eine 1* schlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Häuser 1 räumlichem Zusammenhang liegen. Einzelne unbe bare; Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht) 990 Stadtgebiets von Schnee und Eis durch die angrenzende Haus⸗ und Grundstückseigentümer hat nach Maßga der folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
1. Bei befestigten Bürgersteigen sind diese in vollo⸗ Breite, bei teilweise befestigten und teilweise u befestigten oder gänzlich unbefestigten Bürge steigen auf eine Breite von mindestens 2 m 5 reinigen oder zu bestreuen.


