Jahrgang 
1929
Seite
109
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V.

Allgemeines: Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen 109

(2) Für das Führen von Tieren(ausgenommen Ounde) gelten die Vorschriften der§8 8 bis 16 sinn⸗ Dnn Zum Führen sind die Fahrwege, zum Führen on Reittieren die Fahr⸗ und Reitwege zu benutzen. Für Verbote und Beschränkungen des Treibens 18 ührens von Tieren auf bestimmten Wegen gelten 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß. 5.31.(1) Gegenstände, durch welche der freie Verkehr ehindert oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver⸗ ehrs beeinträchtigt wird, auf öffentlichen Wegen auf⸗ untet hinzulegen, hinzuwerfen oder liegen zu lassen, 1 Unbefugten verboten. Ausnahmen bedürfen polizei⸗ icher Erlaubnis. (2) Die Führer von Fuhrwerken haben Steine oder andere Bremsmittel, die sie beim Anhalten unter die äder gelegt haben, beim Weiterfahren unverzüglich von em Wege zu entfernen. (3) Ist die Ladung eines Fuhrwerks ganz oder teil⸗ eise auf einen öffentlichen Weg gefallen, so hat der Führer sie umgehend von diesem Wege zu entfernen. Ist dies nicht möglich, so hat der Führer alle Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu ver⸗ meiden. 8 32.(1) Einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer die öffentlichen Wege mit Dampfstraßenlokomotiven und traßenwalzen, ferner mit solchen Kraftfahrzeugen, 21. betriebsfertiges Eigengewicht im beladenen oder nbeladenen Zustande 9 t oder bei Vorhandensein von Achsen 15 t übersteigt, sowie mit selbstfahrenden Werk⸗ zeug⸗ und Arbeitsmaschinen zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken(Dampf⸗, Motorpflügen, Motor⸗ öfben) befahren will. Das gleiche gilt für die Benutzung nltentlicher Wege durch Raupenkraftfahrzeuge, soweit di Yt ihr Gewicht weniger als 2,5 t und ihre Geschwin⸗ igkeit weniger als 5 kmein der Stunde beträgt. trar Die Erlaubnis wird hinsichtlich der Provinzial⸗ 0 aßen durch die Provinzialdirektion, im übrigen durch 3al Kreisamt erteilt. Dem bei der zuständigen Provin⸗ . direktion oder dem Kreisamt einzureichenden Ge⸗ 20 sind Beschreibungen und Zeichnungen des Fahr⸗ uf in beilzuegen; in dem Gesuch ist anzugeben, ob und welcher Straße ein dauernder Fahrbetrieb eingeführt erden soll.(Polizeiverordnung vom 4. Mai 1927.)

Verkehrsordnung.

Wen Den Anordnungen des Polizeiamts sowie den isungen und Zeichen der Polizeibeamten zur Regelung Fahrzeu g⸗ und Fußgängerverkehrs ist Folge zu leisten. sowie Verboten ist der Verkehr von Fahrzeugen aller Art das Radfahren in allen als polizeilich gesperrt Kichneten Straßen oder Straßenteilen. die O1 gleiche gilt für den Fußgängerverkehr, soweit sich perrung auch auf ihn bezieht. mit Für den Verkehr von Fahrzeugen aller Art, auch Fahrrädern, sind gesperrt: *Mäusburg. Marttstraße. »Marktplatz, ausgenommen zwischen Kirchenplatz und Schulstraße. Swaldsgarten. rlengasse. ö er enge Teil der Dammstraße zwischen Walltor⸗ straße und Haus Nr. 22. Lindenplatz, soweit er als Marktplatz benutzt wird, Carttlaubensraße, Brandplatz, Kanzleiberg und 8. Schloßgasse während der Marktzeit(f. 8 12). 9 Antt hausstraße. eichen nliegern ist die Zu⸗ und Abfahrt gestattet, des⸗ rundstute Anfahrt an die an der Straße gelegenen Di ö Schild Sperrung ist gekennzeichnet durch ein weißes in Pfeilform mit rotem Rand mit der Aufschrift:

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Gesperrt für Fahrzeuge aller Art; in der Mitte fünf schwarze Punkte. Die Spitze des Pfeiles zeigt nach unten.

§ 4. In Einbahnstraßen ist der Verkehr von Fahrzeugen aller Art einschließlich des Radfahrverkehrs und des Ver⸗ kehrs marschierender Abteilungen(Umzüge usw.) nur in einer Richtung gestattet.

Kraftfahrzeuge dürfen sich in Einbahnstraßen nicht überholen. Radfahrer dürfen nur einzeln hintereinander und nicht nebeneinander fahren.

Die Einbahnstraßen sind wie folgt gekennzeichnet:

1. An dem Ende, an dem die Einfahrt verboten ist: Ein weißes Schild in Pfeilform mit rotem Rand und der Aufschrift:Gesperrt für Fahrzeuge aller Art; in der Mitte des Schildes fünf schwarze Punkte; die Spitze des Pfeiles zeigt nach unten.

2. An den Einmündungen anderer Straßen auf die Einbahnstraße: Ein weißes Schild in Pfeilform mit rotem Rand; im Innern der roten Umrah⸗ mung die schwarze Aufschrift:Einbahnstraße; der Pfeil zeigt in die für den Verkehr freigegebene Richtung.

Einbahnstraßen im Sinne des Abs. 1 sind der Selters⸗ weg und die Kaplansgasse.

§5. Das Umwenden mit Fahrzeugen in den Ein⸗ bahnstraßen ist verboten. Das Fahren mit Kraftomni⸗ bussen in den Einbahnstraßen ist verboten. § 6. Für den Radfahr⸗ und Kraftradverkehr sind ge⸗ perrt:

1. Die Auffahrtswege zum Stadttheater.

2. Rittergasse.

3. Dreihäusergasse.

4. Sandgasse(enger Teil zwischen Marktstraße und

Haus Nr. 5).

Burggraben. sraß von der Lahnbrücke über Bleiche zur Schützen⸗ traße.

Die Sperrung ist gekennzeichnet durch ein weißes Schild in Pfeilform mit rotem Rand und der Aufschrift: Gesperrt für Fahrräder und Motorräder. Im unteren Teil des Schildes ein schwarzer Punkt. Die Spitze des Pfeiles zeigt nach unten.

§ 7. Parkplätze sind Plätze, die zum Warten und Halten von Fahrzeugen dienen.

Sie sind kenntlich gemacht durch ein rundes Schild, das auf weißem Grund mit roter Umrandung ein großes schwarzesP trägt.

Soweit Straßen und Plätze durch weiße, rotumränderte runde Schilder mit der AufschriftParken verboten kenntlich gemacht sind, dürfen Fahrzeuge aller Art nicht länger halten, als bei Personenwagen zum Ein⸗ und Aussteigen von Personen und bei Lastfahrzeugen zum Ent⸗ oder Beladen erforderlich ist.

Parkverbote bestehen in Gießen:

a) für den Teil der Südanlage von der Ecke Frank⸗ furter Straße bis 100 m in südlicher Richtung;

b) für den Teil der Bahnhofstraße zwischen Alicen⸗ straße und Westanlage.

§ 8. Lastkraftwagen und Lastfuhrwerken, die in den von der Nord⸗, West⸗, Ost⸗ und Südanlage eingeschlosse⸗ nen Stadtteilen weder auf⸗ noch abladen, ist verboten, diese Stadtteile zu befahren.

§ 9. Auf den als Radfahrwege bezeichneten Wegen ist jeder sonstige Fahrzeugverkehr und der Fußgängerver⸗ kehr verboten.

§10. Lindenplatz, soweit er als Marktplatz benutzt wird, Brandplatz und Kanzleiberg dürfen während der Marktzeit mit Fahrzeugen nur zum Transport von Marktwaren für den Wochenmarkt befahren werden.

Der Aufenthalt der Fahrzeuge auf den Plätzen darf dabei nur solange dauern, als für das Auf⸗ und Abladen der Marktwaren erforderlich ist. Ausnahmen kann der Marktmeister gestatten.