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werden. Kann ihre Entfernung aus besonderen Gründen nicht erfolgen, so muß die Deichsel hochgeschlagen und gesichert oder abgenommen und an der dem Wege zu⸗ gekehrten Seite des Fuhrwerks eine hellbrennende Laterne angebracht werden, deren Licht von vorn und hinten deutlich wahrnehmbar ist. Kann die Deichsel nicht abgenommen oder hochgeschlagen werden, so ist eine Laterne an der Deichselspitze und eine hinten am Fuhrwerk anzubringen.
§18.(1) Der Verkehr mit Fuhrwerken ist auf die hierfür bestimmten Fahrwege beschränkt. Wo keine er⸗ kennbaren Fußwege vorhanden sind, und die Breite der Fahrbahn es zuläßt, haben die Fuhrwerke mindestens Im Abstand vom Straßenrande zu halten.
(2) Auf polizeiliche Fahrverbote und sonstige Be⸗ schränkungen des Fuhrwerksverkehrs auf einzelnen Wegen ist durch Warnungstafeln oder in sonst geeigneter Weise hinzuweisen.
(3) Das Anbringen von Tafeln, die zu Verwechslungen mit den von den zuständigen Polizeibehörden angebrach⸗ ten Tafeln Anlaß geben können, ist verboten.
§ 19. Feuerwehrfuhrwerke unterliegen nicht den Vor⸗ schriften über die einzuhaltende Fahrgeschwindigkeit (§8) und sind befreit von den Vorschriften über das Aus⸗ weichen, Halten; Ueberholen und Vorfahren in den in den 88 11 bis 13 und 17 genannten Fällen und von sonst von den Polizeibehörden angeordneten Verboten oder Beschränkungen; das gleiche gilt für im Dienst befind⸗ liche Fuhrwerke der Wehrmacht und der Polizei, wenn Gefahr im Verzuge ist.
§ 20.(1) Jedes Fahrrad muß versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; als solche gilt auch eine Rücktrittsbremse;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosem oder gelblichem Glase, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.
(2) Fahrräder der Polizei und Zollbeamten sind bei dienstlicher Benutzung von der Bestimmung des Abs. 1 Nr. 3 insoweit befreit, als die Befolgung dieser Be⸗ stimmung die Durchführung besonderer Aufgaben des Dienstes in Frage stellen würde.
(3) Sofern an dem Fahrrad ein Rücklicht geführt wird, ist gelbrote Farbe zu verwenden.
§ 21.(1) Der Radfahrer ist dafür verantwortlich, daß das Fahrrad sich in vorschriftsmäßigem Zustande be⸗ findet und während der Dunkelheit und bei starkem Nebel in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist. Er darf auf einem einsitzigen Fahrrad nur Kinder unter 6 Jahren
und auch diese nur, falls für sie eine geeignete Sitzgelegen⸗
heit auf dem Fahrrade vorhanden ist, mitnehmen; Gegenstände darf er nur mitnehmen, falls sie seine Be⸗ wegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Menschen oder Sachen nicht gefährden.
(2) Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Führung seines Fahrrades verpflichtet.
9.22.(1) Hinsichtlich der einzuhaltenden Fahrgeschwin⸗ digkeit gelten die Vorschriften des§8 sinngemäß. In den Fällen des§8 Abs. 2 sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenk⸗ stange oder die Füße von den Fußtritten zu nehmen.
(2) Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, die geeignet sind, Menschen oder Sachen zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.
(3) Das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten.
§ 23.(1) Der Radfahrer hat überall dort, wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, durch deutlich hör⸗ bares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahr⸗ rades aufmerksam zu machen.
Abschnitt 1
(2) Das Abgeben von Glockenzeichen ist sofort ein⸗ zustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
(3) Das Abgeben zweckloser oder belästigender Glocken⸗ zeichen ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signal⸗ pfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sog. Rad⸗ laufglocken, sofern sie derart in Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in Anwendung gebracht wird, ist untersagt ·
(4) Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahr⸗ rad scheut oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht wer⸗ den, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
§ 24. Für den Radfahrverkehr gelten die Vorschriften der§88 10 bis 16 sinngemäß.
§ 25.(1) Zum Radfahren sind die dafür eingerichteten besonderen Wege(Radfahrwege), soweit diese zur Auf⸗ nahme des Radfahrverkehrs ausreichen, andernfalls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu benutzen. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten gefahren werden. Bei Benutzung der Bankette darf der Verkehr der Fußgänger nicht ge⸗ stört werden. Die Bankette hat der Radfahrer bei An⸗ näherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies nicht möglich ist, hat er abzusteigen.
(2) Das Kreisamt kann den Radfahrverkehr auf Wegen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zulassen.
(3) Für Verbote und Beschränkungen des Radfahr⸗ verkehrs auf bestimmten Wegen oder Banketten gelten § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§ 26. Das Wettsfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen sind verboten. Aus⸗ nahmen bedürfen der Genehmigung des Kreisamts, das im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.
§ 27. Für den dienstlichen Radverkehr der Beamten kann der Minister des Innern Ausnahmen von den nach § 25 ergangenen Vorschriften zulassen.
§ 28.(1) Reiter sind zur gehörigen Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr verpflichtet. Die Vorschriften der §88 8 bis 16 gelten für sie sinngemäß.
(2) Es ist verboten, mehr als 4 Handpferde mitzuführen⸗
(3) Zum Reiten sind die dafür eingerichteten beson⸗ deren Wege(Reitwege), soweit diese zur Aufnahme de Reitverkehrs ausreichen, andernfalls die für Fuhrwerke bestimmten Fahrwege zu benutzen. Für Verbote und Beschränkungen des Reitverkehrs auf bestimmten Wegen gelten§ 18, Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§ 29.(1) Fußgänger sollen in der Regel die besonders für die Fußgänger eingerichteten Wege(Bürger⸗ steige usw.) benutzen. Die Benutzung von Reit⸗ und Rad⸗ fahrwegen, die ausdrücklich durch das Kreisamt als solche gekennzeichnet sind, durch Fußgänger ist verboten.
(2) Bei der Benutzung des Fahrwegs sollen die Fuß gänger die erforderliche Rücksicht auf den übrigen Vei kehr nehmen. Den Weisungen und Zeichen der Polize! beamten ist Folge zu leisten.
(3) Wer auf die Straßenbahn wartet, hat dazu der Fußweg oder die Schutzinsel zu benutzen..
(4) Auf Fahrzeuge während der Fahrt unbefugt auf, zuspringen oder von ihnen abzuspringen oder sich dara anzuhalten, ist untersagt. 0
(5) Für Verbote und Veschränkungen des Fußgänger; verkehrs auf bestimmten Wegen gelten§ 18 Abs. 2 un sinngemäß.
§ 30.(1) Tiere müssen so getrieben werden, daß 225 übrige Verkehr möglichst wenig behindert wird; dürfen nur auf Fahrwegen getrieben werden und muů 10 von einer angemessenen Zahl geeigneter Treiber gleitet sein.


