Jahrgang 
1929
Seite
107
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Allgemeines: Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen ö 107

laden, nicht größer und schwerer ist als das vordere

bindrwerk, und wenn außerdem durch eine feste Ver⸗ ndung beider Fuhrwerke(insbesondere durch Unter⸗

5 iebung der hinteren Deichsel unter das vordere Fuhr⸗

30. für eine sichere Steuerung des hinteren Fuhr⸗ erks gesorgt ist.

tun 7.(1) Der Führer ist zur gehörigen Vorsicht in Lei⸗

0 und Bedienung seines Fuhrwerks verpflichtet. Er

die das Gespann stets in seiner Gewalt haben und darf

Fahrbahn nicht aus dem Auge lassen. Nimmt der ührer auf dem Fuhrwerke Platz, so muß der Platz so

gewählt sein, daß er freie Aussicht nach vorn und nach en Seiten hat und stets in der Lage ist, die Zügel sicher

zu handhaben. Das Aufsitzen auf der Deichsel ist verboten.

8 2) Nicht eingespannte Tiere mit Ausnahme von

inttgfohlen dürfen nur an der rechten Seite oder

.5 dem Fuhrwerk mitgeführt werden. Sie müssen

6 einem eingespannten Zugtier oder am Fuhrwerk

urz angebunden sein.

st 9 Auf Handwagen oder Handkarren abschüssige Wege⸗

recken hinabzufahren, ist verboten. 8.(1) Der Führer hat die Fahrgeschwindigkeit so ein⸗ zurichten, daß er in der Lage bleibt, seinen Verpflich⸗ ungen Genüge zu leisten.

SI- Ist der Ueberblick über die Fahrbahn behindert, die icherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit des eges beeinträchtigt, oder herrscht lebhafter Verkehr, so

91 so langsam gefahren werden, daß das Fuhrwerk

kannrzeste Entfernung zum Stehen gebracht werden

Wan Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit äßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Nähe Der Führer hat Personen, die sich in gefährlicher 5 aähe des Fuhrwerks befinden, rechtzeitig durch Zuruf 0 in sonst geeigneter Weise zu warnen. Der Gebrauch u Huppen ist verboten. nich 10.(1) Der Führer hat mit seinem Fuhrwerk, soweit ht besondere Umstände entgegenstehen, die rechke . des Weges einzuhalten und darf die linke Seite Eeg beim Ueberholen oder beim Anhalten an links Woten rer Grundstücken soweit dies örtlich nicht ver⸗ aben ist benutzen. Langsam fahrende Fuhrwerke äußer innerhalb geschlossener Ortsteile möglichst die Don sür⸗ rechte Seite einzuhalten. Beim Durchfahren it setzarfen oder unübersichtlichen Wegekrümmungen ets die rechte Seite einzuhalten. Fuhr Beim Einbiegen in einen anderen Weg hat der weiterr nach rechts in kurzer Wendung, nach links in 1. Bogen zu fahren. We I.(1) Der Führer hat entgegenkommenden anderen uweibenutzern rechtzeitig und genügend nach rechts aus⸗ keit dichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlich⸗ hat der gestatten, zu halten, bis der Weg frei ist. Jedoch nach li Führer entgegenkommenden Schienenfahrzeugen Wenen auszuweichen, wenn der Abstand zwischen dem austnenfahrzeug und dem rechten Wegerand ein Rechts⸗ (2). Sben nicht zuläßt. ein Ni oweit bei Begegnung mit anderen Wegebenutzern umzukendeichen unmöglich ist, hat der Führer nötigenfalls nach dehren oder rückwärts zu fahren, wenn ihm dies (3) An Umständen des Einzelfalls am leichtesten fällt. 9 uf steilen, an Abhängen liegenden Wegen, die für arnnnftfahrzeugverkehr gesperrt und als solche durch erga ngstafeln gekennzeichnet sind, dürfen beladene ausw cfahrende Fuhrwerke ausnahmsweise auch links müssen en, wenn die Talseite rechts gelegen ist. Sie Itv hierbei halten, bis das bergauffahrende Fuhr⸗ 12 übergefahren ist. benutze(1) Der Führer hat eingeholte andere Wege⸗ fahrzen⸗ auf der linken Seite zu überholen. Schienen⸗ daß der 2 hat er jedoch rechts zu überholen, es sei denn, bstand zwischen dem Schienenfahrzeug und dem

rechten Wegerand ein Rechtsüberholen nicht zuläßt. Schnelleren Wegebenutzern, welche die Absicht, zu über⸗ holen, kundgeben, hat er dies durch sofortiges Rechts⸗ halten zu ermöglichen.

(2) An einer Haltestelle haltende Schienenfahrzeuge dürfen auf der Seite, auf der die Fahrgäste ein⸗ und aus⸗ steigen, nur in Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen seitlichen Abstand überholt werden, daß die Fahr⸗ gäste nicht gefährdet werden.

(3) Nach dem Ueberholen darf sich der Führer erst wieder nach rechts wenden, wenn der überholte Wege⸗ benutzer dadurch nicht gefährdet wird.

(4) An unübersichtlichen Wegestellen und an Stellen, an denen die Fahrbahn durch andere Wegebenutzer oder in sonstiger Weise verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

§ 13. An Kreuzungen und Einmündungen von Wegen hat, unbeschadet der von Polizeibeamten im Einzelfall zu treffenden Anordnungen, das auf einem Hauptver⸗ kehrswege sich bewegende Fuhrwerk die Vorfahrt gegen⸗ über dem aus einem Seitenwege kommenden Fahrzeug; im übrigen hat das von rechts kommende Fuhrwerk die Vorfahrt.

§ 14.(1) Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch besondere Zeichen kenntlich machen, ist schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaffen. Ferner ist Kranken⸗ und Rettungswagen und in Tätig⸗ keit befindlichen Spreng⸗ und Kehrmaschinen Platz zu machen. Truppenkörper, geschlossene Verbände der Polizei, Leichenzüge und Prozessionen dürfen nur durch die im Feuerwehrdienst begriffenen Fahrzeuge unter⸗ brochen oder sonstwie in ihrer Bewegung gehemmt werden.

(2) Fuhrwerke, die sich auf Schienengleisen befinden, haben diese bei Annäherung von Schienenfahrzeugen unverzüglich zu räumen.

§ 15. Der Führer hat anderen Personen die Absicht des Stillhaltens durch senkrechtes Hochhalten des Armes oder der Peitsche, die Absicht des Umwendens und des Verlassens der bisher verfolgten Fahrtrichtung durch wagerechtes Halten des Armes oder der Peitsche in der Richtung des Wechsels rechtzeitig zu erkennen zu geben; zum Abgeben der Zeichen kann auch eine mechanische Einrichtung benutzt werden.

5§ 16.(1) Den Weisungen und Zeichen der Polizei⸗ beamten ist Folge zu leisten. Insbesondere hat der Führer auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten sofort anzuhalten. Zur Kennt⸗ lichmachung eines Polizeibeamten ist das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. Den zur Regelung des Ver⸗ kehrs aufgestellten Polizeibeamten hat der Führer aus⸗ zuweichen. Die von diesem Beamten gegebenen Zeichen bedeuten:

1. Winken in der FahrtrichtungFreie Fahrt. 2. Hochheben eines ArmesAchtung, Halten. 3. Seitliches Ausstrecken eines oder beider ArmeHalt.

(2) Werden Lichtzeichen verwendet, so bedeutet grünes LichtFreie Fahrt, gelbes LichtAchtung, Halten, rotes LichtHalt, BlinklichtLangsamfahren.

§ 17.(1) Der Führer eines anhaltenden Fuhrwerks hat es so aufzustellen, daß es den Verkehr nicht behindert. Insbesondere ist die Aufstellung an engen Stellen, Wege⸗ kreuzungen und scharfen Wegekrümmungen sowie an Haltestellen der Straßenbahnen und Kraftomnibusse verboten.

(2) Der Führer darf das Fuhrwerk nur verlassen, nach⸗ dem er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden. Das Ab⸗ strängen von Zugtieren darf nur auf der Deichselseite erfolgen. Leicht scheuende Zugtiere dürfen nicht ohne Aufsicht bleiben.

(3) Unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit oder starkem Nebel nicht auf öffentlichen Wegen belassen