Jahrgang 
1929
Seite
106
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In Gemeinden, in denen wenig Schlachtungen vor⸗ genommen werden, können die Abfälle in einem einzigen genügend großen Behälter aufbewahrt werden, falls die sofortige Vernichtung(Verbrennung) nicht erfolgen kann.

Die Senkgrube ist verschlossen und wasserundurchlässig zu erhalten. Sie ist nach Bedarf zu leeren, zu reinigen und zu desinfizieren und darf keineswegs überlaufen.

Die Entleerung in Gossen, Gräben, Flüsse, Teiche und andere Gewässer ist verboten.

Regen⸗, Küchenwässer und Jauche dürfen nicht in die Senkgrube geleitet werden.

Die Benutzung der Wurstkessel zu anderen Zwecken als zum Kochen von Wurst und Fleisch, sowie zum Erhitzen von Brühwasser ist verboten. Das Brühen selbst darf nur in Trögen oder sonstigen Gefäßen erfolgen, jedenfalls nicht im Wurstkessel.

Das Rauchen, Schnupfen, Tabakkauen und Aus⸗ spucken ist in den Schlachträumen und Wurstküchen verboten.(Amtsverkündigungsblatt v. 24. Oktober 1924).

Straßenverkehrsordnung für den Kreis Gießen.

§ 1.(1) Im Sinne nachstehender Vorschriften gelten: 1. als Fuhrwerke: Fahrzeuge, die für das Fortbewegen

durch Menschen oder Tiere eingerichtet und nicht an

Bahngleise gebunden sind, ausgenommen Fahrräder,

Rollstühle für Kranke, einrädrige Schubkarren,

Kinderwagen, Kinderleiterwagen oder dergleichen; 2. als Kraftfahrzeuge: Fahrzeuge, die durch Maschinen⸗

fede werden, ohne an Bahngleise gebunden

zu sein;

3. als Wirtschaftsfuhren: Fuhren, die innerhalb der Gemarkung des Betriebssitzes oder benachbarter Gemarkungen für Zwecke der Land⸗ oder Forstwirt⸗ schaft ausgeführt werden;

4. als Wege: auch Plätze, Brücken und Durchgänge;

5. als Wegebenutzer: Schienenfahrzeuge, Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge, Radfahrer, Reiter, marschierende Ab⸗ teilungen, Aufzüge sowie getriebene oder geführte Tiere, ausgenommen Hunde;

6. als Dunkelheit: in den Monaten April bis September die Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, in den übrigen Mona⸗ ten die Zeit von 7½½ Stunde nach Sonnenuntergang bis ½ Stunde vor Sonnenaufgang.

(2) Auf Fuhrwerke und Fahrräder, welche im öffent⸗ lichen Fuhrgewerbe verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die besonderen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Fuhrgewerbe dienenden Fahrzeuge Anwendung.

§2.(1) Fuhrwerke müssen sich in verkehrssicherem Zustande befinden.

(2) Fuhrwerke, die auf öffentlichen Wegen mit starkem Gefälle fahren, müssen mit einer ausreichenden Bremse (Sperrvorrichtung) versehen oder mit einem Radschuh ausgestattet sein.

(3) Zum Zug untaugliche Tiere dürfen zur Bespannung nicht verwendet werden. Bissige Zugtiere müssen mit Maulkorb versehen sein.

(4) Die Ladung muß so verteilt, verwahrt oder be⸗ festigt sein, daß sie weder Personen oder Sachen beschä⸗ digen oder verunreinigen, noch starkes Geräusch oder das Umschlagen des Fuhrwerks verursachen kann. Das Ge⸗ wicht des Fuhrwerks und der Ladung muß in angemesse⸗ nem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Gespannes stehen. Am hinteren Ende des Fuhrwerks weit heraus⸗ ragende Ladungen müssen an den Enden durch Stroh⸗ kränze, Lappen oder dergleichen besonders kenntlich ge⸗ macht sein.

(5) Die Zugtiere von Schlitten müssen mit Schellen oder Glocken versehen sein; diese dürfen auch an der Deichsel befestigt sein.

Abschnitt 1

§ 3. Bespannte Lastfuhrwerke, sowie die für den Ge⸗ werbebetrieb im Umherziehen und die als Wohnwagen benutzten Fuhrwerke müssen auf der linken Seite des Fuhrwerks oder an dem Geschirr des linken Zugtieres mit einer deutlich lesbaren, unverwischbaren Rufschrift versehen sein, die den Vor⸗ und Zunamen, sowie den Wohnort des Fuhrwerksbesitzers(Firma und deren Sitz Iuhren Diese Bestimmung gilt nicht für Wirtschafts⸗ uhren.

5 4.(1) Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel müssen bespannte Fuhrwerke(von zusammengekoppel⸗ ten das vorderste) mindestens eine hellbrennende Laterne mit farblosem oder gelblichem Glase führen. Diese muß am vorderen Teil des Fuhrwerks auf der linken Seite so angebracht sein, daß der Lichtschein von entgegenkommen⸗ den und überholenden Fahrzeugen leicht bemerkt werden kann; unter dieser Voraussetzung kann sie bei nicht dem Personenverkehr dienenden Fuhrwerken auch auf der linken Seite an einem Zugtier oder unter dem Fuhrwerk befestigt werden.

(2) Bespannte Langholzfuhrwerke und andere be⸗ spannte Fuhrwerke, deren Ladung mehr als Im nach hinten übersteht, haben während der Dunkelheit und bei starkem Nebel am hinteren Ende eine zweite hell⸗ brennende Laterne mit farblosem, gelblichem oder gelb⸗ rotem Glase zu führen, die so angebracht sein muß, daß der Lichtschein von hinten leicht zu sehen ist. Ebenso muß bei hochgedeckten, mehr als 4,5 m langen Fuhr⸗ werken(Möbelwagen oder dergleichen) und zusammen⸗ gekoppelten Fuhrwerken eine solche zweite Laterne am hinteren Ende des Fuhrwerks(bei zusammengekoppelten Fuhrwerken des letzten Fuhrwerks) angebracht sein.

(3) Für Wirtschaftsfuhren kann das Kreisamt durch allgemeine Bekanntmachung Ausnahmen von der Vor⸗ schrift des Abs. 1 Satz 1 und für zusammengekoppelte Fuhrwerke von der Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 zulassen, soweit diese Fuhren auf Feld⸗ und Holzabfuhrwegen oder zur Einbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse un⸗ mittelbar vom Feld ausgeführt werden.

§ 5.(1) Jedes bespannte Fuhrwerk muß während der Fahrt einen zur selbständigen Leitung tauglichen Führer haben. Die Führung von Fuhrwerken ist Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen Trunkenheit zur sicheren Führung nicht imstande sind, verboten. Solchen Personen und Jugendlichen unter 14 Jahren darf die Führung nicht übergeben oder be⸗ lassen werden. Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, die wiederholt wegen Uebertretung verkehrs⸗ polizeilicher Vorschriften bestraft sind, kann von dem Kreisamt für seinen Bezirk die selbständige Führung 5de Fuhrwerke dauernd oder zeitweise untersag werden.

(2) Die Altersgrenze in Abs. 1 Satz 3 gilt nicht fün Wirtschaftsfuhren.

9 6.(1) Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Fuhrwerk, die Gespanntiere und die Ladung sich in vor⸗ schriftsmäßigem Zustande befinden(58 2 und 3) und daß das Fuhrwerk während der Dunkelheit und bei starkem Nebel in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist(9 4). Der Halter eines Fuhrwerks darf die Inbetriebnahme ni anordnen oder zulassen, wenn ihm ein Mangel bekannt ist. Stellen sich Mängel unterwegs ein, so hat der Führer für Abhilfe zu sorgen.

(2) Das Ankoppeln von mehr als einem Fuhrwerk ist nur mit Erlaubnis des Kreisamts zulässig. Bei Wirt⸗ schaftsfuhren können auch zwei leere Fuhrwerke ohne besondere Erlaubnis angekoppelt werden. Weitere Aus⸗ nahmen für Wirtschaftsfuhren kann das Kreisamt dur allgemeine Bekanntmachung für seinen Bezirk nach darf anordnen.

Das Ankoppeln eines Fuhrwerks ist im übrigen no⸗ gestattet, wenn das hintere Fuhrwerk nicht stärker