Allgemeines: Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen Sämtliche Tiere sind vor dem Schlachten durch An⸗
Boltn geeigneter Apparate(Schlagbolzenmaske, chl zenschußapparat, Schlagbolzen) oder durch Kopf⸗ ag zu betäuben. Das Schlachten von Großvieh ist 1——6 mindestens zwei männliche Personen in der Weise häll fabren, daß ein Mann den Kopf des Tieres fest⸗ ält, der andere die Betäubung und Tötung herbeiführt.
Genickschlag und Genickstich sind verboten.
Das Aufhängen und die Verarbeitung der Tiere, 14016. das Rupfen des Geflügels darf erst nach einge⸗ retenem Tode geschehen.
Das Aufblasen der Tiere ist verboten. chweine dürfen vor der Betäubung nicht an den Hin⸗ erbeinen hochgezogen werden.
Das Schränken von Schafen und Ziegen ist verboten. erner ist verboten, mehrere der letztgenannten Tiere hal einmal auf die Schragen zu legen. Das Auflegen
9 erst unmittelbar vor der Betäubung zu erfolgen. die Entblutung hat in handwerksmäßig üblicher Weise zu erfolgen. Der Kopf der Tiere ist bis zur völligen Ver⸗
utung festzuhalten. darf im Schlachten nach jüdischem Ritus(Schächten) die Betäubung unterbleiben. Die Tiere sind durch nieianete Vorrichtungen möglichst rasch und schmerzlos iederzulegen. Namentlich ist während des Niederlegens
. opf des Tieres unter Anwendung eines geeigneten Auffhalters so zu unterstützen und zu sichern, daß ein
ufschlagen auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner ermieden wird. nichtere welche wegen der Beschaffenheit ihrer Hörner dun vollständig mit dem Kopf umgelegt werden koͤnnen, 8 Henn unter keinen Umständen durch Einführung eines
90 els in das Maul mit Gewalt zum vollständigen Um⸗
gen gebracht werden. 5 as Aufhängen von Kleinvieh an den Hinterbeinen
or dem Schächten ist verboten. ö 0 Die Tötung durch den Schächtschnitt hat unmittelbar fugen Niederlegen der Tiere schnell und sicher zu er⸗ stäie Schächtung darf nur durch erprobte, von dem zu⸗ werdigen Rabbinat zugelassene Schächter ausgeführt R abren. Jeder Schächter hat sein von dem zuständigen de biner auszustellendes Fähigkeitszeugnis den Polizei⸗
an und dem beamteten Tierarzt jederzeit auf Ver⸗ gen vorzuzeigen. der ährend des Schächtungsaktes und der ganzen Dauer Zumn rl dem Halsschnitt eintretenden Muskelkrämpfe bis gel Eintritt des Todes des Tieres muß dessen Kopf fest⸗
Igt werden. zum 5 Schächter muß vor Beginn des Niederlegens bis antw od des Tieres anwesend sein und ist dafür ver⸗ lege ortlich, daß der ganze Schächtakt einschl. des Nieder⸗ vor sie der Tiere ordnungsmäßig und ohne Quälerei Schach geht. Wildes Schächten, das ist das nicht rituelle
Jächten ohne vorherige Betäubung, ist verboten. der as Blut geschächteter Tiere ist gemäß§ 35 Ziffer 18 scha Aus führungsbestimmungen zum Reichsfleischbe⸗
agesetz in jedem Falle als untauglich zu behandeln. führn ist den Metzgern ausdrücklich verboten, vor Aus⸗ gane 0 der Fleischbeschau in gesunde oder kranke Or⸗ mit d er Tiere einzuschneiden. Bei Versehen dürfen gun en benutzten Messern vor deren gründlichen Reini⸗ gen und Desinfektion(Auskochen) weitere Verrichtun⸗
örn vorgenommen werden. 6 werden müssen bis zur Geruchlosigkeit gereinigt nicht n; sie dürfen mit Ausnahme der Kalbsdärme ach Verarbeitung in der Wurst verwendet werden. und— jedem Schlachten ist der Schlachtraum zu lüften Taren, 5 lich zu reinigen. Zu diesem Zweck sind Wände, mem Jenster und Aufhängevorrichtungen mit war⸗ Schra Seifenwasser abzuwaschen. Fußboden, Brühtrog, gen und Abzugskanäle sind mit reinem Wasser zu
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spülen. Dabei ist zu verhüten, daß Blut und Abwasser aus dem Schlachtraum auf die Straße fließen. Wasser aus fließendem Gewässer und Teichen darf nicht ver⸗ wendet werden.
Die zum Schlachten benutzten Gerätschaften einschl. Tische, Hackklötze und Kessel sind mit warmem Soda⸗ wasser und Seife zu scheuern. Metallene Einrichtungen und Geräte müssen außerdem rostfrei gehalten werden.
Alle nicht zum Schlächtereibetrieb gehörigen sowie scharf⸗ und übelriechende Sachen dürfen weder im Schlachtraum noch in den anderen zum Betrieb gehörigen Räumen aufbewahrt werden.
Hunde dürfen in Schlachträumen nicht geduldet werden. In den Hofräumen sind sie anzubinden.
Der Transport ausgeschlachteter Tiere, von Fleisch oder Eingeweiden aus den Schlachthäusern oder der⸗ gleichen Räumen nach der Verkaufsstätte darf nur nach reinlicher und vollständiger Ueberdeckung mit Tüchern (nicht mit Stroh oder ähnlichem) in offenen oder in rein⸗ lich gehaltenen, geschlossenen Wagen oder Karren, sowie in sauberen Kisten oder Körben, der Transport von Blut nur in gut schließenden, mit Deckeln versehenen sauberen Gefäßen erfolgen. Der Transport von Fleisch usw. in Säcken ist verboten.
Häute, Därme, Borsten, Klauen, Hörner und andere Schlachtabfälle dürfen auf Fleischtransportmitteln nur in einer Verpackung befördert werden, welche eine Ver⸗ unreinigung des gleichzeitig oder später zu befördernden Fleisches ausschließt.
Das Aufhängen und Aufstellen von Fleisch usw. an Straßen und Plätzen, in Wohnräumen, Hausgängen und Hofräumen ist verboten. Wenn jedoch für das Erkalten⸗ lassen von Fleisch geeignete Räume nicht zur Verfügung stehen, kann das vorübergehende Aufhängen in sauberen Hofräumen zugelassen werden, sofern diese Hofräume der frischen Luft genügend zugänglich sind und das Fleisch so aufgehängt werden kann, daß eine Berührung durch Hunde, Katzen und Geflügel sowie eine sonstige Ver⸗ unreinigung ausgeschlossen ist.
Die Aufbewahrung der technisch verwertbaren Schlacht⸗ abfälle(Häute, Borsten, Hörner, Knochen usw.) darf nicht im Schlachtraum stattfinden, sondern nur in be⸗ sonderen, nicht für ungeeignet erklärten Räumen und Behältern der Hofreite, und zwar so, daß eine Belästigung des Betriebes oder der Nachbarschaft durch Fliegen und üble Gerüche nicht stattfindet. Diese Abfälle müssen im Falle ungeeigneter Aufbewahrung oder stattfindender Belästigung sofort aus der Hofreite entfernt und ihrer Bestimmung zugeführt werden. ö
Die technisch nicht verwertbaren Schlachtabfälle(mit Ausnahme des Inhaltes von Magen und Därmen, der auf die Düngerstätte entleert werden kann) und die bei der Fleischbeschau als genußuntauglich befundenen Or⸗ gane und kleineren Fleischteile sind in einem wasserun⸗ durchlässigen, verschließbaren Behälter(Konfiskatbe⸗ hälter) aufzubewahren, und durch die Ortspolizei⸗ behörde nach der Vorschrift des§ 45 der Ausführungs⸗ bestimmungen zum Reichsfleischbeschaugesetz unschädlich zu beseitigen, sofern die sofortige Vernichtung durch Ver⸗ brennung im Betriebe nicht erfolgen kann.
Nach jeder Entleerung ist der Konfiskatbehälter bis zu ein Fünftel seines Rauminhalts mit Kalkmilch oder fillen sonstigen geeigneten Desinfektionsmittel zu üllen.
Zu den Konfiskatbehältern sind zwei Schüsseln zu be⸗ schaffen. Den einen erhält der Fleischbeschauer, den anderen die Ortspolizeibehörde, letztere zum Zweck der Ausgabe der Konfiskate an den Beauftragten der Kreis⸗ abdeckerei. Die Behälter sind verschlossen zu halten und dürfen nur zum Zwecke des Einwurfs, der Leerung, Reinigung und Füllung mit Desinfektionsmitteln geöffnet werden.


