Jahrgang 
1929
Seite
104
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Höfen führen. Zur besseren Lüftung müssen die Fenster Oberlichter tragen, deren freie Oeffnung mit eng⸗ maschigem Fliegengitter versehen sein muß. Auch sind die Fenster zu demselben Zweck möglichst an gegenüber⸗ liegenden Wänden anzubringen. Die Fenster nach der Sonnenseite sollen mit Läden versehen sein.

Die Lüftung hat außer durch die Fenster durch einen dicht unter der Decke beginnenden Luftschacht von min⸗ destens 15 Zentimeter Durchmesser zu erfolgen. Der Schacht ist bis über das Dach zu führen. Es empfiehlt sich, über dem Kessel außerdem eine besondere Abzugs⸗ vorrichtung für die sich bildenden Dämpfe anzubringen. Bei jedem Umbau ist die etwa fehlende Lüftung, sofern sie nach dem Urteil des beamteten Tierarztes erforderlich ist, nachzuholen.

Die Beleuchtung hat auch in bereits bestehenden Schlachthäusern in den Gemeinden, in denen elektrische Beleuchtung besteht, durch lichtstarke elektrische Lampen zu erfolgen.

Die Wasserversorgung hat Anschluß an die Gemeinde⸗ wasserleitung zu finden. Wo diese fehlt, muß einwand⸗ freies Brunnenwasser benutzt werden, d. h. Wasser aus Brunnen, die mindestens 10 Meter von Abort, Jauche⸗ und Dunggrube entfernt sind.

Zur Inneneinrichtung eines Schlachtraums muß eine zweckmäßige und feste Vorrichtung zum Aufwinden des Tieres beschafft werden. Außerdem muß sich am Boden ein starker, sicher verankerter Eisenring befinden, an welchem die Tiere beim Töten angebunden werden können.

Wandhaken oder eiserne Tragstangen sind in genügen⸗ der Zahl in etwa 2 Meter Höhe fest und derart anzu⸗ bringen, daß die daran gehängten Fleischteile nicht mit den Wänden in Berührung kommen und daß bei aus⸗ reichender Tagesbeleuchtung eine sachgemäße Fleisch⸗ beschau ausgeführt werden kann.

Am tiefsten Punkt, von dem aus die Ableitung der beim Schlachten usw. entstehenden Flüssigkeiten be⸗ werkstelligt wird, ist ein Wasserverschluß anzubringen, der zum Reinigen eingerichtet sein muß.

In unmittelbarer Nähe des Schlachtraumes bzw. der alleinstehenden Wurstküche, aber in genügender Ent⸗ fernung vom Brunnen, ist eine wasserdichte Senkgrube einzurichten, in welche durch eine unterirdische Röhren⸗ leitung lediglich die beim Schlachten sich ergebenden Ab⸗ wässer, Blut, flüssige Abgänge usw. eingeleitet werden dürfen. Die Einleitung von Tagewässern, Küchen⸗ wässer, Jauche aus Abtritten oder Stallungen in die Senkgrube ist verboten. Die Mauern der Grube, die nicht mehr als 1 Kubikmeter Fassungsraum besitzen darf, dürfen mit Gebäuden nicht zusammenhängen; sie müssen vielmehr in einem Abstand von mindestens 10 Zenti⸗ meter von Gebäuden für sich aufgeführt werden.

Was die Konstruktion der Grube anbelangt, so sind deren Wände wenigstens 1 Stein stark und ihr Boden in einer doppelten Backsteinflachschicht mit diagonal zu⸗ einander gerichteten Lagerfugen oder in einer 10⸗Zenti⸗ meter⸗Betonschicht herzustellen. Die Grube selbst ist zu überwölben, mit einer 45 445 Zentimeter im Lichten weiten Einsteigöffnung und letztere mit einem gut schließenden Deckel von Eisen oder Stein zu versehen.

Alles Mauerwerk der Grube muß aus besten, hart⸗ gebrannten Backsteinen(sog. Klinkern) und in Zement⸗ mörtel in sorgfältiger Weise ausgeführt und sämtliche Wände, sowie Boden und Decke letztere innen und außen müssen mit Zementmörtel glatt verputzt werden. Bei dem Verputz sind alle einspringenden Ecken zwischen den Wänden und Boden bzw. Decke nach einem Radius von 5 Zentimeter abzurunden.

Die Senkgrube und die Pfuhlgrube dürfen nicht un⸗ mittelbar an der Eigentumsgrenze errichtet werden.

Die Ableitung von Wasserverschluß im Schlachtraum bis zur Grube hat durch einen Kanal von gut glasierten

Abschnitt J

Tonröhren zu geschehen, welch letztere an den Muffen mit Zement zu dichten sind. Der Kanal muß ein möglichst starkes Gefälle erhalten und tunlichst über dem Fußboden der Grube endigen.

Der vor dem Eingang zum Schlachtraum oder zur Wurstküche befindliche Teil des Hofes muß auf mindestens 2 Meter Länge und 2 Meter Breite undurchlässig ge⸗ pflastert oder mit einer mindestens 10 Zentimeter starken, glatt gestrichenen Betonschicht oder ähnlichem abgedeckt sein.

Die Schlachtstätte ist dauernd in einem guten bau⸗ lichen und sauberen Zustand zu erhalten. Insbesondere sind Mängel und Beschädigungen im Fußboden, im Verputz oder Belag der Wände, im Anstrich, sowie in den Abzugsrinnen und Kanälen und an den Lüftungs⸗ einrichtungen alsbald zu beseitigen. Der Anstrich im Innern des Schlachthauses und der Wurstküche ist min⸗

destens alle zwei Jahre vollständig zu erneuern.

Aus besonderen Gründen kann das Kreisamt auf ge⸗ hörig begründeten Antrag von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen Befreiung erteilen. Ferner kann das Kreis⸗ amt auf Antrag die Weiterbenutzung bereits bestehender Metzgereibetriebe, die den Vorschriften dieser Polizei⸗ verordnung nicht entsprechen, unter bestimmten Vor⸗ aussetzungen widerruflich gestatten.

(Amtsverkündigungsblatt vom 24. Oktober 1924).

Schlachtordnung für den Kreis Gießen.

Der Transport des Schlachtviehs hat stets mit Vor⸗ sicht und ohne Tierquälerei zu erfolgen. Das Hetzen durch Hunde ist verboten.

Zum Führen von Großvieh dürfen unter Ausschluß der Lehrlinge nur Gehilfen der betreffenden Metzger, sowie andere Personen im Alter von nicht unter 18 Jah⸗ ren verwendet werden. Bullen müssen beim Transport durch mindestens einen vom Kopf bis zum rechten Vorder⸗ bein anzubringenden Strick gebunden, sowie mit Wurf⸗ stricken und nötigenfalls mit Augenklappe versehen und durch mindestens zwei erwachsene Personen geführt werden.

Dem Kleinvieh dürfen weder in den Eisenbahnwagen noch auf sonstigen Fuhrwerken die Beine gefesselt werden.

Die zum Transport benutzten Fuhrwerke müssen so

eingerichtet sein, daß das Kleinvieh weder mit den Köpfen noch mit anderen Körperteilen vom Wagen herabhängt oder an den Rädern schleift. Die Tiere dürfen nicht über einander liegen, sondern müssen sich frei bewegen können.

Das Schlachten außerhalb der kreisamtlich genehmigten Schlachträume ist verboten. Die Benutzung des Hofe zum Schlachtbetrieb ist nur insoweit zulässig, als der Hof mit undurchlässigem Material abgedeckt ist.

Die der Fleischbeschau unterliegenden Tiere dürfen, außer bei Notfällen, nur in den kreisamtlich festgesetzten Schlacht- und Beschauzeiten geschlachtet werden.

Personen, die nur für ihren Haushaltungsbedarf schlachten, dürfen Schlachtungen von Tieren nur inner halb ihrer Hofreiten vornehmen.

Ausnahmen können aus zwingenden Gründen den Metzgern durch das Kreisamt, den Privaten durch die Ortspolizeibehörde gestattet werden.

Alle Schlachtungen haben so stattzufinden, daß die Anwohner weder durch den Anblick des Schlachten⸗ 9011 durch die damit verbundenen Geräusche belästih werden.

Während des Schlachtens, Abhäutens, Ausweidenz und Zerlegen der Tiere darf schulpflichtigen Kindern l⸗ fremden unbefugten Personen Einblick in den Schlach raum nicht gewährt werden.

Beim Schlachten ist schnell, ohne Quälerei, mit allé Vorsicht und nach Handwerksgebrauch zu verfahren ·