Allgemeines: Auszüge aus polizeilichen und städtischen Verordnungen
„Hacklleisch darf während der warmen Jahreszeit nicht rätig gehalten werden, sondern ist bei Bedarf stets
frisch herzustellen.
as Aufbewahren von Fleisch usw. hat freihängend zu geschehen. Fleischwaren, welche nicht aufgehängt werden aumen, sind auf Marmor⸗, Glasplatten u. dgl. oder auf auberen Geschirren möglichst ausgebreitet aufzustellen. Wusches, oder gekochtes, oder gebratenes Fleisch sowie
ürste und andere Fleischwaren dürfen, abgesehen von
eionserven in Dosen oder Gläsern, nicht längere Zeit auf⸗ mander geschichtet aufbewahrt werden. 0 Frische tote Seefische dürfen bei warmer Witterung ae in Kühlbehältern oder in Eis verpackt aufbewahrt der feilgehalten werden.
(Verpackung von Fleisch usw. zum Versand mit
i der Post oder Eisenbahn darf erst nach völligem Erkalten erfolgen.
Redas Feilhalten und der Verkauf des Fleisches von Pf
o erden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Hunden u mie der aus solchem Fleisch hergestellten Fleischwaren nterliegen außerdem den besonderen Vorschriften des Absatz 2 bis 4 des Reichsfleischbeschaugesetzes. Tdun Zubereitungs⸗, Aufbewahrungs⸗ und Verkaufs⸗ Mmüit sind stets in reinlichem Zustand zu erhalten. Sie mmissen trocken, ausreichend belichtet, leicht zu reinigen znd direkt ins Freie gut lüftbar sein. Sie dürfen nicht
unmittelbarer Verbindung mit Schlafzimmern stehen
„oe nicht als Schlaf⸗, Wohn⸗ oder Waschräume benutzt werden. 54Die genannten Räume dürfen sich nicht in unmittel⸗ aarer Nähe befinden von Stallungen, Düngerstätten, Fauchegruben, Aborten, Häutelagerplätzen und anderen ätten, welche Fliegen anziehen und üblen Geruch erbreiten. gehönr den genannten Räumen dürfen nur zum Betrieb
hörige Arbeiten verrichtet werden.
Rter ist verboten, in den Räumen solche Gegenstände erzubringen, welche dem Betrieb nicht dienen. dulder de und Katzen dürfen in den Räumen nicht ge⸗ 95 det werden. Fliegen und Ungeziefer sind mit allen
Aaneten Mitteln fernzuhalten. wie e zur Zubereitung, Aufbewahrung und zum Aus⸗
erzen des Fleisches usw. dienenden Einrichtungen und dü räte sind stets in reinlichem Zustand zu erhalten und
In zu anderen Zwecken nicht benutzt werden. öfent Einrichtungen und Geräte dürfen auf Straßen, icht lichen Plätzen, in Hausfluren und Hofräumen üme derartig aufgestellt oder gehängt werden, daß sie
All erunreinigung ausgesetzt sind.
Fleif 6 Metallgeräte, insbesondere Maschinen, Kessel,
mü chhaken, Messer, Beile, Sägen, Büchsenöffner u. dgl.
sanden stets rostfrei sein und gehalten werden. Un⸗
beschlar und verrostete Einrichtungen und Geräte können
mäßi Agnahmt und auf Kosten des Besitzers in ordnungs⸗ igen Zustand versetzt werden.
Uuin Tische, Auslagebänke, Regale usw. sollen mit bele 085 Schiefer⸗, Porzellan⸗, Glasplatten oder dgl. gestell oder in sonstiger Weise glatt und abwaschbar her⸗
t sein und dürfen keine Spalten und Risse zeigen. 16 zur Beförderung von Fleisch usw. dienenden ähr 0 und Gegenstände müssen so eingerichtet sein, daß bes nd der Beförderung Waren nicht herabfallen oder stände bt werden können. Sämtliche Geräte und Gegen⸗
Das müssen stets sauber gehalten werden. den B erbringen von Fleisch usw. über die Straße zu mit eintellern darf nur in sauberen, geschlossenen oder Schüsseln reinen Tuche bedeckten Gefäßen(Mulden, die 38 n, Töpfen, Körben, Kisten usw.) erfolgen, über jauberes Schutze gegen Nässe nötigenfalls noch ein legen Wachstuch oder sonstiges wasserdichtes Tuch zu müssen sl. Die das Fleisch usw. tragenden Personen
reinlich gekleidet sein.
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Die Beförderung von ausgeschlachteten Tieren, von Fleisch usw. darf nur nach reinlicher und vollständiger Ueberdeckung mit Tüchern(nicht mit Stroh oder ähn⸗ lichem) oder in reinlich gehaltenen und geschlossenen Wagen oder Karren, in sauberen Kisten oder Körben, der Transport von Blut nur in gut schließenden, mit Deckeln versehenen Gefäßen erfolgen.
Die Beförderung von Fleisch und Fleischwaren in Säcken ist verboten.
Häute, Därme, Borsten und andere Schlachtabfälle dürfen auf Fleischtransportwagen nur in einer Ver⸗ packung befördert werden, welche eine Verunreinigung des gleichzeitig oder später zu befördernden Fleisches ausschließt.
Die in dieser Verordnung erlassenen Vorschriften gelten für: Metzgereien, Schlachtstätten von Viehhänd⸗ lern und sonstigen Personen, welche sich gelegentlich mit Schlachtung und Fleischverkauf befassen, für Fleisch⸗, Fleischwaren⸗, Wild⸗ und Geflügelhandlungen, sowie für alle Geschäfte, welche im Nebengewerbe oder auf Märkten Fleisch und Fleischwaren frisch oder als Dauer⸗ ware(Konserve), roh oder zubereitet, feilhalten und ver⸗ kaufen, einerlei, ob das Fleisch und die Fleischwaren von Schlacht⸗ oder anderen Tieren herstammen.
(Amtsverkündigungsblatt vom 24. Oktober 1924.)
Die Einrichtung der Metzgereien im Kreis Gießen.
Bei der Auswahl des Platzes für die Anlage des Schlachtraumes ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Anwohner durch das Schlachten und die damit verbun⸗ denen Arbeiten und Geräusche nicht belästigt werden.
Schlachträume und Wurstküchen müssen so liegen, daß sie üble Gerüche und Fliegen nicht aus ihrer Nachbarschaft anziehen. Sie dürfen sich daher nicht in der Nähe von Abortanlagen, Jauchegruben, Dungstätten usw. befinden.
Schlachträume und Wurstküchen müssen massiv her⸗ gestellt werden. Der Schlachtraum muß mindestens 3 Meter hoch, 4,50 Meter lang und 3 Meter breit sein. Bei Wurstküchen genügt in besonderen Fällen eine Boden⸗ fläche von 8 Quadratmeter.
Die Wurstküche muß vom Schlachtraum getrennt sein. In kleinen Betrieben, d. h. in solchen, in denen nicht in jeder Woche geschlachtet wird, darf der Wurstkessel im Schlachtraum selbst aufgestellt werden.
Der Fußboden, der in allen Teilen nach einem tiefsten Punkt Gefälle haben muß, ist durch Zementieren oder durch gut gefugte Steinplatten und Klinker oder Ter⸗ razzo, alles auf mindestens 10 Zentimeter dicker Beton⸗ unterlage, wasserdicht herzustellen. Das Dielen des Fuß⸗ bodens ist durchaus untersagt.
Die Wände müssen, falls nicht eine Verkleidung der⸗ selben mit Tonplättchen oder dergleichen erfolgt, bis auf eine Höhe von 2 Meter vom Fußboden ab mit Zement, darüber mit gutem Kalkmörtel glatt verputzt und in den einspringenden Ecken der Wände und zwischen Wänden und Boden nach einem Radius von nicht unter 10 Zenti⸗ metern abgerundet werden. Der Anstrich hat auf die Höhe des Zementverputzes mit heller(nicht roter oder brauner) Oelfarbe, an den übrigen Teilen der Wände und an der Decke, falls nicht eine bessere Ausführung vor⸗ gezogen wird, mit Kalkfarbe zu geschehen.
Die Türen sollen genügend groß und dicht schließend eingerichtet sein.
Die Haupteingangstür zum Schlachtraum muß min⸗ destens eine Höhe von 2 Meter und eine Breite von 1,20 Meter aufweisen; sie muß an einer von der Straße abgewendeten Seite gelegen sein.
Die Fenster müssen groß, sauber und dicht verschließ⸗ bar sein. Die Gesamtfensterfläche soll ½ der Boden⸗ fläche betragen. Die Fensterfläche ist zu vergrößern, wenn die Fenster sämtlich oder teilweise nach dunklen


